Sehr geehrter Fragesteller,
Vielen Dank für die gestellte Frage.
Die Rechnung für 2010 kann wohlmöglich erfolgreich gerichtlich gegen Sie geltend gemacht werden. Die Rechnungen für 2009 sind aus meiner sind mit Erfolg nicht geltend zu machen, somit brauchen sie diese nicht zu bezahlen.
Nach § 12 Abs. 1 GOÄ bzw. § 10 Abs. 1 GOZ wird die ärztliche Vergütung fällig, wenn dem Zahlungspflichtigen eine dieser Verordnung entsprechende Rechnung erteilt wird. Die übliche gesetzliche Verjährung (3 Jahre, beginnend mit dem Schluss des Jahres der Entstehung) wird also für Ärzte etwas anders geregelt. Nach langer Zeit kann aber Verwirkung eintreten.
Auch wenn die Frage der Verwirkung stets einzelfallabhängig ist, so lässt sich als grobe Richtungsgebung sagen, dass die Rechtsprechung für Ärzte die Zeitdauer für eine Verwirkung der der Verjährung angepasst hat. ( Amtsgericht Frankfurt am Main 23.05.1996, Az 30 C 2697/95
, OLG Nürnberg Az. 5 W 2508/07
)
Entscheidend ist, ob Umstände vorliegen, die für den Patienten Rückschlüsse darauf zulassen, dass der Arzt keine Rechnung mehr stellen werde. Dies würde ich in Ihrem Fall bejahen.
Für die ersten beiden Rechnungen aus 2009 könnte damit nach diesen Grundsätzen Verjährung eingetreten sein. Für die 2010´er Rechnung wäre dies dann eher nicht anzunehmen.
Probelmatisch ist Ihr Umzug auch durch die Sonderregelung des Ärztegesetzes nicht. Die Verjährung wird grundsätzlich nicht dadurch gehemmt, dass der Schuldner umzieht und seine neue Adresse nicht bekannt gibt.Wenn Ihr Arzt sagt, die Rechnungen seien Ihnen schon damals erteilt worden, so ist dies sogar ausnahmsweise zu Ihrem Vorteil.Ist nämlich eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch
den Umständen zu entnehmen, so kann der
Gläubiger nach § 271 BGB
die Leistung sofort
verlangen. Nach § 12 der oben genannten Vorschrift wird die Vergütung erst recht fällig, wenn dem Zahlungspflichtigen eine dieser Verordnung entsprechende Rechnung erteilt (nicht: zugestellt o.ä.)worden ist.
Wenn der Anspruch 2009 also aufgrund der Rechnungsstellung entstanden ist,weil Sie sagen, er hätte Ihnen damals schon eine Rechnung geschickt, dann wäre Ende 2012 Verjährung, und eben bei Ärzten entsprechend Verwirkung eingetreten.Auf den Zugang ist dort grade nicht abgestellt. Und da die Verjährung unabhängig von Ihrem Wohnort ist, dürften die Rechnungen für 2009 wohl nicht mehr geltend gemacht werden können.
Bitte beachten Sie wie immer, dass es sich hier um eine erste Einschätzung des Falles handelt. Diese Erstberatung kann eine ausführliche Begutachtung natürlich nicht ersetzen. Für weitere Fragen, oder die Vergabe eines Mandats stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen aus Bielefeld
T.Asthoff
Sehr geehrter Fragesteller,
durch die freundliche Stellungnahme eines netten Kollegen wurde auf einen weiteren Punkt aufmerksam gemacht. Ich möchte meine Antwort daher ergaenzen, um Ihre Rechtsfindung weiter zu erleichtern.
Sie teilten mit, Sie haetten die Mahnbescheide jetzt erhalten. In der Regel funktioniert die Zustellung relatiiv schnell- sollte aus den Mahnbescheiden sich jedoch ergeben, dass diese bereits letztes Jahr beantragt worden sind, müsste die Bewertung nochmals überdacht werden.
Da aber für die Verwirkung-wie beschrieben- keine starren Fristen gelten, kann die erste Einschaetzung trotzdem Bestand haben. Für eine genauere Betrachtung reichen Ihre Informationen wie in der Frage ersichtlich aber nicht aus.
Mfg
RA Asthoff