Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Arbeitsverhältnis - Unternehmerische Tätigkeit in Konkurrenz - Folgen?

16. Januar 2022 10:24 |
Preis: 55,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt C. Norbert Neumann

Zusammenfassung

Bloße Vorbereitungshandlungen wie der Einkauf von Werkzeug oder Material für eine spätere unternehmerische Tätigkeit stellen noch keine gegen eine Konkurrenzschutzklausel im Arbeitsvertrag verstoßende Konkurrenztätigkeit dar.

In einem bestehenden Arbeitsvertrag ist folgende Klausel enthalten: Während seiner Tätigkeit ist es dem Arbeitnehmer untersagt, direkt oder indirekt, als freier Mitarbeiter oder Arbeitnehmer für ein mit dem Arbeitgeber im Wettbewerb stehendes Unternehmen zu arbeiten oder eigene unternehmerische Tätigkeiten zu entfalten, die mit dem Arbeitgeber in Konkurrent treten könnten.

Zählt die Vorbereitung einer Selbstständigkeit, also der Notartermin mit Beglaubigung eines Gesellschaftsvertrages, die Eintragung im Handelsregister, die Anmeldung beim Finanzamt und vorbereitende Maßnahmen, wie Einkauf von Rohmaterial/Werkzeugen und der Kontakt zu Lieferanten bereits als unternehmerische Tätigkeit? Oder erst, wenn Endprodukte hergestellt und angeboten werden? Mit welchen arbeitsrechtlichen Folgen muss gerechnet werden? Die Kündigung des Arbeitsvertrages folgt vom Arbeitnehmer aus. Es soll ein Unternehmen gegründet werden, welches mit dem Arbeitgeber in Konkurrenz stehen wird.

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Reine Vorbereitungshandlungen wie etwa der Einkauf von Material oder Werkzeug sind noch keine Konkurrenztätigkeit. Da Ihnen eine nachvertragliche Konkurrenztätigkeit nicht verboten ist, ist es zulässig, wenn Sie sich bereits auf die Zeit nach Ende des Arbeitsverhältnisses vorbereiten. Dasselbe gilt auch für Kontakt zum Finanzamt. Durch bloße Vorbereitung entsteht Ihrem Arbeitgeber noch keine Konkurrenz.

Dagegen sehe ich die Eintragung ins Handelsregister als kritisch an, denn mit der Eintragung existiert rechtlich bereits ein Konkurrenzunternehmen. Ihr Arbeitgeber kann nicht überprügen, ob und wann das Unternehmen seine werbende Tätigkeit aufnimmt. Zudem ist die Eintragung im Handelsregister für Ihren Arbeitgeber leicht feststellbar. Ihr Arbeitgeber wird in diesem Fall kein Risiko eingehen wollen, so dass Sie bereits mit arbeitsrechtliche Maßnahmen rechnen müssen (siehe unten). Auch der Kontakt zu Lieferanten kann kritisch sein, wenn nicht lediglich die demnächstige Aufnahme einer eigenen unternehmerischen Tätigkeit angekündigt wird, sondern bereits konkrete Geschäfte oder Lieferungen vereinbart werden. Letzteres ist dann schon eine Konkurrenztätigkeit. Hierunter fällt auch die Anbahnung konkreter Aufträge, die anderenfalls auch Ihr jetziger Noch-Arbeitgeber hätte akquirieren können.

Im Fall einer den Arbeitsvertrag verletzenden Konkurrenztätigkeit müssen Sie, falls Ihr Arbeitgeber hiervon Kenntnis erhält, mit der fristlosen Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses sowie der Geltendmachung von Schadenersatz durch Ihren Arbeitgeber wegen entgangenen Gewinns rechnen. (Um noch einmal auf die Eintragung ins Handelsregister zurückzukommen: Auch wenn Sie sich damit verteidigen, das bereits eingetragene Unternehmen habe seine werbende Tätigkeit noch nicht aufgenommen, wird eine einmal ausgesprochene Kündigung mit Sicherheit nicht mehr zurückgenommen werden. Eine fristlose Kündigung gilt im Berufsleben immer als Makel.) Auch was Gespräche mit Lieferanten anbelangt, sollten Sie vorsichtig sein. Sie können sich nicht 100%ig darauf verlassen, dass diese gegenüber Ihrem Arbeitgeber Diskretion wahren werden. Wenn Ihr Arbeitgeber hiervon Wind bekommt, müssen Sie mit der Freistellung von Ihrer Tätigkeit durch Ihren Arbeitgeber rechnen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Rückfrage vom Fragesteller 17. Januar 2022 | 19:32

Vielen Dank für ihre ausführliche und schnelle Antwort.
Eine Unklarheit ergibt sich lediglich in der Bewertung einer möglichen Schadenersatzforderung durch den Arbeitgeber durch evtl. entgangenen Gewinn. Wird dies pauschal bewertet, z.B. durch einen Umsatzvergleich der vorangegangenen Monate oder wird das an konkreten Aufträgen fest gemacht, die der Arbeitgeber eventuell nicht erhalten hat? Wenn mit einer Verkaufstätigkeit noch nicht begonnen wird, gibt es ja keine Aufträge, die der Arbeitgeber hätte erhalten können.
Vielen Dank vorab!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 17. Januar 2022 | 22:06

Sehr geehrter Fragesteller,

Schadenersatz kann in der von Ihnen beschriebenen Weise von einem Gericht nach § 287 ZPO geschätzt werden.

Ich dachte hier aber eher daran, dass Ihr Arbeitgeber entgangenen Gewinn aus ganz konkreten Geschäften geltend macht, wenn Sie diese bereits jetzt mit Geschäftspartnern vereinbaren, die auch Kunden Ihres Arbeitgebers sind. Ihr Arbeitgeber könnte dann argumentieren, dass er die Geschäftsabschlüsse selbst hätte machen können, wenn Ihre arbeitsvertragswidrige Konkurrenztätigkeit nicht gewesen wäre.

Mit freundlichen Grüßen

FRAGESTELLER 25. September 2025 /5,0
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118797 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
4,8/5,0
Die Antwort wirkte umfassend und war leicht verständlich. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
TipTop Antwort mit entsprechender Vorgehensweise, vielen Dank, gerne wieder ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
RA Ahmadi antwortet sehr schnell und sehr ausführlich. Seine Erklärungen sind sehr verständlich. Gerne wieder! ...
FRAGESTELLER