Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Leider habe ich keine guten Nachrichten für sie. Die Eingruppierung ist nicht zu beanstanden und sie können nur durch Zeitablauf in den Entgeltgruppen aufsteigen. Die Abgrenzung zwischen den Entgeltgruppen beruht leider in der Tat und auch rechtlich einwandfrei und zulässig auf der vorangegangenen Berufsausbildung.
Ohne vorangegangene (einschlägige) Berufsausbildung war die Tätigkeit des Hausmeisters in Entgeltgruppe 3, einzuordnen, die Stufen beziehen sich auf Erfahrung und Dauer des Arbeitsverhältnisses. ( heutzutage) 4
Die Entgeltgruppe 4 wurde bei abgeschlossener einschlägiger Berufsausbildung von mindestens 2 1/2 Jahren gewährt (heutzutage 5)
Seit 2014 haben sie die Entgeltgruppe 4. In diese sind seit 2014 Hausmeister ohne einschlägige Berufserfahrung einzugruppieren. Anspruch auf eine höherer Entgeldruppe besteht nicht.
Obwohl alle Tätigkeiten gleich einem Hausmeister mit Berufsausbildung ausgeübt werden, ist keine Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe möglich, da der Tarifvertrag für die Eingruppierung wirklich nur nach der abgeschlossenen , einschlägigen mindestens 2 1/2 jährigen Ausbildung unterscheidet. Liegt diese nicht vor, so ist die Eingruppierung in Lohngruppe 4 leider nicht zu beanstanden.
Dies entschied das BAG in einem ähnlichen Fall bereits mit Urteil vom 20.02.2002, Az.: 4 AZR 37/01
. Hier hatte ein Hausmeister mit KFZ-Mechaniker -Ausbildung auf die Eingruppierung in Gruppe 4 ( heute 5) geklagt. Dies wurde ihm verwehrt, da die Ausbildung zum KFZ-Mechaniker keine einschlägige Ausbildung zum Hausmeister sei, hier wären andere Ausbildungsberufe z.B. " Gas- und Wasserinstallateur(in), Installateur(in) Gas- und Wasserinstallation, Installateur(in) und Klempner(in), Installateur(in) und Flaschner(in), Installateur(in) und Spengler(in), Wasserinstallateur(in), Sanitärinstallateur(in), Sanitärmonteur(in), Kundendienstmonteur(in) (Gas- und Wasserinstallation), Wartungsmonteur(in) (Gas- und Wasserinstallation), Anlagenmechaniker(in) - Fachrichtung Versorgungstechnik, Anlagenmechaniker(in) - Fachrichtung Apparatetechnik, Klempner(in), Spengler(in), Flaschner(in), Blechner(in), Betriebsklempner(in), Rohrinstallateur(in), Rohrschlosser(in), Klempner(in) und Rohrinstallateur(in), Zentralheizungs- und Lüftungsbauer(in), Heizungsmonteur(in), Heizungsinstallateur(in), Heizungsbauer(in), Lüftungsbauer(in), Klimaanlagenmonteur(in), Lüftungsklempner(in), Wartungsmonteur(in) (Heizungsanlagen), Wartungsmonteur(in) (Lüftungs- und Klimaanlagen), Betriebsmonteur(in) (Zentralheizungs- und Lüftungsbau, Kälte- und Klimaanlagen), Metallbauer(in) - Fachrichtung Konstruktionstechnik, Schlosser(in)" ( vgl. Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 20.02.2002, Az.: 4 AZR 37/01
, RN. 61, zitiert nach www. jurion.de, Quelle :https://www.jurion.de/urteile/bag/2002-02-20/4-azr-37_01/) , einschlägiger.
