Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihre Anfrage und möchte diese unter Berücksichtigung Ihrer Darstellung des Sachverhaltes wie folgt beantworten:
Grundsätzlich ist es so, dass Ihre Frau nach § 28 Abs. 1
des Aufenthaltsgesetzes einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hat. Diese beinhaltet nach § 28 Abs. 5 des Gesetzes auch zur Erwerbstätigkeit. Deshalb ist Ihre Frau eigentlich sofort mit Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zur Erwerbstätigkeit berechtigt.
Nun scheint aber ein gegenteiliger Vermerk in ihrem Pass zu stehen, wobei ich den Grund nicht kenne. Daher rate ich Ihnen, bei Ihrer zuständigen Ausländerbehörde eine Änderung der Eintragung zu veranlassen.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Nicole Maldonado
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