Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Ausführungen sind grundsätzlich korrekt. Als Arbeitgeber sind Sie zwar verpflichtet, Ihren Mitarbeitern die notwendige Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen, jedoch bezieht sich diese Pflicht auf den Schutz vor Gefahren am Arbeitsplatz und nicht auf die Korrektur von Sehschwächen.
Die Bereitstellung von Schutzbrillen oder Schutzvisieren, wie Sie es bereits tun, dient dem Schutz der Augen vor möglichen Gefahren während der Arbeit. Eine Gleitsichtbrille hingegen dient der Korrektur einer Sehschwäche und fällt daher nicht unter die Pflicht zur Bereitstellung von Schutzausrüstung.
Zudem ist es richtig, dass die Schutzausrüstung aus Hygienegründen in der Praxis verbleiben und nicht privat genutzt werden darf. Eine Gleitsichtbrille würde jedoch typischerweise auch außerhalb der Arbeitszeit genutzt werden, was mit den Hygienevorschriften nicht vereinbar wäre.
Ihr Steuerberater hat ebenfalls recht, dass die Kosten für eine Gleitsichtbrille nicht als Betriebsausgaben absetzbar sind.
Sie können Ihrer Mitarbeiterin daher erklären, dass Sie als Arbeitgeber zwar für den Schutz ihrer Augen während der Arbeit verantwortlich sind, jedoch nicht für die Korrektur ihrer Sehschwäche. Die Kosten für eine Gleitsichtbrille muss sie daher selbst tragen.
Mit freundlichen Grüßen,
Rechtsanwältin Müller
Antwort
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