Sehr geehrter Ratsuchender,
ich bedanke mich für die eingestellte Frage, welche ich Ihnen gerne wie folgt beantworten möchte:
Es dürfte kein Problem sein, Ihre Frau in Deutschland anzumelden. Dafür spricht vor allem, dass Sie die deutsche Staatsbürgerschaft haben. Demzufolge hat Ihre Frau das Recht auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung nach den einschlägigen Vorschriften des Aufenthaltgesetzes. Darüber hinaus hat sie ja bereits eine Aufenthaltserlaubnis für Spanien, so dass sie problemlos innerhalb der Schengen-Staaten reisen kann.
Ich empfehle Ihnen, sich mit Ihrer Ausländerbehörde in Verbindung zu setzen. Dort wird man Ihnen sicherlich mit den Formalitäten weiterhelfen.
Gerne stehe ich Ihnen für eine Rückfrage oder weitere Informationen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
RA Jeremias Mameghani
Rechtsanwälte Vogt
Bolkerstr.69
40213 Düsseldorf
Tel. 0211/133981
Fax. 0211/324021
Antwort
vonRechtsanwalt Jeremias Mameghani
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Sehr geehrter Herr Mameghani.
Danke für Ihre Antwort - ich bin allerdings nicht sicher ob Sie meine Frage verstanden haben.
Sie lautete: kann sich meine Frau in Deutschland bei der Gemeinde anmelden OHNE zuvor bei der Ausländerbehörde Formalitäten erledigen zu müssen?
Die Ausländerbhörden erschweren die Aufenthaltserlaubnisverfahren massiv, z.B. durch Forderungen von Sprachtests.
Anstatt der Antwort "es dürfte kein Problem sein..." hätte ich mir die Erläuterung der Rechtslage gewünscht. Wie lautet diese?
Danke für eine Klarstellung.
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich bedanke mich für die Nachfrage. Soweit Ihre Frau über ein gültiges Schengen-Visum verfügt, kann sie ihren Wohnsitz zunächst anmelden, muss dann allerdings vor Ablauf des Visums die Aufenthaltserlaubnis beantragen. Die Anmeldung beim Einwohnermeldeamt hat insoweit nach § 13 des Meldegesetzes unverzüglich zu erfolen.
Ich hoffe, dass ich Ihre Frage nunmehr hinreichend beantwortet habe.
Mit freundlichen Grüßen
RA jeremias Mameghani