Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen und in Anbetracht des veranschlagten Honorars wie folgt beantworten:
Wenn der Ausländer in Deutschland mindestens 3 Jahre (mit Aufenthaltserlaubnis) die Ehe gelebt hat, wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert. Ist die Trennung vor Ablauf von 3 Jahren erfolgt, ist kein eigenständiges Aufenthaltsrecht entstanden. Die Aufenthaltserlaubnis wird dann nicht verlängert.
Dauerte die Ehezeit weniger als 3 Jahre, droht die Beendigung des Aufenthaltes. Entweder wird die Aufenthaltserlaubnis nicht verlängert oder die bestehende Aufenthaltserlaubnis wird entzogen.
Dies bedeutet, Ihre noch Ehefrau hat derzeit noch kein eigenständiges Aufenthaltsrecht. Ob sie bereits vor Ablauf abgeschoben wird, liegt im Ermessen der Behörde.
Sofern ein gemeinsames Kind besteht, könnte im Wege einer Härtefallregelung ein Aufenthaltsrecht begründet werden.
Beachten Sie bitte, dass die Aufenthaltserlaubnis nicht davon abhängt, ob Sie geschieden sind. Es kommt allein darauf an, ob Sie getrennt leben oder nicht. Ob eine Scheidung erfolgt ist, interessiert die Ausländerbehörde für ihre Entscheidung nicht.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Georgios Kolivas
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Rechtsanwalt Georgios Kolivas
Fachanwalt für Strafrecht
Ich danke für Ihre Antwort meine Frage wahr noch was ist wenn sie sich als Asylant bewirbt darf sie dann in Deutschland bleiben
Asylberechtigt und demnach sind Menschen, die im Falle der Rückkehr in ihr Herkunftsland einer schwerwiegenden Menschenrechtsverletzung ausgesetzt sein werden, aufgrund ihrer
Rasse (der Begriff "Rasse" wird in Anlehnung an den Vertragstext der Genfer Flüchtlingskonvention verwendet),
Nationalität,
politischen Überzeugung
religiösen Grundentscheidung oder
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe,
ohne eine Fluchtalternative innerhalb des Herkunftslandes oder anderweitigen Schutz vor Verfolgung zu haben.
Ob eine dieser Vorraussetzungen auf Ihre Nochehefrau zutrifft, kann ich ohne weitere Informationen und eine eingehende Prüfung nicht einschätzen.