Sehr geehrter Ratsuchender ich möchte mich für Ihre Anfrage bedanken und diese wie folgt beantworten:
Um irgendetwas zu unternehmen muss sich der Schuldner im Annahmeverzug befinden.
Ein Annahmeverzug liegt vor, wenn der Gläubiger die ihm angebotene Leistung nicht annimmt. D.h. Sie müssen zur Leistung bereit sein, die Leistung dem Schuldner anbieten und der Gläubiger muß die Leistung nicht annehmen.
Nach den gesetzlichen Bestimmungen ist ein wörtliches Angebot ausreichend, wenn der Gläubiger die Leistung abzuholen hat.
Rechtsfolge des Annahmeverzuges ist, dass die Gefahr für den Untergang der Sache auf den Käufer übergeht. Der Annahmeverzug begründet aber keine Schadensersatzpflicht. Ebenso bewirkt er keine Befreiung des Schuldners. Der Annahmeverzug gibt dem Verkäufer aber die Möglichkeit die Schuld durch Hinterlegung des Schuldgegenstandes oderdurch Hinterlegung des Erlöses aus dem Selbsthilfeverkauf zum Erlöschen zu bringen.
Die Hinterlegung ist in § 372 BGB
geregelt. Sie erfolgt am Amtsgericht und ist aber nur möglich, wenn es sich bei den verkauften Sachen um Kostbarkeiten handelt, die einfach aufzubewahren sind. Kostbarkeiten sind bewegliche Sachen, deren Wert im Vergleich zu deren Umfang und Ihrem Gewicht besonders hoch ist.
Ob das bei den hier erwähnten Verkaufsobjekten der Fall ist, ist fraglich. Insbesondere ist die Hinterlegung hier nicht möglich, da es keine leicht aufzubewahrende Sache ist.
Deshalb ist für sie § 383 BGB
einschlägig der besagt,
dass Sie die nicht hinterlegungsfähige Sache im Fall des Verzuges des Gläubigers am Leistungsort versteigern lassen können und dieses Geld dann Hinterlegen können. Damit haben Sie dann Ihre Verpflichtung erfüllt.
Ich hoffe Ihnen im Rahmen dieser Erstberatung geholfen zu haben.
Ergänzend möchte ich auf folgendes hinweisen. Meine Auskunft umfasst wesentliche Gesichtspunkte die im geschilderten Fall allgemein zu beachten sind. Daneben können weitere Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem ganz anderen Ergebnis führen können. Deshalb sind verbindliche Empfehlungen darüber, ob und wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia Vetter
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