Unabhängig von den verrichteten und übertragenen Aufgaben, sei aus den Eingruppierungsmerkmalen deutlich, " daß die Tarifvertragsparteien eine auf die Tätigkeit des Hausmeisters bezogene abgeschlossene Berufsausbildung höher eingeschätzt haben als eine Berufsausbildung überhaupt. Das macht auch Sinn. Denn bei einem Arbeiter mit einer abgeschlossenen Ausbildung, die erhebliche Bezüge zur Hausmeistertätigkeit aufweist, kann davon ausgegangen werden, daß er der ihm übertragenen Tätigkeit eher gerecht wird und weniger Arbeiten fremdvergeben werden müssen als bei einem Arbeiter ohne jede abgeschlossene Ausbildung oder mit einer abgeschlossenen Ausbildung, die allenfalls in Randbereichen Bezugspunkte zu der Tätigkeit eines Hausmeisters aufweist. Die Tarifvertragsparteien mögen davon ausgegangen sein. Deswegen kommt es auch nicht darauf an, ob der Kläger die typischerweise anfallenden Hausmeistertätigkeiten ebenso erledigt wie auch die darüber hinaus anfallenden besonderen Arbeiten, die eine spezielle Ausbildung erfordern, beanstandungsfrei verrichtet. Auch kommt es nicht darauf an, ob der Kläger diese Fertigkeiten in seiner Ausbildung erworben hat. Die Tarifvertragsparteien durften eine typisierende Betrachtungsweise bei der Eingruppierung zugrunde legen und zwischen Arbeitern ohne abgeschlossene oder mit einer abgeschlossenen Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf auf eine differenzierende Betrachtungsweise verzichten, aber für die Entlohnung nach der nächsthöheren Lohngruppe qualitative Anforderungen an die abgeschlossene Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf stellen, indem sie eine abgeschlossene Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf verlangen. " ( vgl. Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 20.02.2002, Az.: 4 AZR 37/01
, RN. 65, zitiert nach www. jurion.de, Quelle :https://www.jurion.de/urteile/bag/2002-02-20/4-azr-37_01/)
Fazit:
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung haben sie leider keine Möglichkeit, eine höhere Eingruppierung erfolgreich durchzusetzen. Der VÖD-VKA ( Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA)) sieht für ungelernte Hausmeister leider die Entgeltgruppe E 4 vor, unabhängig davon , ob sie alle Tätigkeiten beanstandungsfrei verrichten. Somit sind sie nach § 12 TVÖD VKA in die Entgeltgruppe 4 einzugruppieren.
Ich kann ihren Frust verstehen, aber leider habe ich keine besseren Nachrichten für sie. Ihr Eingruppierung ist leider nicht zu beanstanden, weswegen sie nicht erfolgreich angegriffen werden kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Doreen Prochnow
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Rechtsanwältin Doreen Prochnow
Sehr geehrte Frau RA Prochnow,
danke für Ihre Antwort. Natürlich bin ich enttäuscht, dass Sie keine bessere Nachricht für mich haben.
Habe im Internet folgendes gelesen:
Sie arbeiten seit Jahren in einem Beruf, haben diesen ursprünglich aber gar nicht gelernt? Wenn Sie sich Ihre Berufserfahrung als Fachkraft anerkennen lassen möchten, gibt es verschiedene Möglichkeiten.
Berufserfahrung - wer kennt Ihren Beruf?
Wenn Sie seit Jahren in einem Unternehmen (oder in mehreren) als Fachkraft arbeiten, aber keinen Abschluss haben, müssen Sie Ihre Tätigkeiten erst einmal formlos nachweisen können.
Sofern Ihre Arbeitgeber mit Ihnen zufrieden sind, werden sie dies auch gerne tun. Lassen Sie sich den Zeitraum Ihrer Tätigkeit bescheinigen, hier reicht zunächst ein formloses Schriftstück: "Herr/Frau XX war bei uns im Zeitraum von ... bis ... als Fachlagerist tätig. Er/Sie war hier unseren gelernten Kräften gleichgestellt."
Auch wenn es sich um ehemalige Arbeitgeber handelt: Rufen Sie Ihren Ex-Chef an, erklären Sie ihm freundlich, dass Sie Ihre Berufserfahrung anerkennen lassen möchten, und bitten Sie ihn um ein Schriftstück.
Um den Vorgang zu beschleunigen, hilft es oft, einen Satz vorzuformulieren, diesen an den Chef zu schicken und die Personalabteilung/Verwaltung in Kopie zu setzen. So sind alle gleich informiert.
Wen können Sie Ihre Leistungen anerkennen lassen?
Hier gilt: Lassen Sie sich helfen. In jedem Bundesland, ja in jedem Landkreis gelten andere berufsbezogene Leistungen. Lassen Sie sich einen Beratungstermin bei Ihrer IHK oder der Agentur für Arbeit geben.
Meistens gibt es die Möglichkeit, fünf Jahre Berufserfahrung als Praxisausbildung anerkennen zu lassen. Sie müssen unter Umständen eine kleine schriftliche Theorieprüfung ablegen, sofern Ihr gelernter Beruf diese nicht bereits abdeckt.
Haben Sie keine Berufsausbildung, werden Sie wahrscheinlich einen Lehrgang besuchen müssen. Alles in allem verkürzt aber Ihre Berufserfahrung die Ausbildung, die Ihnen noch bevorsteht. …. usw, usw.....
STIMMT DAS ALLES ???
