Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen nach erster summarischer Prüfung der Rechtslage wie folgt beantworten:
Sie haben Ihre Arbeitsunfähigkeit bzw. den diese verursachenden Arbeitsunfall Ihrem Arbeitgeber sofort, d.h. im Sinne des § 121 BGB
ohne schuldhaftes Zögern, anzuzeigen. Dieser Pflicht sind Sie nach meinem Dafürhalten nachgekommen, der Unfall wurde ja in das Baustellenbuch eingetragen. Somit dürfte Ihr Arbeitgeber Kenntnis von den Umständen Ihres Arbeitsunfalles erhalten haben.
Ein Arbeitsunfall i.S.d. § 8 SGB VII
liegt sicher unschwer vor, insbesondere ist die haftungsbegründende Kausalität gegeben. Nur aufgrund Ihres Unfalles kam es zu dem Innenband- und Außenbandriss. Dieser Gesundheitsschaden umfasst all Ihre Verletzungen, solange sie aufgrund der Vorgänge auf der Baustelle beruhen. Aus Ihrem Sachverhalt klingt an, dass die behandelnden Ärzte offensichtlich nicht sauber gearbeitet haben. Zu Fragen des Arzthaftungsrecht kann ich mich hier aber nicht äußern.
Da ein Arbeitsunfall vorliegt, ist Ihre Krankenkasse aus § 11 Abs. 5 SGB V
von all Ihren Ansprüchen frei gestellt. Dies heißt, Ihre Krankenkasse wird ein Interesse daran haben, Ihren Unfall als Arbeitsunfall zu deklarieren. Auch von alle Folgekosten wäre sie dann frei. Zu zahlen ist dies dann durch die gesetzliche Unfallversicherung.
Falls Sie also glauben, dass Ihr Unfall noch nicht als Arbeitsunfall registriert wurde, so melden Sie dies sofort. In der Regel wird ein Arbeitsunfall vom Arbeitgeber gemeldet, hat dieser den Unfall nicht als solchen registriert, gilt auch hier Eile. ob dies nach all dieser zeit aber noch möglich ist, erscheint fraglich. Probieren Sie es aber, schon um eine mögliche Haftung gegenüber Ihrer Krankenkasse zu vermeiden.
Einer Kündigung wegen längere Krankschreibung wäre nur möglich, wenn eine vom Arbeitgeber zu stellende Prognose weiterer Erkrankungen in dem jetzigen Umfang erwarten lässt. Die durch Ihr Fernbleiben zu erwartenden Fehlzeiten müssen zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen oder wirtschaftlichen Interessen des Arbeitgebers führen. Ist dies nicht der Fall, wäre eine ausgesprochene Kündigung nicht wirksam.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Alex Park
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Wenn also der Arbeitgeber Kenntnis vom Unfall hat, muss er da nicht unverzüglich die Berufsgenossenschaft informieren? Und wenn ja, dann müsste doch die Berufsgenossenschaft auch meine Krankenkasse informieren? Oder sehe ich da was falsch? Ich glaube der Arbeitgeber weiß von nichts, er hat das Buch nicht kontrolliert. Hat er (Arbeitgeber) sich dadurch nicht strafbar gemacht?
Gruß
In der Tat ist es so, dass ein Unfall der Berufsgenossenschaft zu melden ist. Hat dies Ihr Arbeitgeber unterlassen, obwohl er Kenntnis von dem Unfall hatte (dies halte ich aufgrund des Eintrages in das Baustellenbuch für gegeben), so kann man mindestens davon ausgehen, dass Ihr Arbeitgeber seine Sorgfaltspflichten verletzt hat.
Ob aus diesem Verhalten eine Strafbarkeit abgeleitet werden kann, vermag ich aufgrund der wenigen mir bekannten Information nicht sagen. Das Verschweigen eines Arbeitsunfalles könnte durchaus als Unterdrückung wahrer Tatsachen i.S.d. § 263 Abs. 1 StGB
gewertet werden, so dass ein Betrug zu Lasten Ihrer Krankenkasse in Frage käme.