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Arbeitsrecht, stillschweigende Vertragsänderung, Teilzeitkraft

16. August 2009 20:46 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe folgende Fragen:
ich arbeite in einem Betrieb mit 3 Mitarbeitern. Im Februar 2006 fragte uns unser Chef, ob wir damit einverstanden seien, vorübergehend 30 Wochenarbeitsstunden zu leisten anstatt 40 Stunden mit der entsprechenden Lohnkürzung.
Da die Auftragslage wieder besser wurde, haben die beiden Kollegen ihre Wochenarbeits-stunden nach 6-8 Wochen wieder auf 40 Stunden erhöht.
Mein Chef fragte mich seinerzeit, ob ich noch für einige Wochen die 30 Stundenwoche bei-behalten wolle. Ich antwortete ihm, dass ich gerne auch zukünftig 30 Stunden pro Woche ar-beiten würde.
Auf diese 30 Stunden haben wir beide uns dann mündlich geeinigt.
In den darauffolgenden 3,5 Jahren fielen immer wieder Überstunden an, die von mir auch geleistet wurden gegen anschließendem Zeitausgleich.
Momentan ist so viel Mehrarbeit vorhanden, dass ich in den letzten Wochen zeitweise 40-45 Wochenstunden gearbeitet habe.
Ich habe jetzt meinen Chef darauf angesprochen, dass ich nicht bereit sei, ständig Überstun-den in diesem Umfang zu leisten und doch eigentlich nur 30 Stunden pro Woche arbeiten müsse.
Er entgegnete, dass in meinem Arbeitsvertrag 40 Wochenstunden festgelegt seien und ich diese 40 Stunden künftig auch wieder leisten müsse, da wir uns 2006 auf eine vorübergehende Arbeitszeitverkürzung geeinigt hätten.
In meinem Arbeitsvertrag wird die Wochenarbeitszeit gar nicht erwähnt. Es gibt dort aber einen Punkt
Änderungen dieses Vertrages oder zusätzliche Vereinbarungen sind für Herrn**********(mein Chef) nur verbindlich, wenn sie von ihm schrift-lich bestätigt werden.


Meine Fragen hierzu:
1. Konnte ich davon ausgehen, dass wir eine „stillschweigende Vertragsänderung“ vorgenommen haben?
2. Bin ich dadurch von einer Vollzeitkraft zu einer Teilzeitkraft geworden?
3. Muss ich falls Punkt 2 zutrifft, überhaupt Überstunden leisten? Ich habe schließ-lich auf Lohn verzichtet, um nur noch 30 Wochenstunden arbeiten zu müssen.

Es wäre mir sehr hilfreich, wenn Sie mir hierzu Gesetzestexte oder Gerichtsurteile nennen würden.


Mit freundlichen Grüßen

16. August 2009 | 21:20

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,


sofern in einem ev. anzuwendenen Tarifvertrag nicht ausdrücklich die Schriftform vorgesehen wäre, gilt hier auch die mündliche Abänderung der Wochenarbeitsstunden. Hier hätte der Arbeitgeber die Änderungen zwar schriflich festhalten müssen; ein Unterlassen, wie in Ihrem Fall, hat aber nicht etwa die Unwirksamkeit der Vereinbarung zur Folge, sodern es gilt nun eine Beweislastumkehr. Das hat zu Folge, dass nun der Arbeitgeber die Beweislast über den Inhalt des Arbeitsvertrages obliegt, was sich aus §§ 3 , 2 NachwG ergibt.

Die Auffassung des Arbeitgebers, dass nur die schriftliche Änderung verbindlich ist, ist falsch (LAG Düsseldorf, Urteil vom 13.04.2007, Az.: 9 Sa 143/07 ).


Allerdings werden Sie nicht als Teilzeitbeschäftigter anzusehen sein. Gemäß § 2 TzBfG liegt Teilzeitbeschäftigung dann vor, wenn die regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer ist als die eines vergleichbaren Beschäftigten, der imn demselben Betrieb Vollzeit arbeitet. Und dierses ist nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung nicht gegeben, da offenbar alle Arbeitnehmer gleichermaßen die Arbeitszeitverkürzung hingenommen haben.


Allerdings müssen Sie nicht ständig Überstunden hinnehmen und schon gar nicht in dieser Anzahl. Existiert keine ausdrückliche Vereinbarung, ist der Arbeitnehmer grundsätzlich überhaupt nicht zur Leistung von Überstunden verpflichtet, d.h. gibt es diese Verpflichtung zur Ableistung von Überstunden im Arbeitsvertrag nicht, ist der Arbeitgeber nicht berechtigt, Überstunden anzuordnen.

Nur ausnahmsweise kann sich aber aus der vertraglichen Nebenpflicht von Treu und Glauben eine Verpflichtung zur Leistung von Überstunden ergeben, so z.B. wenn es finanzielle Engpässe gibt und zusätzliche kurzfristige Aufträge abgearbeitet werden müssen, oder dem Arbeitgeber aufgrund der wirtschaftlichen Lage es nicht möglich wäre, weitere Arbeitnehmer einzustellen. Nach Ihrer Schilderung ist es aber schon seit einer längeren Zeit so, un das ist eben nicht zulässig.



Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt
Thomas Bohle


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