Sehr geehrter Ratsuchender,
sofern in einem ev. anzuwendenen Tarifvertrag nicht ausdrücklich die Schriftform vorgesehen wäre, gilt hier auch die mündliche Abänderung der Wochenarbeitsstunden. Hier hätte der Arbeitgeber die Änderungen zwar schriflich festhalten müssen; ein Unterlassen, wie in Ihrem Fall, hat aber nicht etwa die Unwirksamkeit der Vereinbarung zur Folge, sodern es gilt nun eine Beweislastumkehr. Das hat zu Folge, dass nun der Arbeitgeber die Beweislast über den Inhalt des Arbeitsvertrages obliegt, was sich aus §§ 3
, 2 NachwG
ergibt.
Die Auffassung des Arbeitgebers, dass nur die schriftliche Änderung verbindlich ist, ist falsch (LAG Düsseldorf, Urteil vom 13.04.2007, Az.: 9 Sa 143/07
).
Allerdings werden Sie nicht als Teilzeitbeschäftigter anzusehen sein. Gemäß § 2 TzBfG
liegt Teilzeitbeschäftigung dann vor, wenn die regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer ist als die eines vergleichbaren Beschäftigten, der imn demselben Betrieb Vollzeit arbeitet. Und dierses ist nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung nicht gegeben, da offenbar alle Arbeitnehmer gleichermaßen die Arbeitszeitverkürzung hingenommen haben.
Allerdings müssen Sie nicht ständig Überstunden hinnehmen und schon gar nicht in dieser Anzahl. Existiert keine ausdrückliche Vereinbarung, ist der Arbeitnehmer grundsätzlich überhaupt nicht zur Leistung von Überstunden verpflichtet, d.h. gibt es diese Verpflichtung zur Ableistung von Überstunden im Arbeitsvertrag nicht, ist der Arbeitgeber nicht berechtigt, Überstunden anzuordnen.
Nur ausnahmsweise kann sich aber aus der vertraglichen Nebenpflicht von Treu und Glauben eine Verpflichtung zur Leistung von Überstunden ergeben, so z.B. wenn es finanzielle Engpässe gibt und zusätzliche kurzfristige Aufträge abgearbeitet werden müssen, oder dem Arbeitgeber aufgrund der wirtschaftlichen Lage es nicht möglich wäre, weitere Arbeitnehmer einzustellen. Nach Ihrer Schilderung ist es aber schon seit einer längeren Zeit so, un das ist eben nicht zulässig.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
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