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Arbeitsrecht Gehaltsstufe

| 12. September 2025 19:06 |
Preis: 51,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Seit 2010 bin ich im öffentlichen Dienst tätig. Ich arbeite in einem Krankenhaus im Reinigungsdienst.
Bis 2018 war ich in der EG 1 , damals Stufe 4.
2018 kam die Anpassung im TVöD und wir wurden dann in die EG 2 hochgestuft. Dabei erfolgte eine Rückstufung meiner Arbeitsjahre in die Stufe 2.
Ich wurde damals nicht schriftlich darüber informiert und auch nicht darüber, das ich Widerspruch hätte einlegen können.
Jetzt, 2025 ist mir aufgefallen, das Kolleginnen, die weniger Dienstjahre haben als ich den gleichen Verdienst haben wie ich.
Ich habe schriftlich einen Antrag auf Prüfung meiner Gehaltsstufe in meiner Personalabteilung gestellt.
Auf Anfrage hieß es, es sei alles rechtens, auf Grund der Änderung im TVöD 2018.
Aber gibt es im Tarivvertrag nicht auch eine Gleichbehandlungsklausel?
Ich würde erst nach 22 Dienstjahren in die Stufe 6 aufsteigen.

12. September 2025 | 20:45

Antwort

von


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Gerne zu Ihren Fragen:

Die Zuordnung von EG 1/Stufe 4 (vor 2018) zu EG 2/Stufe 2 (ab 2018) kann tarifrechtlich korrekt sein, wenn sie im Kontext der Überleitung in die neue Entgeltordnung (VKA) bzw. der damaligen Strukturreform erfolgte.

Bei diesen „EGO-Fällen" ordnet die Rechtsprechung eine betragsbezogene Stufenzuordnung (nicht stufengleich) an; das ist verfassungsgemäß und gleichheitskonform, so die Rspr. des BAG.


Gleichbehandlung: Einen Anspruch darauf, wie vermeintlich begünstigte Kolleginnen bezahlt zu werden, sehe ich leider nicht, wenn der Arbeitgeber lediglich den Tarifvertrag vollzieht. Der arbeitsrechtliche zwar nach dem GG bestehende Gleichbehandlungsgrundsatz greift ausnahmsweise nicht gegenüber tariflich vorgegebenen Differenzierungen. „Gleichbehandlung im Unrecht" gibt es ohnehin nicht.

Warum Ihre Kolleginnen mit weniger Dienstjahren gleich verdienen können, erschließt sich mir per Ferndiagnose so: Die TVöD-Strukturreform 2018/2020 hob insbesondere die Einstiegswerte (Stufe 1/2) deutlich an; dadurch nivellierten sich Unterschiede zeitweise. Das war tariflich so gewollt.
Die 2018 vereinbarte Tabellenreform bewirkte quasi eine Linksverschiebung, indem der Wert der Stufe 2 (Stand 1.2.2017) zur Stufe 1 (Zieltabelle 2020) wurde. Das führte dazu, dass jüngere Beschäftigte nahe an ältere aufschlossen.

Zu Ihrer Frage der Stufe-6-Erreichung: In EG 2 gelten regulär Stufenlaufzeiten von 1/2/3/4/5 Jahren (Summe: 15 Jahre bis Stufe 6). Ihre hier zitierte Prognose von 22 Jahren spricht eher für Neubeginn der Stufenlaufzeit nach Höhergruppierung/Überleitung oder eine fehlerhafte Berechnung, mithin kein allgemeiner Tarifgrundsatz.

Informations-/Widerspruchspflicht: Bei TVöD-Arbeitsverhältnissen gibt es keinen förmlichen Widerspruch wie im Verwaltungsrecht. Die Überleitung/Höhergruppierung vollzieht sich arbeitsrechtlich nach Ausschlussfristen. Die BAG-Rechtsprechung fordert die (Antrags-)Fristen der Überleitungsregeln auch ohne besondere Arbeitgeberbelehrung für strikt einzuhalten.

Ausschlussfristen: Geldforderungen verfallen regelmäßig nach 6 Monaten ab Fälligkeit, wenn sie nicht in Textform geltend gemacht wurden. Eine einmalige Geltendmachung wahrt jedoch ggf. die Folgeansprüche.

Was können Sie vorsorglich (zur Klärung) noch tun?

- Tarifbereich und Rechtsgrund der 2018er Maßnahme feststellen: War es eine Überleitung/Antrags-Höhergruppierung (EGO) oder eine „echte" Höhergruppierung wegen geänderter Tätigkeit nach dem 1.3.2017? Nur im zweiten Fall wäre stufengleich zuzuordnen gewesen.

Deshalb:

- Unterlagen anfordern und Einsicht nehmen: Damalige Mitteilung zur Stufenzuordnung, etwaige Anträge, Bewertungsvermerke/Stellenbewertung, Zeit-Diagramm zur Stufenlaufzeit.

- Rechnerische Prüfung: Abgleich der betragsbezogenen Zuordnung 2018 (mindestens bisheriges Tabellenentgelt, Garantiebetrag) und Neustart der Stufenlaufzeit; Zeitpunkte künftiger Stufenaufstiege neu berechnen (lassen).

- Ansprüche sichern: Schriftliche Geltendmachung gegenüber der Dienststelle zur Unterbrechung der Ausschlussfrist (künftig fällig werdende Monate sind damit erfasst). Rückwirkend sind i. d. R. max. 6 Monate rettbar.

- Vergleichsbeispiele vor Ort nur informell nutzen; rechtlich kommt es auf tarifgerechte Anwendung im Einzelfall an – nicht auf eine „Gleichstellung" mit ggf. tarifunrichtiger Bezahlung Dritter.

- Personalrat einbeziehen (Mitbestimmung bei Eingruppierung/Änderung). Ggf. Klageweg: Feststellung der zutreffenden Stufe und Zahlung der Differenz ab Wahrung der Ausschlussfrist.

Dazu sollten Sie möglichst einen im Tarifrecht versierten Anwalt (m/w) beiziehen, denn meine Ersteinschätzung beruht ausschließlich auf Ihren Angaben. Einsicht in Personalakte, Stellenbewertung, Tarif-/Arbeitsvertrag im Original sowie die interne Stufenzuordnung 2018 lag mir nicht vor. Ohne diese Unterlagen ist nur eine vorläufige, allgemeine rechtliche Bewertung möglich. Verbindliche Aussagen zur individuellen Stufenzuordnung und zu etwaigen Zahlungsansprüchen sind erst nach vollständiger Akten- und Dokumentenprüfung möglich. Zudem sind tarifliche Ausschlussfristen zu beachten; eine umgehende schriftliche Geltendmachung wird vorsorglich empfohlen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer

Bewertung des Fragestellers 12. September 2025 | 21:16

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