Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte:
Es ist richtig, dass Sie während des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken keine Aufenthaltserlaubnis zur Vollzeiterwerbstätigkeit erteilt bekommen können. Dies folgt aus § 16 II 1 AufenthG
, wonach während des Aufenthaltes nach I in der Regel keine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck erteilt werden soll, sofern nicht ein gesetzlicher Anspruch besteht. Ein gesetzlicher Anspruch würde beispielsweise aufgrund einer Eheschließung entstehen.
Eine Aufenthaltserlaubnis zur Erwerbstätigkeit wird jedoch nach Ermessenserwägungen –wenn die Erteilungsvoraussetzungen vorliegen- erteilt, ein Anspruch darauf besteht nicht.
Eine Vollzeiterwerbstätigkeit und eine Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken schließen sich auch deshalb aus, da mit einer Vollzeiterwerbstätigkeit der Sinn und Zweck der Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken nach §16 AufenthG
unterlaufen würde. Es bliebe ja keine Zeit, sich ausreichend dem Studium zu widmen.
Wenn abgesehen vom noch nicht abgeschlossenen Studium noch keine qualifizierte Berufsausbildung ( Bsp.: anderer Studiumabschluss ) vorliegt, so ist nach der BeschV die Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel zur Erwerbstätigkeit i.d.R. gar nicht möglich.
Ich kann Ihnen nur raten, sich schnellstmöglich von Ihrer Hochschule bestätigen zu lassen, dass Sie das Studium abgeschlossen haben. Das Diplomzeugnis können Sie auch noch während des Antragsverfahrens nachreichen.
Sollte dies nicht möglich sein, so müssten Sie tatsächlich zunächst eine Genehmigung zur Halbtagserwerbstätigkeit beantragen, obwohl ich für den Fall, dass kein qualifizierter Berufsabschluss vorliegt, Zweifel habe, dass diese erteilt werden kann.
Abschließend möchte ich noch anmerken, dass ab 01.11.2007 die Vorrangprüfung für Ihren Fall entfallen ist.
http://www.aufenthaltstitel.de/hschulabszugv.html
Sobald Sie Ihr Studium abgeschlossen haben, wird es also unkomplizierter eine Aufenthaltserlaubnis zur Erwerbstätigkeit zu erhalten.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen zunächst behilflich sein. Gerne können Sie noch eine Rückfrage stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Sabine Reeder
Rechtsanwältin
Meine Antwort umfasst nur die Informationen, die mir zur Verfügung gestellt wurden. Für eine verbindliche Bewertung ist eine umfassende Sachverhaltsermittlung vonnöten, die im Rahmen einer Online-Beratung nicht möglich ist.
Antwort
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