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Arbeitsrecht: Schadensersatz und Strafrecht bei Dreistigkeit?

8. Juni 2023 12:32 |
Preis: 65,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Hallo,

ich habe kürzlich eine besonders dreiste Arbeitnehmerin (nach 1,5 Jahren) entlassen:

- 8 Wochen krank in 12 Monaten. Ihre Krankenkasse meldet jedoch, dass diese Arbeitnehmerin für 6 Wochen der 7-8 Wochen Krankheit keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nachgewiesen hatte.

- Sie ist aktuell bis Ende Juni krank gemeldet. Ihr wurde im Mai bereits gekündigt.

- Es gab bereits zuvor große Probleme bei Aufgaben, mit der Arbeit, etc., wodurch ihre Kündigung bloß eine Frage der Zeit war.

- Sie weigert sich nach der Kündigung nun Betriebsgeräte (wie Notebook etc.) zurückzugeben.

- Zeitgleich kam heraus, dass sie seit 1,5 Jahren einer Nebentätigkeit als Freelancerin ohne Erlaubnis des Arbeitgebers nachgeht. Als wir sie zur Rede stellten, korrigierte sie kurzfristig alle Webseiten, wo sie als Freelancerin gelistet war.

- Seitdem ignoriert sie Aufforderungen und Schreiben des Arbeitgebers.

Wenn wir davon ausgehen, dass diese Arbeitnehmerin eher ein Fall für das Arbeitsamt ist und dass sie bald Privatinsolvenz anmelden dürfte, was könnte man machen?

- Kann ich Schadensersatz fordern? Sind arbeitsrechtl. Klagen nicht anders als normale zivilrechtl.?

- Hat ihr Handeln überhaupt strafrechtl. Relevanz? Etwa, wenn sie Betriebsgeräte nicht zurückgibt, über ihre Freelancer-Tätigkeit lügt oder anderes unehrliches Verhalten?

Mit freundlichen Grüßen

8. Juni 2023 | 15:59

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,


in der Tat sind arbeitsgerichtliche Klagen nicht mit zivilrechtlichen Klagen gleichzusetzen. Der wesentliche Unterschied ist, dass Verzugs- und Kostentragungspflichten so in der ersten Instanz nicht stattfinden.

Das hat zur Folge, dass Sie auch bei einem obsiegenden Urteil Ihre Auslagen (und RA-Kosten) dann selbst zu tragen haben.


Auch außergerichtliche Mahnkosten sind nur in extremen Ausnahmefällen erstattungsfähig, die nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung hier nicht in Betracht kommen.


Zudem besteht die Besonderheit, dass selbst bei einem bestehenden Schadenersatzanspruch der Vergütungsanspruch der Arbeitnehmerin insoweit bestehen bleibt, soweit die Pfändungsfreigrenzen (die ab dem 01.07.23 dann 1.409,99 € betragen) nicht überschritten werden.

Sie können also nicht einfach aufrechnen, sondern müssen diese Grenzen immer beachten.


Hier besteht aber nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung der Herausgabeanspruch der Betriebsgeräte, den Sie auch eben gesondert (trotz der obigen Kostenregelung) über das Arbeitsgericht geltend machen können (und sollten).


Bei der nichtgenehmigten Nebentätigkeit ist nicht ersichtlich, welcher Schaden Ihnen dadurch entstanden sein sollte. Insoweit sind Sie voll darlegungs- und beweispflichtig, dass die Tätigkeit in der mit Ihnen vereinbarten Arbeitszeit stattgefunden hat und welcher Schaden Ihnen dadurch entstanden ist.

Im Falle der Arbeitsunfähigkeit müssten Sie ebenfalls darlegen können, dass diese Tätigkeit dem Heilungsverlauf hinderlich gewesen und Ihnen dadurch ein Schaden entstanden sein soll.



Möglich wären hier nicht berechtigte Lohnfortzahlungen im (offenbar nicht vorhandenen, zumindest nicht nachgewiesenen) Krankheitsfall, die Sie zurückfordern können. Das müsste dann im gesonderten Verfahren mit eben der für Sie unangenehmen Kostenfolge durchgeführt werden. Ob das wirtschaftlich wirklich Sinn macht, wenn tatsächlich ggfs. Insolvenz droht, wage ich allerdings zu bezweifeln.


Strafrechtlich relevant wird die Nichtherausgabe der Betriebsgeräte sein, da der Anfangsverdacht der Unterschlagung gegeben ist. das können (und sollten) Sie also zur Anzeige bringen.



Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg


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