Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Das Ergebnis zählt (= Abschlusstest i.S.d. § 44a Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG)! Es geht nicht darum, dass Sie unnötig Zeit im Kurs absitzen.
Die Teilnahme am Integrationskurs ist erfolgreich im Sinne von § 43 Absatz 2 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes, wenn im Sprachtest das Sprachniveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nachgewiesen und im Test „Leben in Deutschland" die für das Bestehen des Orientierungskurses notwendige Punktzahl erreicht ist.
(§ 17 Abs. 2 der Integrationskursverordnung - IntV)
Gleichwohl sollten Sie nach erfolgreichem Abschluss der Tests unverzüglich und förmlich den Widerruf des Verpflichtungsbescheides beantragen. Die erfolgreichen Tests weisen nach, dass Ihnen die Sprache, die Rechtsordnung, die Kultur und die Geschichte in Deutschland erfolgreich vermittelt wurde und Sie dadurch mit den Lebensverhältnissen im Bundesgebiet so weit vertraut geworden sind, dass Sie ohne die Hilfe oder Vermittlung Dritter in allen Angelegenheiten des täglichen Lebens selbständig handeln können (so § 43 Abs. 2 AufenthG). Das Ziel ist erreicht, eine weiterbestehende Verpflichtung zur Teilnahme am Integrationskurs wäre rechtswidrig.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Gero Geißlreiter
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