Sehr geehrter Ratsuchender,
in der Tat sind arbeitsgerichtliche Klagen nicht mit zivilrechtlichen Klagen gleichzusetzen. Der wesentliche Unterschied ist, dass Verzugs- und Kostentragungspflichten so in der ersten Instanz nicht stattfinden.
Das hat zur Folge, dass Sie auch bei einem obsiegenden Urteil Ihre Auslagen (und RA-Kosten) dann selbst zu tragen haben.
Auch außergerichtliche Mahnkosten sind nur in extremen Ausnahmefällen erstattungsfähig, die nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung hier nicht in Betracht kommen.
Zudem besteht die Besonderheit, dass selbst bei einem bestehenden Schadenersatzanspruch der Vergütungsanspruch der Arbeitnehmerin insoweit bestehen bleibt, soweit die Pfändungsfreigrenzen (die ab dem 01.07.23 dann 1.409,99 € betragen) nicht überschritten werden.
Sie können also nicht einfach aufrechnen, sondern müssen diese Grenzen immer beachten.
Hier besteht aber nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung der Herausgabeanspruch der Betriebsgeräte, den Sie auch eben gesondert (trotz der obigen Kostenregelung) über das Arbeitsgericht geltend machen können (und sollten).
Bei der nichtgenehmigten Nebentätigkeit ist nicht ersichtlich, welcher Schaden Ihnen dadurch entstanden sein sollte. Insoweit sind Sie voll darlegungs- und beweispflichtig, dass die Tätigkeit in der mit Ihnen vereinbarten Arbeitszeit stattgefunden hat und welcher Schaden Ihnen dadurch entstanden ist.
Im Falle der Arbeitsunfähigkeit müssten Sie ebenfalls darlegen können, dass diese Tätigkeit dem Heilungsverlauf hinderlich gewesen und Ihnen dadurch ein Schaden entstanden sein soll.
Möglich wären hier nicht berechtigte Lohnfortzahlungen im (offenbar nicht vorhandenen, zumindest nicht nachgewiesenen) Krankheitsfall, die Sie zurückfordern können. Das müsste dann im gesonderten Verfahren mit eben der für Sie unangenehmen Kostenfolge durchgeführt werden. Ob das wirtschaftlich wirklich Sinn macht, wenn tatsächlich ggfs. Insolvenz droht, wage ich allerdings zu bezweifeln.
Strafrechtlich relevant wird die Nichtherausgabe der Betriebsgeräte sein, da der Anfangsverdacht der Unterschlagung gegeben ist. das können (und sollten) Sie also zur Anzeige bringen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
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