Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nach § 16 Abs. 2 AufenthG
gilt:
"Während des Aufenthalts nach Absatz 1 oder 1a soll in der Regel keine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck erteilt oder verlängert werden."
Ist der ursprüngliche Aufenthaltszweck erfüllt oder weggefallen und begehrt der Ausländer die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für einen anderen als nach § 16 Absatz 4 zugelassenen Aufenthaltszweck, ist die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erst möglich, nachdem der Ausländer ausgereist ist. Ohne vorherige Ausreise ist ein unmittelbarer Wechsel des Aufent- haltszwecks ohnehin nur möglich, wenn der Ausländer (z.B. durch Eheschließung) einen gesetzlichen Anspruch auf Erteilung der Auf- enthaltserlaubnis erworben hat.
Der Inhalt des Aufenthaltszwecks wird grundsätzlich durch die Fachrichtung bestimmt. Der Zweck des Studiums ist in der Aufenthaltserlaubnis durch die Bezeichnung der Fachrichtung (Studiengang und ggf. Studienfächer)
anzugeben.
Der Aufenthaltszweck wird bei einem Wechsel des Studienganges (z. B. Germanistik statt Romanistik) oder einem Wechsel des Studienfaches innerhalb desselben Studienganges (z. B. Haupt- oder Nebenfach Italienisch statt Französisch im Studiengang Romanistik) in den ersten 18 Monaten nach Beginn des Studiums nicht berührt. Ein späterer Studiengang- oder Studienfachwechsel kann im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung zugelassen werden, wenn das Studium innerhalb einer angemessenen Zeit abgeschlossen werden kann.
Ein angemessener Zeitraum ist i. d. R. dann nicht mehr gegeben, wenn das Studium unter Berücksichtigung der bisherigen Studienleistungen und des dafür aufgewendeten Zeitbedarfs innerhalb einer Gesamtaufenthaltsdauer von zehn Jahren nicht abgeschlossen werden kann.
Dies bedeutet, dass die Änderung zugelassen werden *kann*. Darauf haben Sie keinen Anspruch, es handelt sich um eine Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde. Die Monate bis zum nächsten Semester ohne Studium sind aber leider ein Hindernis.
Anderes gilt allerdings, wenn die Aufenthaltserlaubnis die Nebenbestimmung erhält, dass diese mit Exmatrikulation erloschen ist. Dann hätten Sie nun keine Aufenthaltserlaubnis mehr und nicht erst zum 14.10.2012. Die Wahrscheinlichkeit einer "Verlängerung" dann sind entsprechend niedriger.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Aussichten auf eine weitere Aufenthaltserlaubnis eher niedrig sind, da Sie schon weitere Änderungen hinter Ihnen haben. Die Möglichkeit ist aber nicht ausgeschlossen.
Ich hoffe, Ihnen geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ernesto Grueneberg, LL.M.
Abogado
Mitglied der Rechtsanwaltskammern Berlin & Madrid
Köthener Straße 44
10963 Berlin
berlin@kanzlei-grueneberg.de
Tel.: 030 577 057 75
Fax.: 030 577 057 759
Antwort
vonRechtsanwalt Ernesto Grueneberg, LL.M.
Kurfürstendamm 167-168
10707 Berlin
Tel: 030 577 057 75
Web: https://www.kanzlei-grueneberg.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Ernesto Grueneberg, LL.M.
Fachanwalt für Migrationsrecht