Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
Zunächst kommt es hier auf die inhaltliche Ausgestaltung Ihres Arbeitsvertrages bzw. der darin genannten Tätigkeit und insbesondere des Arbeitsortes an. Wurde mit Ihnen insoweit vertraglich vereinbart, dass Sie einen bestimmten Arbeitsplatz, also den bisherigen erhalten, haben Sie aufgrund des Arbeitsvertrages auch einen Anspruch auf diesen. In diesem Fall hätte Ihnen der Arbeitgeber mit seiner derzeitigen, von Ihnen geschilderten Weisung nicht die von ihm geschuldete Arbeit zugewiesen mit der Folge, dass Sie diese nicht geschuldete Arbeit verweigern könnten. Ferner wäre es in diesem Fall möglich, Klage vor dem Arbeitsgericht auf vertragsgemäße Beschäftigung bzw. Feststellung einer nicht geschuldeten Arbeitspflicht zu erheben (vgl. z.B. LAG Mecklenburg-Vorpommern, Az: 1 Sa 51/06
).
Findet sich hingegen keine diesbezügliche Regelung im Arbeitsvertrag, handelt es sich bei der Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes um eine Weisung des Arbeitgebers kraft dessen gesetzlich gegebenen Direktionsrechtes. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber grundsätzlich einseitig Zeit, Ort und Art der Arbeitsleistung bestimmen darf. Entsprechende Anweisungen des Arbeitgebers unterliegen dann aber zumindest noch der Billigkeitskontrolle des § 315 BGB
. Ob die Zuweisung des neuen Arbeitsplatzes insoweit der Billigkeit entspricht, könnte bei Bedarf ebenfalls gerichtlich überprüft werden. Das Bundesarbeitsgericht (vgl. z.B. BAG Urteil vom 23.06.1993, Az: 5 AZR 337/92
) vertritt dazu die Auffassung, dass auch in den Fällen, in denen der Arbeitgeber aufgrund seines Weisungsrechts grundsätzlich befugt ist, den Arbeitsbereich eines Arbeitnehmers zu ändern, diese Maßnahme billigem Ermessen entsprechen muss, wobei im Rahmen einer Überprüfung alles wesentlichen Umstände des Einzelfalls gegeneinander abgewogen und die Interessen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichzeitig angemessen zu berücksichtigen sind.
Im Übrigen sollten Sie aber noch bedenken, dass Sie unter Umständen wegen eines Wegfalls Ihres bisherigen Arbeitsplatzes gegebenenfalls auch mit einer betriebsbedingten Kündigung rechnen müssen, sofern Sie mit dem Arbeitgeber keine einvernehmliche Lösung bezüglich der Art und Weise Ihrer weiteren Beschäftigung finden.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Einblick in die Rechtslage verschafft haben zu können und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Joschko
Rechtsanwalt
Hinweis: Diese Plattform kann eine Rechtsberatung nicht ersetzen und leisten. Wenden Sie sich bitte direkt per E-Mail an mich, wenn Sie eine weitergehende Prüfung und Kommunikation wünschen. Hier kann nur eine erste Einschätzung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts gegeben werden.
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