Sehr geehrter Fragesteller:
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:
Sonstigen Familienangehörigen (darunter Geschwister) eines Ausländers kann zum Familiennachzug eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist (§ 36 Abs. 2 AufenthG
).
Die Voraussetzungen für das Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte sind aber extrem hoch: Die mit der Versagung der Aufenthaltserlaubnis eintretenden Schwierigkeiten für den Erhalt der Familiengemeinschaft müssen nach ihrer Art und Schwere so ungewöhnlich und groß sein, dass die Versagung der Aufenthaltserlaubnis als schlechthin unvertretbar anzusehen ist (Huber, Aufenthaltsgesetz, 1. Auflage 2010, § 36 AufentG, Rn. 5).
In Rahmen eines Aufenthaltstitels nach § 16 Abs. 5 AufenthG
könnte eine Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an Sprachkursen erteilt werden, die nicht der Studienvorbereitung dienen. Dies stellt aber eine Ermessensentscheidung der Behörde dar.
Auch käme die Aufenthaltserlaubnis bis zu 2 Jahren für studienvorbereitende Maßnahmen (zB: Besuch eines Studienkollegs) nach § 16 Abs. 1 S. 5 AufenthG
in Betracht.
Weitere Möglichkeiten sehe ich leider nicht.
Mit freundlichen Grüßen
14. September 2010
|
18:57
Antwort
vonRechtsanwalt Ernesto Grueneberg, LL.M.
Kurfürstendamm 167-168
10707 Berlin
Tel: 030 577 057 75
Web: https://www.kanzlei-grueneberg.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Ernesto Grueneberg, LL.M.
Fachanwalt für Migrationsrecht