Sehr geehrte Damen und Herren,
Ich bin Türkische Staatsbürgerin.Habe Juni 2005 geheiretet und August 2005 nach Deutschland gekommen.Meine Ehemann ist Deutscher Staatbürger.Er ist seit May 2006 im gefängnis.
Ich bin seit October 2005 beruflich tätig und habe zusätzlich noch Teil Zeit job.
Ich habe bis August 2008 eine Aufenthalserlaubnis.Ich und meine Ehemann möchten uns scheiden lassen.Meine frage ist;ich möchte in eine andere Stadt umziehen.Ich werde auch dort neue Tätigkeit aufnehmen.Kann ich ohne weiteres eine Stadt wechseln,ist dadurch mein Aufenthalserlaubnis in Deutschland gefärdet?
Ich würde mich freuen wenn Sie mir behilflich sein könnten weil ich bis jetzt immer unterschiedlich Informationen bekommen habe!
Vielen dank im vorraus.
mfg
ich bedanke mich für die gestellte Frage, welche ich Ihnen gerne wie folgt beantworten möchte:
Sie haben gemäß § 31
Aufenthaltsgesetz einen Anspruch auf Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis im Falle einer Scheidung, wenn die Ehe seit mindestens 2 Jahren in der BRD bestanden hat. Dies ist nach Ihrer Darstellung der Fall. Diese verlängerte Aufenthaltserlaubnis erlaubt Ihnen dann auch, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Selbstverständlich können Sie dann auch Ihren Wohnort wechseln.
Ich hoffe, Ihre Frage nunmehr hinreichend beantwortet zu haben.
Rückfrage vom Fragesteller22. November 2007 | 00:59
Sehr geehrte Herr Mameghani,
Danke für die schnelle Antwort.Sie sind nicht auf die frage eingegangen bezüglich,dass mein Ehemann seit über einem Jahr im gefängnis ist.Gelten diese 2 Jahre mit meinem Ehemann trotzallem obwohl er im gefängnis ist?
Bitte geben Sie mir eine Konkrete antwort,da ich sons meine Berechtigung,in Deutschland zu bleiben,verliere.(Meine Aufenthalserlaubnis Anmerkung ist: §4 Abs.5 AufenthG
)und ich möchte noch wissen gelten diese Rechte für ganz BRD?
Vielen danks nochmal.
mfg
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt22. November 2007 | 08:23
Nach dem Wortlaut, wonach die Ehe - lediglich - "bestanden" haben muss, dürfte dies wohl zählen. Sollte das Ausländeramt Schwierigkeiten machen, so berufen Sie sich bitte auf den Gesetzeswortlaut!