Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben gerne wie folgt beantworten möchte:
Zu Ihrer ersten Frage, habe ich die 2 folgenden Veröffentlichungen gefunden:
a)Arbeitsgenehmigung-EU» für bulgarische Staatsangehörige
Bulgarien und Rumänien treten am 01.01.2007 der EU bei. Auch nach dem Beitritt besitzen Staatsangehörige dieser Staaten noch nicht die volle Freizügigkeit und dürfen in Deutschland nur dann eine Arbeit aufnehmen, wenn sie bei ihrer zuständigen Agentur für Arbeit eine so genannte «Arbeitsgenehmigung-EU» erhalten haben.
b) Deutschland schränkt Arbeitnehmerfreizügigkeit gegenüber Bulgarien und Rumänien ein:
Mit Blick auf den Beitritt von Rumänien und Bulgarien zum 1. Januar 2007 hat das Bundeskabinett am 20.12.2006 auf Vorschlag von Bundesarbeitsminister Franz Müntefering (SPD) beschlossen, die EU-Übergangsregelung bei der Arbeitnehmerfreizügigkeit gegenüber beiden Ländern für zwei Jahre in Anspruch zu nehmen. Für die Zeit vom 01.01.2007 bis zum 31.12.2008 wird der Zugang von Arbeitsuchenden aus Rumänien und Bulgarien zum deutschen Arbeitsmarkt nur beschränkt möglich sein.
Allerdings gilt für Sie hier aufgrund Ihrer Arbeitstätigkeit etwas anderes. Inhalt der Regelungen:
In dem Gesetzentwurf hat die Regierung festgelegt, dass bulgarische und rumänische Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt des Beitritts am 1. Januar 2007 seit einem Jahr rechtmäßig beschäftigt sind, einen uneingeschränkten Anspruch auf Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt haben sollen.
Sie haben also durch Ihre vorhergegangenen Arbeitstätigkeiten als wissenschaftliche Mitarbeiterin und Assistenzärztin einen uneingeschränkten Anspruch auf Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt erworben.
Zu 2)
Wer als Ausländer mit der deutschen Ehepartner aufgrund der familiären Lebensgemeinschaft den gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und im Besitz der entsprechenden Aufenthaltserlaubnis ist, hat einen Anspruch auf die Erteilung der Arbeitsberechtigung durch die Agentur für Arbeit (Arbeitsamt).
Hier würde Ihnen also nur die Heirat helfen, eine Führung einer Lebensgemeinschaft mit meinem Verlobten ist hier nicht ausreichend.
Aber dieser Schritt ist ja wegen dem Ergebnis zu 1. nicht nötig.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen.
Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Kienhöfer
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Sven Kienhöfer
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Sehr geehrter Herr Kienhöfer,
haben Sie zunächst einmal vielen, herzlichen Dank für die schnelle Beantwortung zu einer für mich brennenden Frage.
Ich hätte dennoch eine Nachfrage.
Falls ich nun aufgrund Ihres fachkundigen Rates bei der zuständigen Agentur für Arbeit diese Arbeitsberechtigung beantrage (falls dies formal, aufgrund der von Ihnen geschilderten Gesetzeslage überhaupt notwendig ist!?) und ich gefragt werde, aufgrund welcher rechtlichen Bestimmung ich dies verlange, wäre es mit Sicherheit hilfreich für meine Argumentation, wenn ich den Gesamttext dieses von Ihnen erwähnten Gesetzesentwurfes vorlegen könnte. Vielleicht können Sie mir diesen zur Verfügung stellen oder sagen, wo ich ihn im Internet finde.
Die eigentliche Nachfrage ist nun, ob ein GesetzENTWURF tatsächlich bereits rechtskräftig ist und die bestehenden Regelungen der Arbeitsgenehmigungsverordnung ändert, bevor er überhaupt vom Deutschen Bundestag beschlossen wurde?
Nochmals vielen Dank für Ihre nette und tatkräftige Unterstützung!
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Fragestellerin,
dieser Gesetzentwurf wurde am 14.12.2006 verkündet und erlangt dadurch Rechtsgültigkeit.
Zu finden unter "BT-Drs. 16/2954
". Bei Google am besten die zweite Fundstelle nehmen, dort steht dann die amtliche Verkündung und Sie können über einen Link zum Volltext gelangen.
Ich wünsche Ihnen für die Zukunft alles Gute.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Kienhöfer
Rechtsanwalt