Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Reine Vorbereitungshandlungen wie etwa der Einkauf von Material oder Werkzeug sind noch keine Konkurrenztätigkeit. Da Ihnen eine nachvertragliche Konkurrenztätigkeit nicht verboten ist, ist es zulässig, wenn Sie sich bereits auf die Zeit nach Ende des Arbeitsverhältnisses vorbereiten. Dasselbe gilt auch für Kontakt zum Finanzamt. Durch bloße Vorbereitung entsteht Ihrem Arbeitgeber noch keine Konkurrenz.
Dagegen sehe ich die Eintragung ins Handelsregister als kritisch an, denn mit der Eintragung existiert rechtlich bereits ein Konkurrenzunternehmen. Ihr Arbeitgeber kann nicht überprügen, ob und wann das Unternehmen seine werbende Tätigkeit aufnimmt. Zudem ist die Eintragung im Handelsregister für Ihren Arbeitgeber leicht feststellbar. Ihr Arbeitgeber wird in diesem Fall kein Risiko eingehen wollen, so dass Sie bereits mit arbeitsrechtliche Maßnahmen rechnen müssen (siehe unten). Auch der Kontakt zu Lieferanten kann kritisch sein, wenn nicht lediglich die demnächstige Aufnahme einer eigenen unternehmerischen Tätigkeit angekündigt wird, sondern bereits konkrete Geschäfte oder Lieferungen vereinbart werden. Letzteres ist dann schon eine Konkurrenztätigkeit. Hierunter fällt auch die Anbahnung konkreter Aufträge, die anderenfalls auch Ihr jetziger Noch-Arbeitgeber hätte akquirieren können.
Im Fall einer den Arbeitsvertrag verletzenden Konkurrenztätigkeit müssen Sie, falls Ihr Arbeitgeber hiervon Kenntnis erhält, mit der fristlosen Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses sowie der Geltendmachung von Schadenersatz durch Ihren Arbeitgeber wegen entgangenen Gewinns rechnen. (Um noch einmal auf die Eintragung ins Handelsregister zurückzukommen: Auch wenn Sie sich damit verteidigen, das bereits eingetragene Unternehmen habe seine werbende Tätigkeit noch nicht aufgenommen, wird eine einmal ausgesprochene Kündigung mit Sicherheit nicht mehr zurückgenommen werden. Eine fristlose Kündigung gilt im Berufsleben immer als Makel.) Auch was Gespräche mit Lieferanten anbelangt, sollten Sie vorsichtig sein. Sie können sich nicht 100%ig darauf verlassen, dass diese gegenüber Ihrem Arbeitgeber Diskretion wahren werden. Wenn Ihr Arbeitgeber hiervon Wind bekommt, müssen Sie mit der Freistellung von Ihrer Tätigkeit durch Ihren Arbeitgeber rechnen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Vielen Dank für ihre ausführliche und schnelle Antwort.
Eine Unklarheit ergibt sich lediglich in der Bewertung einer möglichen Schadenersatzforderung durch den Arbeitgeber durch evtl. entgangenen Gewinn. Wird dies pauschal bewertet, z.B. durch einen Umsatzvergleich der vorangegangenen Monate oder wird das an konkreten Aufträgen fest gemacht, die der Arbeitgeber eventuell nicht erhalten hat? Wenn mit einer Verkaufstätigkeit noch nicht begonnen wird, gibt es ja keine Aufträge, die der Arbeitgeber hätte erhalten können.
Vielen Dank vorab!
Sehr geehrter Fragesteller,
Schadenersatz kann in der von Ihnen beschriebenen Weise von einem Gericht nach § 287 ZPO geschätzt werden.
Ich dachte hier aber eher daran, dass Ihr Arbeitgeber entgangenen Gewinn aus ganz konkreten Geschäften geltend macht, wenn Sie diese bereits jetzt mit Geschäftspartnern vereinbaren, die auch Kunden Ihres Arbeitgebers sind. Ihr Arbeitgeber könnte dann argumentieren, dass er die Geschäftsabschlüsse selbst hätte machen können, wenn Ihre arbeitsvertragswidrige Konkurrenztätigkeit nicht gewesen wäre.
Mit freundlichen Grüßen