Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Gesundheitliche Gründe erfüllen § 44a Abs. 2 Nr. 3 AufenthG
, wenn sie entsprechend nachgewiesen sind und eine Nichtteilnahme medizinisch rechtfertigen können. Bei der Frage der Unzumutbarkeit kommt es auf eine Abwägung der persönlichen Gründe mit dem Integrationsinteresse des Staates an und kann nur im jeweiligen Einzelfall entschieden werden.
Wird der Integrationskurs zu Unrecht nicht besucht, werden die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis und eine Einbürgerung nicht möglich sein. Eine Aufenthaltserlaubnis wird bei der nächsten Verlängerung kürzer befristet werden. Die Ausländerbehörde hat dies bei Ermessensentscheidungen gebührend zu berücksichtigen. Einzelheiten dazu finden sich in § 8 Abs. 3 AufenthG
.
Ausreichende Sprachkenntnisse können auch in anderer Weise als durch ein Zertifikat nachgewiesen werden, auch wenn die Ausländerbehörden lieber den einfachen Weg eines Zertifikats gehen wollen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonNotar und Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
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