Sehr geehrter Ratsuchender,
zunächst vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese beantworte ich gerne auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben folgendermaßen:
Gegen die Entscheidung der für Sie örtlich zuständigen Agentur für Arbeit müssten Sie, soweit diese Entscheidung als Bescheid ergeht, bei der Agentur für Arbeit Widerspruch nach §§ 68 VwGO
einlegen. Wenn die Behörde dem Widerspruch nicht abhilft und einen Widerspruchsbescheid erlässt, müssten Sie innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht auf Erteilung der Zustimmung zu der Beschäftigung von zwei Ersatzarbeitnehmern erheben (für die zuvor bewilligten Arbeitnehmer, die nach drei Monaten in ihr Heimatland zurückgegangen sind).
Außerdem gibt es das Verfahren der Ersatzvermittlung durch die Agentur für Arbeit (vgl. S. 9 des Merkblatts der Agentur für Arbeit für Arbeitsgeber zur Vermittlung und Beschäftigung ausländischer Saisonarbeitnehmer und Schaustellergehilfen): Um zu vermeiden, dass zuvor bewilligte ausländische Saisonarbeitnehmer nach kurzer Zeit wieder ihre Arbeit beenden, kann dieses Ersatzvermittlungsverfahren durch den Arbeitgeber genutzt werden, solange nicht kurzfristig eine Vermittlung von inländischen Arbeitnehmern möglich ist.
Sie könnten versuchen, zunächst auch auf diese Möglichkeit zurückgreifen und dieses Ersatzvermittlungsverfahren bei der Agentur für Arbeit in Anspruch zu nehmen. Wenn Sie hierdurch keinen Ersatz für die vorzeitig zurückgekehrten Saisonarbeitnehmer erhalten, dann bleibt allerdings nur die Möglichkeit, wie oben beschrieben, gegen den ablehnenden Bescheid der Agentur f. Arbeit Widerspruch einzulegen und ggf. Klage zu erheben.
Grundsätzlich wird für die Zustimmung zur Beschäftigung nach §§ 18
, 39 AufenthG
iVm § 18 BeschV von mehr als vier ausländischen Saisonarbeitnehmern in ein und demselben Betrieb durch die Agentur für Arbeit eine Arbeitsmarktprüfung durchgeführt. In Ihrem Fall hat eine solche Prüfung offenbar zur Zustimmung der Beschäftigung von maximal acht Arbeitnehmern durch die örtlich zuständige Agentur geführt. Solange hier die in § 18 S. 1 BeschV festgelegt Beschäftigungshöchstdauer von 6 Monaten pro beschäftigtem ausländischen Arbeitnehmer nicht überschritten wird, dürfte meines Erachtens keinen Verstoße gegen § 18 BeschV vorliegen, wenn nun zwei Ersatzarbeitnehmer für die zwei vorzeitig zurückgegangenen Arbeitnehmer eingestellt werden. Soweit bliebe das Kontingent von 8 Arbeitnehmern ja gewahrt.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterhin insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion zur Verfügung.
Zum Abschluss möchte ich Sie noch hierauf hinweisen:
Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben beruht, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhalts.
Diese Einschätzung kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen.
Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Mit freundlichen Grüßen,
Gesine Mönner
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