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Aufenthaltserlaubnis für Ehefrau aus Drittstaat nach Auslandsrückkehr

3. August 2019 14:16 |
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Ausländerrecht


Beantwortet von


14:30

Ich bin Deutscher und habe seit mehr als 20 Jahren in Brasilien gelebt und gearbeitet und bin mit einer Brasilianerin verheiratet. Wir bekommen beide als ehemalige brasil. Staatsbedienstete eine brasil. Rente und ziehen demnächst nach Deutschland um.
Nach meiner bisherigen Recherche soll gemäß § 28 Abs. 1 in der Regel die Aufenthaltserlaubnis für den Ehegatten eines Deutschen abweichend von § 5 Abs. 1 erteilt werden, d.h. ohne Nachweis der Sicherung des Lebensunterhalts.
Entspechend § 5 Abs. 1 und Abs. 11 SGB könnte meine Ehefrau in der GKV krankenversichert werden.
Nun verlangt aber die Ausländerbehörde einen Krankenversicherungsnachweis für die Ausstellung der erstmaligen Aufenthaltserlaubnis von 3 Jahren, somit also zumindest teilweise einen Nachweis zur Sicherung des Lebensunterhalts.
Somit ergibt sich folgende Situation:
Die Ausländerbehörde verlangt einen Nachweis einer bestehenden KV, während die GKV den Aufnahmeantrag nur dann bearbeitet, wenn die Aufenthaltserlaubnis vorliegt.
Daher ergeben sich für mich zwei Fragen:
1) Welchen Ausweg aus dieser Situation gibt es, um meine Frau bei der GKV zu versichern?
2) Ist es möglich, und wenn ja wie, die Ausländerbehörde davon zu überzeugen, auf den Nachweis einer KV als Voraussetzung für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zu verzichten, da dies ja Teil des Nachweises der Lebensunterhaltssicherung ist?

Im übrigen besteht ja sowieso Krankenversicherungspflicht und diese tritt ja nun auch erst ein, wenn eine Aufenthalterlaubnis vorliegt.

Vielen Dank für Ihre Antwort

3. August 2019 | 15:07

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Üblicherweise wird für die nachziehenden Ehegatten von deutschen Staatsangehörigen zur Erlangung des nationalen Visums lediglich eine Reisekrankenversicherung verlangt. Sobald Ihre Frau eingereist ist und einen Wohnsitz begründet hat ist die Krankenversicherung in Ihrer GKV nicht weiter problematisch.

Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Evgen Stadnik

Rückfrage vom Fragesteller 3. August 2019 | 15:33

"...Sobald Ihre Frau eingereist ist und einen Wohnsitz begründet hat ist die Krankenversicherung in Ihrer GKV nicht weiter problematisch."

Genau das ist das Problem, denn die Ausländerbehörde möchte einen Nachweis der KV zur Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis und die GKV möchte zuerst die Aufenthaltserlaubnis, um den Antrag auf Aufnahme zu bearbeiten. So kann das logischerweise nicht funktionieren.
Welche Möglichkeiten habe ich denn, daß die Ausländerbehörde auf die Vorlage der Krankenversicherungsbestätigung verzichtet, da die GKV auf der Vorlage der Aufenthaltserlaubnis besteht?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 4. August 2019 | 14:30

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihr Anliegen unterscheidet sich deutliche von der sonstigen Vorgehensweise der Botschaften und Ausländerbehörden. Wie bereits erläutert, trifft es zu, dass ein nationales Visum aufgrund der Krankenversicherungspflicht im Bundesgebiet erst erteilt wird, wenn ein ausreichender Krankenversicherungsschutz nachgewiesen wird. Weshalb in sämtlichen Fallen aus meiner Praxis stets eine Reisekrankenversicherung mit einem Basistarif vollkommen ausreichend war um die Einreise zunächst zu ermöglichen. Die Familienversicherung bei der deutschen GKV ist insofern erst dann möglich, wenn der ausländische Ehegatte seinen Wohnsitz nach Deutschland verlegt hat. Der erste Schritt diesbezüglich ist daher die Einreise mit der Anmeldung eines offiziellen Wohnsitz im Bundesgebiet. Erst dann erfolgt die Krankenversicherung in der GKV. Im Hinblick darauf hat die GKV Recht.

Ihre Vorgehensweise sollte daher wie folgt aussehen. Sie schließen für Ihre Ehefrau eine Reisekrankenversicherung für Deutschland ab und legen die Versicherungspolice der Botschaft vor. Eine zweimonatige Geltungsdauer dieser sollte zunächst ausreichen. Im Zweifel können Sie die Laufzeit verlängern. Mit der Vorlage der Police fordern Sie die Botschaft auf, auf der Grundlage der vorgelegten Unterlagen Ihrer Ehefrau ein nationales Visum zu erteilen.
Nach der Erteilung reisen Sie in das Bundesgebiet ein, melden den Hauptsitz an und sprechen bei der zuständigen Ausländerbehörde vor zwecks Umwandlung des nationalen Visums in einen Aufenthaltstitel nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG . Über die Antragstellung bekommen Sie eine Bestätigung, mit der Sie bei Ihrer GKV vorsprechen und unter Vorlage dieser und der Eheschließungsurkunde die Familienversicherung für die Ehefrau beantragen.

Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
RA Stadnik

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