Guten Morgen,
Ihre Rechtsauffassung ist leider nicht zutreffend.
Es ist Sache jedes einzelnen Arbeitnehmers, selbst dafür zu sorgen, daß die öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die er für eine Arbeitsaufnahme erfüllen muß, auch erfüllt werden. Hierbei muß jeder einzelne sich selbst darüber Kenntnis verschaffen, was er tatsächlich erfüllen muß (etwa ein Gesundheitszeugnis im Lebensmittelbereich).
Ich gebe Ihnen aber Recht, daß natürlich der Arbeitgeber in der Regel größere Erfahrung dahin besitzt, was alles an Vorschriften durch den Arbeitnehmer beachtet werden muß.
In der Sache selbst bedarf Ihre Freundin für eine Tätigkeit in der Bundesrepublik eine Arbeitsgenehmigung. Diese ist aufgrund der Übergangsvorschriften nach Beitritt Polens zu EU noch erforderlich, wird aber in der Regel unproblematisch erteilt. Dies gilt umso mehr, als es sich nach Ihrer Schilderung allein um einen Praktikumsplatz handelt. Ihre Freundin sollte deshalb bei dem für Sie zuständigen örtlichen Ausländeramt die Situation schildern und dort eine Arbeitsgenehmigung beantragen. Diese wird Sie ohne weitere Schwierigkeiten erhalten, so daß sich dann die Situation hoffentlich schnell regelt.
Ich hoffe, ich habe Ihnen weitergeholfen. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Weiß
Rechtsanwalt und auch Fachanwalt für Arbeitsrecht
Esenser Straße 19
26603 Aurich
Tel. 04941 60 53 47
Fax 04941 60 53 48
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Sehr geehrter Herr Weiß,
vielen Dank für die schnelle Antwort. Eine kurze Rückfrage habe ich noch: ist für eine Arbeitsgenehmigung nicht das Arbeitsamt und nicht das Ausländeramt zuständig?
Guten Tag,
nach § 71
des Aufenthaltsgesetzes, den ich Ihnen nachstehend zitiere, ist zuständige Behörde die Ausländerbehörde. Das Arbeitsamt wird allerdings insoweit nach Antragstellung mitbeteiligt, als von dort noch eine Stellungnahme eingeholt wird.
§ 71 hat folgenden Wortlaut:
"(1) Für aufenthalts- und passrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen sind die Ausländerbehörden zuständig. Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle kann bestimmen, dass für einzelne Aufgaben nur eine oder mehrere bestimmte Ausländerbehörden zuständig sind."
Mit freundlichen Grüßen
Michael Weiß