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Arbeitszeit-Aufzeichnungspflicht d. Arbeitgebers für 16jährigen Schülerpraktikanten?

| 20. Oktober 2020 17:23 |
Preis: 48,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von


19:56

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin seit langem im Baunebengewerbe selbständig tätig. Ich unterliege grundsätzlich den Arbeitszeitaufzeichnungspflichten nach § 19 Abs. 1 Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG).

Bitte teilen Sie mir mit, ob ich verpflichtet war, für einen 16-jährigen Schüler, der in den Sommerferien 2017 das Berufsleben kennen lernen wollte und mit mir im Juli 2017 zwei Tage zu Baustellen gefahren ist, einen Stundenzettel zu führen. Gilt bzw. galt der § 19 Abs. 1 AEntG auch für diesen Fall im Jahr 2017?

Meines Erachtens stellt ein solches „freiwilliges Orientierungspraktikum" kein Arbeitsverhältnis im bautarifrechtlichen Sinne dar, wobei ich die Mitarbeit des Schülers selbstverständlich ordnungsgemäß vergütet habe (mehr als Mindestlohn).

Ein 16-jähriger Schüler wird weder vom persönlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages zur Regelung der Mindestlöhne im Baugewerbe (vgl. § 1 Abs. 3 Nr. 1) noch vom Mindestlohngesetz erfasst (vgl. § 22 Abs. 1 Nr. 2).

Ich bitte um schriftliche Mitteilung, ob § 19 Abs. 1 Arbeitnehmerentsendegesetz (Pflicht zur Führung von Stundenzetteln) bezogen auf einen minderjährigen Schülerpraktikanten im Jahr 2017 Anwendung fand.
Vielen Dank.

20. Oktober 2020 | 18:05

Antwort

von


(2250)
Wichlinghauser Markt 5
42277 Wuppertal
Tel: 0202 697 599 16
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Sonja-Stadler-__l108484.html
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Sehr geehrter Fragesteller,

auf Grundlage der durch Sie mitgeteilten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Wenn der Praktikant die Anforderungen erfüllt für sein Praktikum nicht unter das Mindestlohngesetz zu fallen, wovon ich aufgrund Ihrer Angaben ausgehe, dann unterliegt er auch nicht der Dokumentationspflicht.

In Ihrem Fall kommt aufgrund der Minderjährigkeit und der vermutlich fehlenden abgeschlossenen Berufsausbildung als Ausschlussgrund für die Anwendung des Mindestlohngesetzes auch noch § 2 Abs. 2 Mindestlohngesetz in Betracht.

Es gibt aus § 2a Abs. 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz eine generelle Verpflichtung zur Aufzeichnung er Arbeitszeiten für die Baubranche. Da allerdings in Ihrem Fall das Mindestlohngesetz nicht anwendbar ist, ergibt sich in Ihrem Fall auch daraus keine Verpflichtung zur Aufzeichnung.

Das hätte man beispielsweise im Jahr 2015 so auch nachlesen können in folgendem Aufsatz (S. 75):

http://www.freilaw.de/wordpress/wp-content/uploads/2015/07/03_Mandler_Dokumentationspflichten_bei-Praktikanten_nach_dem_MiLoG_Freilaw_2015_2.pdf

Bei weiteren Fragen stehe ich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen


Rückfrage vom Fragesteller 26. Oktober 2020 | 19:44

RÜCKFRAGE

Guten Tag,

ich danke für Ihre Antwort. Leider fehlt der von mir gewünschte Bezug zum Arbeitnehmerentsendegesetz (§ 19 Abs. 1 Arbeitszeitaufzeichnungspflicht).

Das vorgenannte Gesetz hat keine Vorschrift, die den „Arbeitnehmer" im Sinne des AEntG definiert bzw. Personengruppen ausschließt.

Somit ist auch ein 16-jähriger Praktikant (freiwilliges Schnupperpraktikum im Baugewerbe) ein Arbeitnehmer im Sinne des § 19 Abs. 1 AEntG . Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass das Mindestlohngesetz nicht zur Anwendung kommt.
Der Arbeitgeber hat folglich für den 16-jährigen Praktikanten ebenfalls Arbeitszeitaufzeichnungen zu führen (gem. Wortlaut des § 19 Abs. 1 AEntG ).

Sehen Sie das auch so?


Vielen Dank

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 26. Oktober 2020 | 19:56

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich auch Ihre Nachfrage:

Die Anwendbarkeit von § 19 Abs. 1 AEntG ergibt sich in Ihrem Fall daraus, dass in Ihrer Branche aufgrund des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes zur Führung von Stundenzetteln verpflichtet ist. Das gilt aber nur soweit die Personen, die tätig sind auch unter das Mindestlohngesetz fallen.

Da der Schülerpraktikant nicht unter das Mindestlohngesetz fällt muss er auch nicht zur Vermeidung von Schwarzarbeit Stundenzettel führen.

Mit freundlichen Grüßen

Bewertung des Fragestellers 4. November 2020 | 19:19

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Guten Tag,
der Verweis auf den Rechtsaufsatz zum Thema "Arbeitszeitaufzeichnungspflichten" in der ersten anwaltlichen Antwort hat mir sehr geholfen. Leider wurde in der ersten Antwort aber nicht gezielt auf das angefragte Schwerpunktthema § 19 Abs. 1 AEntG eingegangen. Durch die Rückfragefunktion bzw. durch die zweite anwaltliche Antwort wurde ich zu § 19 Abs. 1 AEntG sachdienlich beraten. Vielen Dank.

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 4. November 2020
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Guten Tag,
der Verweis auf den Rechtsaufsatz zum Thema "Arbeitszeitaufzeichnungspflichten" in der ersten anwaltlichen Antwort hat mir sehr geholfen. Leider wurde in der ersten Antwort aber nicht gezielt auf das angefragte Schwerpunktthema § 19 Abs. 1 AEntG eingegangen. Durch die Rückfragefunktion bzw. durch die zweite anwaltliche Antwort wurde ich zu § 19 Abs. 1 AEntG sachdienlich beraten. Vielen Dank.


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