Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Mit einer Atypischen Unterbeteiligung mit allen Chancen und Risiken ( Mitunternehmerschaft) sollte es möglich sein die Steuerlast zu verteilen. z.B. auf eine GmbH oder eine andere Person.
Kann ich die Gewinnausschüttungen der KG aus 2011 fällig in 2012 in eine erst in 2012 gegründete GmbH abtreten/einfließen lassen sodaß diese Gewinne nicht mehr bei mir angerechnet werden?
Also kann ich praktisch Rückwirkend im Unterbeteiligungsvertrag festlegen das das Jahr 2011 der KG der in 2012 gegründeten GmbH angerechnet wird und nicht mehr mir Selbst?
Nein, das können Sie nicht. Der Gewinn und das zu versteuernde Einkommen wird immer im jeweiligen Steuerjahr ermittelt. Dies können Sie durch eine vertragliche Vereinbarung nicht ändern. Was Sie aber eventuell machen könnten, ist, die Verluste aus 2012 in die 2011 zurückzuübertragen. Die Anspruchsgrundlage hierfür ist § 10 d Abs.1 Satz 1 EStG
.
Welche Steuern fallen an bei der GmbH wenn das Geld nicht ausgeschüttet wird sondern für Später ist?
Die Steuern fallen bei dem Unternehmen an, bei dem ein Gewinn erwirtschaftet wird. Hier macht die KG Verluste und die GmbH Gewinn, wenn an die letztere Beträge überwiesen werden.
Das Geld kommt ja von einer
KG fällt dann überhaupt Körperschaftssteuer an? §8b kstg Steuerbefreiung Beteiligungen (Körperschaften und Personenvereinigungen) was letzteres die KG ja ist oder.
§8b KStG
ist die Vorschrift des Steuerrechts, die großen Unternehmen ermöglicht, keine Steuern in Deutschland zu zahlen, solange sie sich an anderen Körperschaften oder PV beteiligen. Allerdings ist in § 20 Abs. 1 Nr.1
, 2
, 9
und 10 EStG
eine KG nicht aufgezählt, so dass diese Beteiligung nicht dazu zählt, weil eine KG keine PV im Sinne der Vorschrift ist.
Die KG schüttet per Gesellschafterversammlung regelmäßig weniger Bares aus als
erwirtschaftet und ausgewiesen wird. Also mein zuzurechnendes positves Einkommen aus der KG ist regelmäßig doppelt so hoch wie tatsächlich ausgeschüttet wird.Was zusätzlich ärgerlich ist. Wie verhält sich dieses Umstand in der GmbH .....das Geld kann ja z.B. nicht ausgeschüttet werden an den/die Gesellschafter da es ja nicht voll überwiesen wird? Was ist auch bei einer evtl. Auflösung mit diesen "Schein" Gewinnen die
übrig bleiben wenn alles an die Gesellschafter Ausgeschüttet wurde was die KG überweisen hatte?
Sie können das Geld nicht an den Gesellschafter direkt ausschütten, sondern nur an die GmbH. Sie können z.B. einen Gewinnabführungsvertrag mit der KG machen, dass alle Gewinne an die GmBH abgeführt werden. Wenn Sie dann die Leistungen als Geschäftsführer der GmbH beziehen, müssen Sie nicht immer an Bares denken. Sie können sich Gewinne auch durch Abschluss von Rentenversicherungen oder Lebensversicherungen indirekt auszahlen lassen. Die GmbH wird nur die tatsächliche Zuführung von Geld als Erlös buchen, bzw. die vorgenommene Abzüge als gewinnmindernde Ausgaben, wobei es bei der Berücksichtigung von Abzügen vom Reingewinn es auf die Natur der Abzüge ankommt. Sie haben aber nicht geschrieben, warum Ihnen das Geld abgezogen wird, so dass insoweit unklar blieb, ob es betriebsbezogenen Kürzungen handelt oder nicht.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Einblick in die Rechtslage ermöglicht zu haben. Diese Beratung kann nicht eine mündliche Beratung durch einen Steuerberater vor Ort ersetzen. Für eventuelle Unklarheiten benutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.
