Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ihre Fragen möchte ich wie folgt beantworten:
1.
Die Vorlage von Erst- und Folgebescheinigung ist in § 5 Abs. 1 EFZG
geregelt. Die Vorschrift lautet:
§ 5
Anzeige- und Nachweispflichten
(1) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Ist der Arbeitnehmer Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, muß die ärztliche Bescheinigung einen Vermerk des behandelnden Arztes darüber enthalten, daß der Krankenkasse unverzüglich eine Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit mit Angaben über den Befund und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit übersandt wird.
Danach ist also eine Frist für die Vorlage der Folgebescheinigung vom Gesetz nicht vorgesehen. In der Literatur wird dazu einerseits vertreten, daß die Bescheinigung ebenfalls innerhalb der 3-Tagefrist des § 5 Abs. 1 S. EFZG
vorzulegen ist, andererseits daß der Arbeitnehmer sie spätestens dann vorlegen muß, wenn er die Arbeit wieder antreten soll. Höchstrichterliche Rechtsprechung dazu ist nicht ersichtlich.
2.
Auch im öffentlichen Dienst kann nach der Rechtsprechung des BAG eine Krankheit mit negativer Zukunftsprognose einen gem. § 54 BAT wichtigen Kündigungsgrund darstellen, der Ihren Arbeitgeber sogar zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses berechtigt. Es wird dabei auf die Schwere der Erkrankung und die Prognose ankommen.
3.
Grundsätzlich ist der Arzt nicht daran gehindert, bereits bei der ersten Untersuchung eine negative Prognose zu erstellen. Allerdings muß die Prognose auf ausreichenden Daten bzw. ausreichender Untersuchung beruhen. Sind Sie der Meinung, daß die Prognose nicht korrekt ist, besteht im Rahmen einer eventuellen Kündigungsschutzklage die Möglichkeit, die ärztliche Prognose zu bestreiten und überprüfen zu lassen.
4.
Der Amtsarzt darf Sie natürlich, wenn Sie gesund sein sollten, wieder arbeitsfähig schreiben. Andernfalls kann er Ihnen auch eine Wiedereingliederung vorgeben, wenn er dies für erforderlich hält. Dies wird von seinem Untersuchungsergebnis abhängen.
5.
Erteilt der Arzt Ihnen eine negative Prognose, die eine Rückkehr an den Arbeitsplatz auf nicht absehbare Zeit ausschließt, kann - es wird hier auf den konkreten Einzelfall ankommen und die Frage, ob ggf. eine Vertragsänderung möglich ist - der Arbeitgeber Ihnen gem. § 54 BAT fristlos kündigen.
6.
Eine Erschwerung der Kündigung kommt nur bei einer Schwerbehinderung von mindestens 50% in Betracht, was bei Ihnen derzeit nicht der Fall ist, so daß die Kündigung daher nicht ausgeschlossen sein wird.
Ich hoffe, Ihre Fragen ausreichend beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
Antwort
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Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht