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Arbeitsvertrag mit 160 Stunden - Trotz Feiertage 160 Sollstunden

7. November 2023 11:33 |
Preis: 30,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Stundenausgleich im Arbeitsvertrag

Hallo,

Mein Vertrag sieht 160 Stunden vor und dafür erhalte ich 2100 Euro jeden Monat fest. Zuschläge für Wochenend- und Feiertage, an denen ich arbeite, werden zusätzlich gezahlt.
Bereich: Pflege

Nun ist es so, dass bei Feiertagen auf der Abrechnung IMMER als Sollstunden 160 Stunden zählen. Arbeite ich also NICHT an Feiertagen, muss ich theoretisch an den verbleibenden Tagen im Monat auf die 160 Stunden kommen?

Das selbe ist, wenn ich denn dann an den Feiertagen arbeite, und das ggf. nur 4 Stunden, dann zählen nur diese 4 Stunden.

1. Frage: Muss der Arbeitgeber nicht, egal ob Tarifvertrag oder nicht, die Sollstunden um die Feiertage anteilig mindern. Also beispielsweise im Oktober waren 2 Feiertage, da dürften es doch nur 144 Sollstunden sein?

Weiterhin sind in der mobilen Pflege nicht oft so viele Einsätze, um auf die vereinbarten Stunden zu kommen. Man macht viele Minusstunden und letztlich muss man mit Urlaubstagen verrechnen, um nicht noch mehr Minus zu haben oder eine Verrechnung mit Lohn zu riskieren. Ist das so rechtes? Kann man Minusstunden immer mehr aufbauen und kommt sozusagen dann nie mehr dazu, mal tatsächliche Überstunden zu leisten die dann auch ausgezahlt werden?

7. November 2023 | 13:41

Antwort

von


(196)
Auf der Vierzig 11
50859 Köln
Tel: 0221 - 95819261
Web: https://www.wuebbe-rechtsanwalt.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Grundsätzlich ist es so, dass Ihr Arbeitgeber Ihnen für die im Arbeitsvertrag vereinbarten Stunden Lohn zahlen muss, unabhängig davon, ob Sie tatsächlich so viele Stunden gearbeitet haben oder nicht. Dies gilt auch für Feiertage. Wenn Sie an einem Feiertag nicht arbeiten, muss Ihr Arbeitgeber Ihnen dennoch den Lohn für diesen Tag zahlen, als hätten Sie gearbeitet. Dies ergibt sich aus dem Entgeltfortzahlungsgesetz.
Zu Ihrer ersten Frage: Die Sollstunden müssen nicht um die Feiertage reduziert werden. Es bleibt bei den im Arbeitsvertrag vereinbarten 160 Stunden pro Monat. Wenn Sie an einem Feiertag arbeiten, zählen diese Stunden natürlich zu den geleisteten Arbeitsstunden.
Zu Ihrer zweiten Frage: Minusstunden können grundsätzlich nur dann entstehen, wenn Sie weniger arbeiten, als im Arbeitsvertrag vereinbart. Wenn Sie also beispielsweise krank sind oder Urlaub nehmen, entstehen keine Minusstunden. Wenn Sie jedoch weniger arbeiten, weil Ihr Arbeitgeber Ihnen nicht genügend Arbeit gibt, kann dies nicht zu Ihren Lasten gehen. Ihr Arbeitgeber trägt das sogenannte Betriebsrisiko, also das Risiko, dass er Ihnen nicht genügend Arbeit geben kann. Er muss Ihnen dennoch den vereinbarten Lohn zahlen.
Wenn Sie tatsächlich Überstunden leisten, also mehr arbeiten als im Arbeitsvertrag vereinbart, müssen diese Überstunden grundsätzlich vergütet werden oder durch Freizeit ausgeglichen werden. Dies muss jedoch im Einzelfall betrachtet werden und hängt von den genauen Umständen ab.
Bitte beachten Sie, dass dies nur allgemeine Informationen sind und keine Rechtsberatung darstellt. Bei konkreten rechtlichen Fragen sollten Sie sich an einen Rechtsanwalt wenden.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Michael Wübbe

Rückfrage vom Fragesteller 7. November 2023 | 21:14

Hallo, danke. Ich habe im Oktober nun tatsächlich 160 Stunden gearbeiteter, jedoch nicht an den Feiertagen. Von diesen habe ich also nichts und das ist rechtens? Nur weil ich sowieso frei hatte? Leider glaube ich, meine Fragen wurden nicht verstanden. Ich bin so schlau wie vorher.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 8. November 2023 | 13:08

Sehr geehrter Ratsuchender,
entschuldigen Sie bitte, wenn meine vorherige Antwort nicht ausreichend klar war. Ich versuche, Ihre Fragen noch einmal genauer zu beantworten:
1. Frage: Die Sollstunden müssen nicht um die Feiertage reduziert werden. Es bleibt bei den im Arbeitsvertrag vereinbarten 160 Stunden pro Monat. Wenn Sie an einem Feiertag nicht arbeiten, zählen diese Stunden nicht zu den geleisteten Arbeitsstunden. Sie haben also recht, dass Sie in diesem Fall von den Feiertagen "nichts haben". Dies ist jedoch rechtens, da Sie für diese Tage trotzdem Ihren Lohn erhalten, als hätten Sie gearbeitet.
2. Frage: Wenn Sie weniger arbeiten, weil Ihr Arbeitgeber Ihnen nicht genügend Arbeit gibt, kann dies nicht zu Ihren Lasten gehen. Ihr Arbeitgeber trägt das sogenannte Betriebsrisiko, also das Risiko, dass er Ihnen nicht genügend Arbeit geben kann. Er muss Ihnen dennoch den vereinbarten Lohn zahlen. Wenn Sie tatsächlich Überstunden leisten, also mehr arbeiten als im Arbeitsvertrag vereinbart, müssen diese Überstunden grundsätzlich vergütet werden oder durch Freizeit ausgeglichen werden.

Feiertage, soweit es gesetzliche Feiertage sind, sind generell frei und von Arbeitszeit losgelöst. Wenn man an Feiertagen arbeiten muss, wird das in Freizeit ausgeglichen.

Ich hoffe, dass ich Ihre Fragen nun zufriedenstellend beantwortet habe. Sollten dennoch Unklarheiten bestehen, zögern Sie bitte nicht, die kostenlose Nachfragefunktion zu nutzen.

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