Sehr geehrter Ratsuchender,
ich bedanke mich für die eingestellten Fragen, die ich Ihnen gerne wie folgt beantworten möchte:
1.) Sofern die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens 2 Jahren in der BRD bestanden hat, was im Juli 2008 der Fall wäre, erhält Ihre Frau eine eigene Aufenthaltserlaubnis für ein weiteres Jahr. Diese berechtigt auch zur Ausführung einer Erwerbstätigkeit. Die maßgebliche Vorschrift ist insoweit § 31 Abs.1
Aufenthaltsgesetz.
2.) Ob Ihre Frau anschließend nach einer Scheidung Unterhalt einfordern kann, hängt von Ihrem Einzelfall ab. Sofern sie nicht in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten (z.B. weil sie Kinder betreuuen muss), könnte dies durchaus der Fall sein. Ggf. wäre sogar schon Trennungsunterhalt zu zahlen. In jedem Falle gilt nach der Scheidung das Prinzip der "Eigenverantwortung". Dies bedeutet, dass Ihre Frau sich dann um eine adäquate Arbeitsstelle bemühen müsste.
Ob Sie Chancen haben, Unterhaltszahlungen zu verhindern, hängt letztendlich auch dann von Ihrem Einzelfall ab. In jedem Falle ist ein zivilrechtliches Unterhaltsverfahren unabhängig von möglichen Folgen nach dem Ausländerrecht.
Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung geben konnte. Für eine Nachfrage stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
RA Jeremias Mameghani
Rechtsanwälte Vogt
Bolkerstr.69
40213 Düsseldorf
Tel. 0211/133981
Fax. 0211/324021
Diese Antwort ist vom 11.02.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Jeremias Mameghani
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Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
vielen Dank für die prompte Antwort. Wenn ich das also richtig verstanden habe, würde meine Frau also ausgewiesen werden, wenn die Scheidung VOR Juli 2008 von mir eingereicht würde. STimmt das so? Ausserdem (es existieren KEINE gemeinsamen Kinder) wäre kein Trennungsunterhalt zu bezahlen. Was ist, wenn Sie aber bleiben darf und KEINE Arbeit findet?
Danke nochmal
Die Vorschrift ist so zu verstehen, dass die Ehe gescheitert ist und dies nach außen kund getan wird, beispielsweise durch einen Auszug. Um auf "Nummer sicher" zu gehen, sollten Sie bis Juli warten.
Trennungsunterhalt ist dann zu zahlen, wenn Ihre Frau unterhaltsbedürftig ist und Sie finanziell zur Leistung in der Lage sind. Gleichwohl ist Ihre Frau, da keine Kinder und wohl auch keine anderen Besonderheiten existieren, zur Suche einer adäquaten Arbeit verpflichtet.
Ich empfehle Ihnen, sich an einen Kollegen vor Ort zu wenden, sobald dies für Sie aktuell wird. Selbstverständlich stehe auch ich Ihnen gerne für eine Interessensvertretung zur Verfügung. Darüber hinaus biete ich Ihnen an, dass ich einmal Ihre Unterhaltsverpflichtung insoweit überprüfe und ggf. auch berechne.
Mit freundlichen Grüßen
RA J.Mameghani