Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte:
Ich gehe davon aus, dass Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.
Nach der Heirat hat Ihre Freundin Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 I Nr. 1 AufenthG
. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt uneingeschränkt –ohne Vorrangprüfung der Bundesagentur für Arbeit- zur Erwerbstätigkeit. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese Erwerbstätigkeit im Angestelltenverhältnis oder selbstständig ausgeübt werden soll.
Für eine Einbürgerung wird in der Regel ein Inlandsaufenthalt von drei Jahren verlangt. Die eheliche Lebensgemeinschaft muss zum Zeitpunkt der Einbürgerung seit zwei Jahren bestehen.
Da die Bearbeitung des Einbürgerungsantrages und insbesondere die Entlassung aus der ursprünglichen Staatsangehörigkeit mehrere Monate wenn nicht auch Jahre in Anspruch nehmen kann, ist es möglich, den Einbürgerungsantrag auch vor der Erfüllung dieser zeitlichen Voraussetzungen zu stellen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen behilflich sein. Gerne können Sie noch eine kurze Nachfrage stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Sabine Reeder
Rechtsanwältin
Antwort
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