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Aufenrhaltstitel

| 20. Februar 2017 20:12 |
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Ausländerrecht


Beantwortet von


22:37

Zusammenfassung

Allenfalls das Vorliegen einer Risikoschwangerschaft oder ernstzunehmender gesundheitlicher Probleme kann zu einer Ausnahme derart führen, dass man als Ausländer nicht wieder ausreisen muss, wenn er vorher illegal eingereist ist.

Guten Abend, ich bin deutscher Staatsbürger und bin seid Oktober 2015 mit einer Kosovarin verheiratet. Da wir keinen Termin bei der Deutschen Botschaft erhalten haben bzw. seid November 2015 auf diesen Termin warten und die Eltern meiner Frau Ihr Druck machten und Sie Zwangsverheiraten wollten entschied Sie sich Illegal nach Deutschland einzureisen. Seid September 2016 lebt Sie nun Illegal in Deutschland. Nun ist Sie von mir Schwanger im 5. Monat. Besteht die Möglichkeit das Sie eine Aufenthaltserlaubnis bekommt ohne wieder in den Kosovo zurück reisen zu müssen?

20. Februar 2017 | 21:16

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Das wird leider nicht ganz so einfach sein, trotz Schwangerschaft. Im Einzelnen:
Ganz grundsätzlich muss man nämlich bei einer illegalen Einreise sofort das Bundesgebiet wieder verlassen, da ein illegaler Aufenthalt nicht geduldet wird. Er macht den Ausländer im Sinne des Gesetzes ausreisepflichtig.

Es ist schon selbst schwierig, wenn man zum Beispiel mit dem falschen Visum eingereist ist (Schengenvisum statt nationalem Visum), eine Ausnahme im Sinne eines Verbleibs im Bundesgebiet ohne Nachholung des richtigen Visumsverfahrens aus dem Ausland zu rechtfertigen. Das geht insbesondere nur dann, wenn eine Risikoschwangerschaft vorliegt, was hier wahrscheinlich ausscheiden dürfte.

Insbesondere wird es dann nicht in Betracht kommen, wenn eine Schwangerschaft im fünften Monat erst vorliegt.

Zu meinem Bedauern wird daher eine Aus- und Wiedereinreise aller Voraussicht nach unvermeidlich sein.

Der weitere Verbleib im Bundesgebiet müsste allerdings im Rahmen einer gesonderten Anfrage vollumfänglich geklärt werden, d.h., es müssten die Ausnahmemöglichkeiten erörtert werden, die persönlichen Verhältnisse umfassend geprüft werden und so weiter.
Das lässt sich leider naturgemäß im Rahmen einer Erstberatung nicht abklären.

In der Regel empfiehlt sich aber die freiwillige Aus- und Wiedereinreise, wobei das aber nicht unbedingt vor einem Bußgeld etc. schützt.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

Rückfrage vom Fragesteller 20. Februar 2017 | 21:26

Guten Abend, und was wäre wenn wir uns bis zur Geburt nicht bei der zuständigen Behörde melden würden?
Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 20. Februar 2017 | 22:37

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Bewertung und Ihre Nachfrage, die ich gerne folgt beantworte:

Lieder wird dieses auch nichts an der Ausreisepflicht ändern können. Später hätte man aber natürlich die Möglichkeit, im Hinblick auf das in Deutschland geborene Kind einen Aufenthaltstitel zu erlangen und auch gleich sogar die deutsche Staatsangehörigkeit für das deutsche Kind, da Sie als Vater deutscher Staatsangehöriger sind.

Ich hoffe Ihnen damit gedient zu haben.

Mit freundlichen Grüßen Daniel Hesterberg Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 20. Februar 2017 | 21:28

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