Sehr geehrte Fragestellerin,
Vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte:
Durch die Ehreschließung mit einer Deutschen hat Ihr Ehemann zunächst ein vom Bestand der ehelichen Lebensgemeinschaft abhängiges Aufenthaltsrecht erhalten, § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG
.
Wie Sie richtig vermuten, ist die Rechtslage so, dass in dem Fall, dass beide Eheleute nach Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht mindestens 3 Jahre zusammengelebt haben, die befristete Aufenthaltserlaubnis in der Regel widerrufen wird.
Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet kann nach § 31 AufenthG
abgesehen werden, soweit dies zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen. Eine besondere Härte liegt u.a. insbesondere vor, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht.
Hierzu müsste dann gegebenenfalls ein detaillierter Vortrag durch Ihren Ehemann, oder besser durch einen im Ausländerrecht tätigen ortsansässigen Rechtsanwalt erfolgen.
In Betracht käme u.U. je nach ausgeübter Tätigkeit Ihres Ehemanns ein Aufenthaltstitel gem. § 18 AufenthG
wegen seiner Beschäftigung. Hierzu müsste die Bundesagentur für Arbeit zustimmen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und Ihnen eine rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich und wünsche Ihnen viel Erfolg!
Mit freundlichen Grüßen
Lucia König
Sehr geehrte Frau König,
wissen Sie wielange es dauert bis er ggf. ausgewiesen wird? Beruflich ist er Küchenhelfer - bekommt er damit einen eigenen Aufenthaltstitel?
LG,
Ariane Selka
PS: Ich frage nochmal nach, da von Seiten der Ausländerbehörde noch keine Reaktion kam.
Sehr geehrte Fragestellerin,
zunächst möchte ich mich bei Ihnen für die sehr positive Bewertung bedanken.
Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt:
Als Küchenhelfer dürfte Ihr Ehemann wohl keine Aussicht darauf haben,
einen eigenen Aufenthaltstitel zu erlangen.
Sobald die Ausländerbehörde von Ihrer Trennung Kenntnis erlangt, wird sie nachträglich die Frist der Aufenthaltserlaubnis verkürzen bzw. diese nicht mehr verlängern, § 7 AufenthG
.
Wann Ihr Ehemann dann genau die Ausweisungsverfügung erhält, hängt dann von der Dauer der Sachbearbeitung ab und ist daher nicht genau vorhersehbar.
Es tut mir leid, Ihnen keine positiveren Auskünfte geben zu können, hoffe aber trotzdem, Ihre Nachfrage verständlich beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen, Ihnen ein schönes Wochenende
Lucia König
Rechtsanwältin