Nun aber möchte ich Sie Frau Prochnow, noch folgendes fragen:
Ab 20.12. 2010 -31.01. 2012 über Zeit-Arbeitsfirma habe ich bei Schule angefangen zu arbeiten, befristete ZEITVERTRÄGE
Dann Verträge direkt mit Gemeinde abgeschlossen :
1. Arbeitsvertrag mit der Gemeinde ab 01.02.2012 - 31.12.2012 BEFRISTET; HELFER des HAUSMEISTERS und HELFER auf dem Bauhof Entgeltgruppe 3. Stufe 2
2. Arbeitsvertrag mit der Gemeinde ab 01.01.2013 - 31.12.2013 BEFRISTET; HELFER des HAUSMEISTERS und HELFER auf dem Bauhof Entgeltgruppe 3. Stufe 2
3.Arbeitsvertrag mit der Gemeinde ab 01.01.2014 UNBEFRISTET; als SCHULHAUSMEISTER/BETRIEBSHOFMITARBEITER(Bauhof)
Entgeltgruppe 3, Stufe 2
Seit Februar 2014 habe ich Entgeltgruppe 3, Stufe 3
Seit Februar 2017 habe ich Gruppe 3, Stufe 4
Ab Mai 2019 soll ich Entgeltgruppe 4,Stufe 4 haben.....und als HAUSMEISTER alleine alles übernehmen, da der alte Hausmeister in Rente geht...
Ist es alles so in Ordnung ???
Kann ich trotzdem durch IHK meine Berufserfahrung als Fachkraft anerkennen lassen , oder gibt es überhaupt keine andere Möglichkeiten für mich???
Bedanke mich noch einmal bei Ihnen
Mit freundlichem Gruß
m.h.
Lieber Fragesteller,
ich fürchte das hat alles seine Ordnung, denn ausschlaggebend ist wirklich nur , ob eine Ausbildung vorhanden ist.
1. STIMMT DAS ALLES ???
Sie können ihre Kenntnisse bei der IHK bestätigen lassen, ich fürchte nur, eine Betsätigung wird die Ausbildung, die nach dem TVÖD VKA gefordert wird nicht ersetzen. Sie können eventuell bei der IHK aber nach einer Ablegung der Werkprüfung fragen, die einen Ausbildungsersatz nach Entgeltgruppe 5 darstellen kann. Insofern stimmen die obigen Ausführungen, dass die IHK berufliche Tätigkeiten als Praxisausbildung werten kann. Sonst kommt allenfalls die Nachholung der Ausbildung von mindestens 2 1/2 Jahren in Betracht, eventuell kann die IHK ihnen Möglichkeiten der Berufsbegleitenden Ausbildung nennen, damit sie nach Abschluss höhergruppiert werden können.
2. Ist es alles so in Ordnung ???
Die Entgeltgruppen nach TVÖD-VKA sehen nach aktueller Fassung so aus:
Entgeltgruppe 3
1. Anzulernende Beschäftigte.
2. Ungelernte Beschäftigte.
Entgeltgruppe 4
1. Angelernte Beschäftigte.
2. Angelernte und anzulernende Beschäftigte mit erschwerter Tätigkeit.
3. Ungelernte Beschäftigte mit erschwerter Tätigkeit.
Entgeltgruppe 5
1. Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten
Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von weniger als drei
Jahren, die in ihrem oder einem diesem verwandten Beruf beschäftigt werden.
2. Beschäftigte mit einer bezirklich festzulegenden Werkprüfung und Beschäftigte
mit einer der Tätigkeit eines solchen Beschäftigten gleichwertigen Tätigkeit.
Ihre Beschäftigungen sind allesamt einer normalen Hausmeistertätigkeit zuzuordnen. Die Quantität und die Qualität der Ausführung haben hierauf leider keinen Einfluss.
Insofern billigt man ihnen ab 2019 Stufe 4 zu, sagt also, sie üben eine erschwerte Tätigkeit aus. Dass die Anforderungen an das Merkmal "erschwert" ( Tätigkeiten, die teilweise höhere Anforderungen als die der Entgeltgruppe haben) kann ich nicht prüfen, jedenfalls gehören sämtliche Instandsetzungs- und haltungsarbeiten zum Hausmeisterkatalog (Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 20.02.2002, Az.: 4 AZR 37/01
), ohne dass bei Nichtvorliegen besonderer Umstände eine Erschwernis angenommen werden kann. Nur die Fülle der Aufgaben, oder dass diese zuvor von 2 Personen ausgeführt wurde, reicht hierfür nicht, sondern das Merkmal muss in der Tätigkeit selbst liegen.
Folglich muss ich ihnen mitteilen, dass ihre Eingruppierung bisher absolut korrekt war, und dass der Arbeitgeber selbst jetzt noch auf Entgeltgruppe 3 beharren könnte, wenn sie keine erschwerten Tätigkeiten nachweisen können. Ich gehe davon aus , dass er durch die Annahme der erschwerten Tätigkeit berücksichtigt hat, dass sie viel und gute Arbeit leisten. Aber ein Rechtsanspruch auf eine höherer Eingruppierung ist weder für vorangegangene Jahre noch für jetzt erkennbar.
mit freundlichen Grüßen
Doreen Prochnow