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Aufenthaltserlaubnis, Verpflichtung zu Integrationskurs unzumutbar

25. Juni 2020 15:35 |
Preis: 53,00 € |

Ausländerrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Die vorwerfbare Nichtteilnahme an einem verpflichtenden Integrationskurs kann für den Ausländer nachteilige Folgen bei der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis, bei der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis sowie bei einer Einbürgerung haben.

Ich (deutscher Staatsbürger) habe im Dezember 2019 in den Vereinigten Staaten von Amerika standesamtlich geheiratet und anschließend meine Ehefrau (amerikanische Staatsbürgerin) mit Touristenvisum nach Deutschland geholt. Mittlerweile wurde ihr eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, allerdings, da sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht über ausreichende Sprachkenntnisse verfügte, mit Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs.

Aus gesundheitlichen Gründen ist dies jedoch in absehbarer Zeit nicht zumutbar.

Fragen dazu:

1) Was ist unter einer Unzumutbarkeit nach § 44a Abs. 2 Nummer 3 AufenthG zu verstehen?
2) Mit welchen Folgen ist zu rechnen, sollte der Integrationskurs nicht besucht werden? Ist beispielsweise zu befürchten, dass der Aufenthaltstitel trotz Ehe nicht verlängert wird?
2a) Sollten ausreichende Sprachkenntnisse anderweitig erlangt werden, müssen diese ebenfalls durch einen bestandenen Test nachgewiesen werden?

25. Juni 2020 | 16:19

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Gesundheitliche Gründe erfüllen § 44a Abs. 2 Nr. 3 AufenthG , wenn sie entsprechend nachgewiesen sind und eine Nichtteilnahme medizinisch rechtfertigen können. Bei der Frage der Unzumutbarkeit kommt es auf eine Abwägung der persönlichen Gründe mit dem Integrationsinteresse des Staates an und kann nur im jeweiligen Einzelfall entschieden werden.

Wird der Integrationskurs zu Unrecht nicht besucht, werden die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis und eine Einbürgerung nicht möglich sein. Eine Aufenthaltserlaubnis wird bei der nächsten Verlängerung kürzer befristet werden. Die Ausländerbehörde hat dies bei Ermessensentscheidungen gebührend zu berücksichtigen. Einzelheiten dazu finden sich in § 8 Abs. 3 AufenthG .

Ausreichende Sprachkenntnisse können auch in anderer Weise als durch ein Zertifikat nachgewiesen werden, auch wenn die Ausländerbehörden lieber den einfachen Weg eines Zertifikats gehen wollen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
Fachanwalt für Verwaltungsrecht

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