Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt summarisch beantworten will:
Arbeitsunfall ist der Unfall, den ein Versicherter bei Ausübung der Arbeit als einer von der gesetzlichen Unfallversicherung erfassten Tätigkeit sowie auf dem Weg zu und von dieser Arbeit erleidet, wobei ein Unfall als zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, welches zu einem Gesundheitsschaden geführt hat, definiert wird, § 8 SBG VII
Dies trifft nach Ihren Angaben auf Ihre Situation zu.
Insofern hätten Sie gegen den Unfallversicherungsträger u.a. Ansprüche auf Heilbehandlung und Rehabilitation gemäß §§ 26 ff. SBG VII
Mit der Unterschrift unter dem Schreiben Ihres Arbeitgebers, in welchem Sie erklären, Ihr Bandscheibenvorfall resultiere nicht von einem Arbeitsunfall, würden Sie sich der Ansprüche verlustig machen.
Daher haben Sie folgende Möglichkeiten des Vorgehens:
Sollte der Arbeitsunfall keine langfristigen Folgen mit sich ziehen und Sie keine weitreichenden Folgebehandlungen benötigen, so könnten Sie die Unterschrift in Betracht ziehen. Dabei sollten Sie aber berücksichtigen, dass Ihnen dann, falls eine Behandlung tatsächlich nötig werden sollte, kein Anspruch gegen den Unfallversicherungsträger mehr zusteht. Zumindest würde sich deren Durchsetzung, angesichts Ihres Angaben bezüglich des Unfallortes, erheblich erschweren.
Eine andere Möglichkeit wäre, um eventuelle Ansprüche nicht zu verlieren, Ihren Arbeitgeber anzusprechen und zu erklären, dass Sie sich geirrt haben, und der Unfall sich am Arbeitplatz ereignet habe.
Dabei können sie durchaus ehrlich sein und erklären dass Sie aufgrund der Befürchtung Ihren Arbeitsplatz zu verlieren, zunächst den Arbeitsplatzunfall verneint hätten. Einer solchen Offenheit wird im allgemeinen auch mit Verständnis begegnet.
Sie könnten allerdings auch anführen, dass Sie zumindest nicht ausschließen könnten, dass sich der Unfall am Arbeitsplatz ereignet habe.
In beiden Fällen sollten Sie eine Unterschrift nicht leisten, um eventuelle Ansprüche nicht zu gefährden. Zwingen kann sie Ihr Arbeitgeber nicht das erstellte Schriftstück zu unterschreiben.
Im übrigen können Sie beruhigt sein, wegen einer einmaligen Krankheit allein, können Sie nicht ohne weiteres gekündigt werden.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort weiter geholfen zu haben und wünsche Ihnen weiterhin einen guten Ausgang der Angelegenheit.
Mit freundlichen Grüßen
Alexandros Kakridas
- Rechtsanwalt –
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Antwort
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