MIt freundlichen Grüßen
Edin Koca
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 13.12.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Hallo,
finde ich oberflächlich beantwortet und zum Teil garnicht.
Aber Hauptsache ertsmal die Frage an sich ziehen.
Nach Ihrer Theorie hätte zB die Antwort sein müssen welche Steuern die GmbH zahlen muß. 5 % des Gewinns als nicht abziehbare Betriebsausgabe, 15% Körperschaftssteuer plus Gewerbesteuer. Allerdings zahlt die KG schon Gewerbesteuer, dehalb meine Fragestellungen!! Und muß die GmbH nochmal Gewerbesteuer zahlen auf die Ausschüttung der KG an die GmbH auf die schon von der KG gezahlt wurde?
Körperschaftstseuer:
Den § 8b kann jeder lesen und auch auch den § 20 auf den dort verwiesen wird. Habe ich natürlich vorher gemacht. Wenn man sich so etwas ausdenkt oder so ein Problem hat hat man wohl Grundkenntnisse. Ich gehe auf jeden Fall nicht mehr Arbeiten.
Ich denke 10a des §20 Einkommensteuergesetz kommt hier zum tragen in Verbindung mit § 8b Satz 1.
Es fällt somit keine Körperschaftssteuer bei der
GmbH an. Oder führen Sie bitte eine aktuelle Rechtsprechung o.ä.an!
Der letzte Teil wurde garnicht beantwortet.
Die KG schüttet immer halb so viel aus wie das Steuerlich mir zuzurechnede Ergebnis der KG.
Wie sich das bei mir dann verhält dürfte klar sein aber wie verhält sich das bei einer GmbH? Ausschütten auf ein Konto kann die GmbH ja nur das was ihr auch von der KG überwiesen wird. Und das sind 50% von dem der GmbH zugewiesenen Steuerlichen Ergebnis.
Was passiert mit dem nicht auf ein Konto auszahlbaren Gewinn in der GmbH oder bei Auflösung in einigen Jahren?
Ich fand 100 Euro waren ein guter Einsatz für den
man schon etwas erwarten kann......oder?
Mir war aber klar das das eine grenzwertige Fragestellung ist und sich der Speu vom Weizen trennt.
Bitte um eine korrekte Beantwortung oder Rücküberweisung der 100 Euro.
mfg
Hallo,
die Frage haben Sie erst jetzt so formuliert, dass ich diese dahin verstehen darf, dass es Ihnen um doppelte Belastung mit der Gewerbesteuer geht.
Die Gewerbesteuer wird immer entrichtet und sie wird auf den Gewerbeertrag bezahlt. Dieser wird dann gem. § 7 EStG
nach den Regeln des Einkommensteuergesetztes ermittelt. Selbstverständlich wird Ihnen eine an die GmbH ausgezahlte Ausschüttung den Gewerbeertrag der GmbH erhöhen. OB sie dann zuletzt, einen Ertrag in der GmbH im Wirtschaftsjahr hätten, richtet sich nach weiteren Tatsachen. Es macht aber nicht viel Sinn bereits versteuerte Beträge noch einmal zur Versteuerung bereit zu stellen, wenn Sie das ohne Anteileübertragung an die GmbH machen. Die einzige Frage in diesem Zusammenhang ist, ob Sie mit der KG einen Vertrag ausmachen könnten, dass der Betrag vor Steuern weiter an die GmbH als Kommanditistin zugewiesen wird. Danach haben Sie nicht gefragt, so dass ich gemeint habe, dass Sie davon ausgehen, dass das nicht funktionieren würde. Es käme eventuell auch eine Abtretung der Anteile an die GmbH in Frage(darauf wird im Nachfolgenden eingegangen).
Ich denke 10a des §20
Einkommensteuergesetz kommt hier zum tragen in Verbindung mit § 8b Satz 1.
