Sehr geehrte Ratsuchende,
so nachvollziehbar Ihr Wunschvorgehen auch sein mag - rechtlich zulässig ist es leider nicht.
Bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnis sind Sie beim alten Arbeitgeber beschäftigt; daran ändert weder der Urlaub, noch die Anzahl der Überstunden etwas.
Hinsichtlich der Überstunden ist leider nichts vertraglich vereinbart worden, so dass dann die Vereinbarung zur normalen Vergütung auch für die Überstunden gilt, Sie also einen Auszahlungsanspruch haben, nicht einfach eigenständig die Überstunden "abbauen" dürfen.
Daher gelten Sie bis zum Beendigungstermin als Angestellte des alten Arbeitgebers, dürfen also auch nicht schon eher beim neuen Arbeitgeber anfangen.
Dazu bedarf es dann entweder eines Aufhebungsvertrages oder einer fristlosen Kündigung, um diesen Beendigungszeitpunkt vorzuziehen.
In Betracht käne nur eine eigene fristlose Kündigung, wobei ich nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung Probleme hätte, einen wichtigen Grund zu erkennen, der es Ihnen unzumutbar macht, bis zum Ablauf der Kündigungsfrist dort tätig zu bleiben. Allein die verzögerte Lohnauszahlung wird ohne entsprechende Aufforderung Ihrerseits kein wichtiger Grund sein.
Allerdings werden Sie auch nicht verpflichtet sein, weiterhin Überstunden zu machen.
Sie werden also, so bitter das ist, Ihr Gehalt und die Überstundenvergütung über das Arbeitsgericht einklagen müssen.
Dazu werden Sie entweder bis zum Beendigungszeitpunkt das alte Arbeitsverhältnis fortsetzen müssen oder aber riskieren entgegen den obigen Ausführungen die eigene fristlose Kündigung.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
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Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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Wenn ich nun selber fristlos kündige, oder von meinem jetzigen Chef fristlos gekündigt werde, habe ich dann trotzdem einen anspruch auf mein noch offenes Gehalt und die Überstunden + Resturlaub. Oder verliere ich somit jeglichen Anspruch. Denn sollte ich weiterhin dort arbeiten erhöhen sich ja weiterhin meine Überstunden, denn das soll habe ich bereits ja für den ganzen April geleistet. Ich hoffe ja echt noch auf ein Gespräch mit ihm, wo jeder gut weg kommt ohne dass eine Schlammschlacht beginnt. Vielen Dank für Ihre Antwort.
Sehr geehrte Ratsuchende,
bei einer fristlosen Kündigung Ihrerseits verlieren Sie keinerlei erworbene Ansprüche. Auch bei einer Kündigung Ihrerseits muss der Arbeitgeben also das offene Gehalt zahlen. die Überstunden ausgleichen und den Resturlaub ausgleichen - Letzterer wäre dann bei einer fristlosen Kündigung auszuzahlen, da Sie ihn ja nicht mehr nehmen könnten.
Allerdings weise ich nochmals darauf hin, dass derzeit ein notwendiger wichtiger Grund für eine solche Kündigung nicht 100%ig ersichtlich ist.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
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