Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wer als philippinischer Staatsangehöriger mit einem Touristenvisum nach Deutschland eingereist ist, kann dies nicht nachträglich in ein Studien-, Sprachkurs- oder Arbeitsvisum umwandeln lassen. Der Zweck des Visums und des beabsichtigten Aufenthalts muss bereits bei der Antragstellung im Herkunftsland angegeben werden.
Es gibt folgende Arten von Visa:
- ein Sprachkursvisum, das später nicht in ein Studentenvisum umgewandelt werden kann,
- ein Studienbewerbervisum für drei Monate, das gültig ist, wenn man noch keine Zulassung zu einer Hochschule hat, und das nach
erfolgter Zulassung schnellstens beim Ausländeramt in eine Aufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken umgewandelt werden muss,
- das Visum zu Studienzwecken, das für ein Jahr gilt. Um dieses Visum zu bekommen, braucht man den Zulassungsbescheid der deutschen Hochschule oder eines Studienkollegs und einen Nachweis, dass der Aufenthalt finanziell abgesichert ist.
- Au-Pair-Visum: Das Visum kann nach einem Jahr in Deutschland in ein Visum für studienvorbereitende Sprachkurse umgewandelt werden, wenn die Voraussetzungen für ein Universitätsstudium erfüllt sind.
Für einen Antrag auf ein Studienbewerbervisum werden in der Regel folgende Unterlagen benötigt:
- ein gültiger Reisepass,
- Passfotos,
- eine Hochschulzugangsberechtigung, die in Deutschland anerkannt wird (das Abiturzeugnis oder ein entsprechendes Äquivalent). Eine
Anerkennung der Zeugnisse kann bei Zeugnisanerkennungsstelle erfolgen,
- Nachweis über die Buchung eines Sprachkurses,
- Nachweis über bisherige Studienleistungen,
- und ein Nachweis, dass die komplette Finanzierung für ein Jahr gesichert ist,
- Nachweis über die Krankenversicherung
und über ausreichenden Wohnraum (mind. 12 qm).
Es gibt auch die Möglichkeit, ein Au-Pair-Visum zu beantragen. Dies ha folgende Voraussetzungen bei der Antragstellung:
- einen von der Gastfamilie unterschriebenen Au Pair-Vertrag (Original),
- das Einladungsschreiben einer Gastfamilie (Original),
- einen gültigen Reisepass,
- eine Versicherungsbestätigung von der Gastfamilie (die Gastfamilie verpflichtet sich dazu mit dem Einladungsschreiben),
- ein Motivationsschreiben, aus dem hervorgeht, wie der Au-Pair-Aufenthalt in die konkrete Lebensplanung des/der Antragstellers/in passt.
Der Beginn der Au-Pair-Beschäftigung laut Au- Pair-Vertrag darf nicht später als 6 Monate nach Stellung des Visumantrages liegen. Die geplante Aufenthaltsdauer muss mindestens 6 Monate betragen.
Ein Au-Pair-Visum kann grundsätzlich nach der Einreise auf Antrag in ein Studentenvisum umgewandelt werden, ohne dass eine vorherige Ausreise erforderlich ist (§§ 81 Abs. 4
, 16 Abs. 1 AufenthaltsG
).
Da Ihre Bekannte mit einem Touristen-Visum nach Deutschland eingereist ist, bleibt ihr nichts anderes übrig, als wieder auf die Philippinen zurückzukehren, und dort bei der deutschen Botschaft oder einem deutschen Konsulat die Erteilung eines Studienbewerber- oder Au-Pair-Visums zu beantragen.
Die Honorarhöhe für eine geschäftsbesorgende, außergerichtliche Tätigkeit des Anwalts gegenüber einer Behörde richtet sich normalerweise nach dem sog. Gegenstandwert, also dem wirtschaftlich-finanziellen Wert, den die Angelegenheit für den Mandanten hat. Dieser dürfte vorliegend nur schwer zu ermitteln sein. In diesem Fall bietet sich der Abschluss einer Honorarvereinbarung an, deren Höhe sich nach dem voraussichtlichen Zeit- und Arbeitsaufwand sowie dem Schwierigkeitsgrad der Sache richten sollte.
Nach m.A. ist in Ihrem Fall ein Honorar von 500,- € (netto) angemessen. Dies ist letztlich eine Verhandlungssache.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen. Gerne stehe ich Ihnen weiterhin zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Carsten Neumann
Rechtsanwalt
Freiberger Str. 39
01067 Dresden
T.: 0351/86791355
F.:0351/33257002
Mail: info@advoc-neumann.de
Web: www.advoc-neumann.de
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