§ 20 Abs. 1 Nr.10 a EStG
habe ich auch geprüft und bin bei der Frage, ob ein Betrieb mit eigener Rechtspersönlichkeit vorliegt, ausgestiegen, weil die KG nur eine Teilrechtspersönlichkeit hat. Es kommt auch nicht auf die GmbH an, sondern auf die KG, weil der GmbH die Aneile an der KG zugerechnet werden sollen, wenn diese eine Rechtspersönlichkeit hätte. Sie hat aber keine.
§ 20 Abs. 1 Nr. 10 b dürfte aber dann doch auf die KG unter weiteren dort aufgezählten Umständen anwendbar sein. Bei Betrieben gewerblicher Art ohne Rechtspersönlichkeit erfasst § 20 Abs. 1 Nr. 10 lit.b S.1 als Einnahmen der Trägerkörperschaft nicht den Rücklage zugeführten Gewinn. Voraussetzung ist allerdings, dass der Betrieb gewerblicher Art den Gewinn durch Vermögensvergleich gem. § 4 Abs. 1 EStG
ermittelt(Kirchhof/Von Beckerrath, Kommentar zum EStG, § 20 Rn. 64). Ob das hier der Fall ist, haben Sie nicht gesagt, so dass ich die Anwendung des §§ 8b KStG
, 20 Abs. 1 Nr. 10
b EStG bejahen kann, wenn dies der Fall ist und die GmbH Inhaberin der Anteile an der KG ist. Sie müssten die Anteile für diesen Fall an diese abtreten. Dies führt aber nicht direkt dazu, dass die KSt nicht bezahlt wird, sondern, dass die Erträge nicht erhöht werden, was dann zur Folge hat, dass weniger KSt bezahlt wird.
Wie sich das bei mir dann verhält dürfte klar sein aber wie verhält sich das bei einer GmbH? Ausschütten auf ein Konto kann die GmbH ja nur das was ihr auch von der KG überwiesen wird. Und das sind 50% von dem der GmbH zugewiesenen Steuerlichen Ergebnis.
Was passiert mit dem nicht auf ein Konto auszahlbaren Gewinn in der GmbH oder bei Auflösung in einigen Jahren?
Wenn die GmbH Inhaberin der Anteile wird, so bleiben die Erträge unberücksichtigt bei der Ermittlung des Gewinns und folglich auch nicht bei der Zahlung von KSt und auch nicht bei der Gewerbesteuer, weil dieser an die Regeln des KStG, das wiederum in § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG
in das EStG verweist.
Wenn Sie einen nicht ausgezahlten Gewinn in der GmbH haben, können Sie eine Rücklage davon bilden und diese irgendwann auflösen. Die Auflösung der Rücklage erhöht die zu entrichtenden Steuern, genauso wie die Bildung diese mindert. Deswegen soll diese aufgelöst werden, wenn die Verluste da sind. Die Verluste können Sie z.B. durch Investitionen machen.
Wenn die GmbH aufgelöst wird, kommt es darauf an, wie sie aufgelöst wird. Handelt sich um eine Liquidation, können Sie natürlich nicht mehr rechnen, dass etwas nach der Zahlung aller Schulden einschließlich Steuerschulden ausgezahlt wird. Es wird eine Liquidationsbilanz gemacht und die Verbindlichkeiten werden dort ausgewiesen. Wenn die Rücklage erst in der Bilanz aufgelöst wird, wird die GmbH erstmal die Steuern entrichten müssen. Wenn alle Verbindlichkeiten beglichen sind, und Ihnen ein Betrag ausgezahlt wird, haben Sie als natürliche Person zu versteuerndes Einkommen gem. § 17 EStG
wegen Veräußerung des Gewerbes.
Ich will Sie auch noch hinweisen, dass die Vergütung eines Anwalts gem. § 4 RVG
erfolgsunabhängig ist. Es kommt nicht auf die korrekte Antwort an. Aber die Antwort ist schon korrekt. Zunächst habe ich die Frage nicht ganz verstanden, dann habe ich das noch vervollständigt.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüssen
Edin Koca
Rechtsanwalt