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Arbeitserlaubnis-EU vor dem Studiumende

12. November 2007 10:28 |
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Ausländerrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe eine Frage bzgl. des Antrages einer Arbeitserlaubnis-EU.
Ich bin noch Studentin (aus Neu-EU Land) und kurz vor der Abgabe meiner Diplomarbeit. Ich habe bereits einen Jobangebot in der IT-Branche mit gutem Einstiegsgehalt. Alle Unterlagen für die Vorrangprüfung sind auch vorhanden. Die Agentur für Arbeit hat mich bei der Antragsstellung gleich abgewiesen mit der Begründung, dass ich noch Studentin bin und keinen Vollzeitjob annehmen darf. Ich könnte nur 20 Stunden beantragen. D.h. Ich müsste in dem Fall den Antrag auf Arbeitserlaubnis EU zwei Mal stellen und die Firma muss mir noch zwei Mal einen neuen Vertrag auststellen.

Mein Antrag wurde also überhaupt nicht angenommen.
Von der Ausländerbehörde habe ich eine Freizügigkeitsbescheinigung mit der Auflage dass eine unselbsständige Tätigkeit nur nach Zustimmung der Arbeitsagentur nach SGB II §284 aufnehmen darf. Ausgenommen die 90/180 Tage Regelung solange eine Immatrikulationsbescheinigung vorliegt.

Meine Frage:
-Welches Gesetz(oder Rechtsgrundlage) verbietet einem Studenten eine Vollzeitbeschäftigung neben dem Studium auszuüben?

(Der Verlust der stud. Krankenversicherung und die abgabe höhere Sozialversicherungsbeiträge sind mir bekannt)

Habe ich eine Chance vor dem Studiumende eine Arbeitserlaubnis-EU zu bekommen?

12. November 2007 | 14:11

Antwort

von


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Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Frage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte:

Es ist richtig, dass Sie während des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken keine Aufenthaltserlaubnis zur Vollzeiterwerbstätigkeit erteilt bekommen können. Dies folgt aus § 16 II 1 AufenthG , wonach während des Aufenthaltes nach I in der Regel keine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck erteilt werden soll, sofern nicht ein gesetzlicher Anspruch besteht. Ein gesetzlicher Anspruch würde beispielsweise aufgrund einer Eheschließung entstehen.

Eine Aufenthaltserlaubnis zur Erwerbstätigkeit wird jedoch nach Ermessenserwägungen –wenn die Erteilungsvoraussetzungen vorliegen- erteilt, ein Anspruch darauf besteht nicht.

Eine Vollzeiterwerbstätigkeit und eine Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken schließen sich auch deshalb aus, da mit einer Vollzeiterwerbstätigkeit der Sinn und Zweck der Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken nach §16 AufenthG unterlaufen würde. Es bliebe ja keine Zeit, sich ausreichend dem Studium zu widmen.

Wenn abgesehen vom noch nicht abgeschlossenen Studium noch keine qualifizierte Berufsausbildung ( Bsp.: anderer Studiumabschluss ) vorliegt, so ist nach der BeschV die Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel zur Erwerbstätigkeit i.d.R. gar nicht möglich.

Ich kann Ihnen nur raten, sich schnellstmöglich von Ihrer Hochschule bestätigen zu lassen, dass Sie das Studium abgeschlossen haben. Das Diplomzeugnis können Sie auch noch während des Antragsverfahrens nachreichen.


Sollte dies nicht möglich sein, so müssten Sie tatsächlich zunächst eine Genehmigung zur Halbtagserwerbstätigkeit beantragen, obwohl ich für den Fall, dass kein qualifizierter Berufsabschluss vorliegt, Zweifel habe, dass diese erteilt werden kann.


Abschließend möchte ich noch anmerken, dass ab 01.11.2007 die Vorrangprüfung für Ihren Fall entfallen ist.

http://www.aufenthaltstitel.de/hschulabszugv.html

Sobald Sie Ihr Studium abgeschlossen haben, wird es also unkomplizierter eine Aufenthaltserlaubnis zur Erwerbstätigkeit zu erhalten.


Ich hoffe, ich konnte Ihnen zunächst behilflich sein. Gerne können Sie noch eine Rückfrage stellen.

Mit freundlichen Grüßen

Sabine Reeder
Rechtsanwältin


Meine Antwort umfasst nur die Informationen, die mir zur Verfügung gestellt wurden. Für eine verbindliche Bewertung ist eine umfassende Sachverhaltsermittlung vonnöten, die im Rahmen einer Online-Beratung nicht möglich ist.


Rechtsanwältin Sabine Reeder
Fachanwältin für Familienrecht

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