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Aufenthaltserlaubnis und Arbeit bei der Weltbank

| 12. März 2021 15:19 |
Preis: 100,00 € |

Internationales Recht


Hallo,

mir wurde ein kurzfristiger Beraterjob bei der Weltbank in Washington, DC angeboten. Ich bin ein Amerikaner, der in Deutschland lebt. Ich beabsichtige, weiterhin bei der Firma zu arbeiten, über die ich mein Arbeitsvisum habe. Die Beratung bei der Weltbank wäre ein kleiner Teilzeit-Nebenjob, den ich abends und an den Wochenenden ausüben würde. Ich würde sie von Deutschland aus ausüben, obwohl die Beratung in Washington angesiedelt ist.

In meiner Aufenthaltserlaubnis steht "Selbstständige Tätigkeit nicht gestattet." Mir ist klar, dass dies jede selbständige oder freiberufliche Tätigkeit unmöglich macht. Meine Frage ist, ob das auch bei einer Arbeit für eine internationale Organisation, konkret die Weltbank, der Fall ist.

Das Einkommen der Weltbank unterliegt nicht den nationalen Steuergesetzen (außer in den USA). Mein Einkommen würde netto ausgezahlt werden. Außerdem wird der Status von Mitarbeitern der Bank durch die IBRD (Weltbank) Articles of Agreement (Abschnitt 8, soweit ich weiß) geregelt.

Die Frage ist, ob die Beschäftigung bei der Weltbank auch dem deutschen Aufenthaltsgesetz unterliegt, oder ob es sich um einen Sonderfall handelt. Darf ich den Vertrag für diese kurzfristige Beratung annehmen, ohne gegen die Bedingungen meines deutschen Visums zu verstoßen?

Vielen Dank, dass Sie den Fall prüfen. Ich weiß das sehr zu schätzen.

Eingrenzung vom Fragesteller
12. März 2021 | 15:29

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Die Vorrechte von Angehörigen der Weltbank richten sich nach der Convention on the Privileges and Immunities of the Specialized Agencies (nachfolgend: "Convention"). Diese können Sie unter nachfolgendem Link abrufen:

http://portal.unesco.org/en/ev.php-URL_ID=48887&URL_DO=DO_TOPIC&URL_SECTION=201.html

Section 19 (c) der Convention sieht vor:

"Officials of the specialized agencies shall:

(...)

(c) Be immune, together with their spouses and relatives dependent on them, from immigration restrictions and alien registration (...)"


Was unter "Official" zu verstehen ist, richtet sich nach Section 18 der Convention:

"Each specialized agency will specify the categories of officials to which the provisions of this Article and of Article VIII shall apply. It shall communicate them to the governments of all states parties to this Convention in respect of that agency and to the Secretary-General of the United Nations. The names of the officials included in these categories shall from time to time be made known to the above-mentioned governments."


Die Bundesrepublik Deutschland hat durch die Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Sonderorganisationen der Vereinten Nationen (UNSOrgVorRV) die Convention ratifiziert.

Im Ergebnis wird es darauf ankommen, ob Sie im Rahmen Ihrer Beratertätigkeit als "Official" im Sinne der Convention gelten, sodass sie von einwanderungsrechtlichen Beschränkungen befreit sind. Ich würde Ihnen dazu raten, bei Ihrem Auftraggeber anzufragen, ob Ihre Position als "Official" im Sinne der Convention gilt und Ihre Person dementsprechend der Bundesrepublik als privilegierter Angehöriger der Weltbank mitgeteilt wird oder nicht. Sollte dies der Fall sein, wären Sie von den Vorgaben des Aufenthaltsgesetzes befreit, da die Convention vor den Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes Vorrang genießt. Falls nicht, unterlägen Sie den Vorgaben des Aufenthaltsgesetzes.

Gemäß Section 8 IBRD Articles of Agreement, auf den Sie hinweisen, gilt:

"All governors, executive directors, alternates, officers and employees of the Bank

(...)

(ii) not being local nationals, shall be accorded the same immunities from immigration restrictions, alien registration requirements and national service obligations and the same facilities as regards exchange restrictions as are accorded by members to the representatives, officials, and employees of comparable rank of other members;"


Es handelt sich bei diesem Regelwerk um die Satzung der Weltbank, d.h. um Binnenrecht der Weltbank. Diese Satzung entfaltet jedoch mangels Ratifikationsgesetz keine Außenwirkung dahingehend, dass Sie sich auf die hierin festgelegten Privilegien berufen könnten. Ohnehin dürften Sie als selbstständiger Berater nicht unter die in dieser Vorschrift aufgeführten Gruppen "governors, executive directors, alternates, officers and employees" fallen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Auskunft behilflich sein und stehe Ihnen bei Rückfragen selbstverständlich gern zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

- Rechtsanwalt -

Bewertung des Fragestellers 14. März 2021 | 07:00

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