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Arebitskleidung (vorgeschriebene)

| 11. März 2008 15:25 |
Preis: 30€ Historischer Preis
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Aktuellen Kostenvorschlag
|

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Hallo,

in unserem Betrieb sollen wir in Zukunft vorgeschriebene Arbeitskleidung tragen: Anzug + Sakko in schwarz, graues Hemd (bestimmtes grau), vorgegebene Krawatte, entsprechendes Schuhwerk!
Das ganze natürlich mehrmals im Kleiderschrank wegen Wechseln/Waschen etc. - versteht sich!

Soll ein einheitliches Erscheinungsbild aller Mitarbeiter bezwecken (Corporate Identity)!

Arbeitsfeld:
Mitarbeiter in Planung und Vertrieb von Bauelementen!
Im Büro: Angebotserstellung, Kalkulation, Planung!
Auf der Baustelle:Termine, Aufmaßarbeiten, Montageleitung etc.!
Ausstellung: Kundenberatung!

Alles mit Anzug!

So weit - so gut!

Meine Frage:
Muss der Mitarbeiter die Kosten (oder einen Teil) für die genau vorgeschriebene Kleidung selbst tragen?
Der AG möchte 50% der Kosten übernehmen!

Wie sieht es mit den Reinigungskosten aus?

Betrieb ist in Luxemburg (europ. Recht??)!

Im Voraus Danke!

mfg








11. März 2008 | 17:20

Antwort

von


(697)
Enderstr. 59
01277 Dresden
Tel: 0351/2699394
Tel: 0900 1277591 (2,59 €/. ü , )
Web: https://www.anwaltskanzlei-sperling.de
E-Mail:
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Sehr geehrte Damen und Herren,

ich möchte Ihre Anfrage wie folgt beantworten:

Bei der genannten Arbeitskleidung sind Sie verpflichtet die Kosten hierfür selbst bzw. den noch offenen Anteil zu tragen. Denn die genannte Kleidung stellt keine außergewöhnliche Kleidung gegenüber üblicher Kleidung dar, welche Sie ja auch selbst tragen müssen, gleiches gilt für die Reinigungskosten. Anwendbar ist das Recht des Arbeitsortes.

Gegebenenfalls können Sie die Mehrkosten bei der Einkommensteuererklärung geltend machen, jedoch entscheidet das Finanzamt bei den genannten Kleidungsteilen meist auch abschlägig.

Ich hoffe meine Antwort genügt Ihnen für eine erste Orientierung im Rahmen der Erstberatung und ich darf darauf hinweisen, dass meine Ausführungen auf Ihrer Sachverhaltsdarstellung beruhen.

Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats. Eine Mandatsausführung kann unbeachtlich der örtlichen Entfernung erfolgen und eine Informationsweiterleitung erfolgt dann per E-Mail, Post etc..


Mit vorzüglicher Hochachtung

Simone Sperling
Rechtsanwältin

Enderstr. 59
01277 Dresden
Tel.: 0351/2 69 93 94
Fax: 0351/2 69 93 95
e-mail: sperling@anwaltskanzlei-sperling.de
www.anwaltskanzlei-sperling.de



Rückfrage vom Fragesteller 11. März 2008 | 22:50

Sehr geehrte Frau Sperling,

vielen Dank für diese wirklich sehr schnelle Antwort!

-->
Bei der genannten Arbeitskleidung sind Sie verpflichtet die Kosten hierfür selbst bzw. den noch offenen Anteil zu tragen. Denn die genannte Kleidung stellt keine außergewöhnliche Kleidung gegenüber üblicher Kleidung dar, welche Sie ja auch selbst tragen müssen, gleiches gilt für die Reinigungskosten.
<--

Und das obwohl die Kleidung explizit vorgeschrieben wird (Aussehen der Kleidung etc.)? Ich hätte ja Anzüge und Hemden ausreichend - aber die vom AG vorgeschriebene muss ich mir ja erst einmal kaufen!
Die Kleidung welche bisher getragen werden konnte (frei wählbar) konnte auch in der Freizeit getragen werden - einen Anzug trägt man ja nicht ständig unbedingt in seiner Freizeit (außer vielleicht besondere Anlässe - ist aber auch irgendwie Charaktersache)

Ich habe vor meiner Fragestellung in diesem "Forum" selbstverständlich auch etwas gestöbert und fand u.a. diese Antwort:

http://www.frag-einen-anwalt.de/Kosten-f%FCr-Arbeitskleidung__f10825.html
wo es heißt:
"Der Arbeitnehmer ist aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt gehalten, auf eigene Kosten seine Berufskleidung zu reinigen bzw anzuschaffen."

Mit freundlichen Grüßen
...





Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 12. März 2008 | 19:34

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich möchte Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:

Der Verweis stellt nach meiner Ansicht eine andere Art Arbeitskleidung dar.

Für meine Antwort sprechen die Entscheidungen BAG v. 13. 2. 2003 – 6 AZR 536/01 , NZA 2003, 1196 ; BAG v. 19. 5. 1998 – 9 AZR 307/96 , BB 1998, 2527 ; LAG Düsseldorf v. 26. 4. 2001 – 13 Sa 1804/00 , NZA-RR 2001, 409 ; AG v. 19. 5. 1998 – 9 AZR 307/96 , BB 1998, 2527 .

Im Einzelfall mag es sein das erstinztanzliche Gerichte davon abweichen, somit bleibt es Ihnen unbenommen die Kosten gerichtlich geltend zu machen.

Mit vorzüglicher Hochachtung

Simone Sperling
Rechtsanwältin

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Sehr zügige und aufschlußreiche Hilfe!
Danke!

mfg

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