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Arbeitsamt Sozialbetrug or Ordnungswidrigkeit

8. September 2021 22:51 |
Preis: 47,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Helge Müller-Roden

Zusammenfassung

Sozialleistungsbetrug ist ein „normaler" Betrug im Sinne des § 263 StGB.

Im Gegensatz zur Steuerhinterziehung besteht beim Sozialbetrug keine Möglichkeit zur strafbefreienden Selbstanzeige, die allenfalls beim Strafmaß strafmildernd berücksichtigt wird.

Ich hatte es versehentlich versaeumt mich rechtzeitig beim Arbeitsamt zumelden sodass die ALG 1 Zahlungen gestoppt werden. Weil zu dem Zeitpunkt hatte ich seeliche Probleme, mein Arzt hatte mir mitgeteillt, falls ich mit Covid19 anstecken wuerde, koennte Ich dadurch schwer erkranken sogar eventuell sterben. Durch diese Seelichebelastung hatte ich anscheind ein paar Verplichtungen missverstanden und bin durcheinander gekommen. Ich hatte die Meldung ein paar Monate zu spaet eingereicht, mir wurden 2 Monate zuviel Geld ausgezahlt (3000 euro + versicherungen), die Summe hatte ich sofort Zurueckgezahlt (Keine ratenzahlung) nachdem ich den Erstattungsbescheid erhalten hatte. Ausserdem hatte ich mehrmals das Arbeitsamt informieren muessen sodass die Rueckzahlung eingeleitet wird.

Ich bin nicht Vorbestraft und hatte noch nie eine Ordnungswidrigkeit und/oder Straftat begangen.

Ist das Sozialbetrug or Ordnungswidrigkeit und wie hoch wie die Strafe ausfallen?

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Leider kommt es in den Angelegenheiten mit unberechtigten Leistungsbezug immer auf den konkreten Sachverhalt an.

Der Zoll bzw. die Staatsanwaltschaft gehen meistens von dem schwererem Tatbestand aus, d.h. Betrug (§ 263 StGB)

Sozialleistungsbetrug ist rechtlich ein „normalen" Betrug, es gelten die gleichen Voraussetzungen.

Der Vorteil einer Selbstanzeige wie bei der Steuerhinterziehungen wird vom Gesetz nicht gewährt. Er entfällt sowieso, wenn das Recht zum Datenabgleich zwischen den Behörden zur Aufklärung der Tat geführt hatte.

Die sofortige Rückzahlung nach Erhalt des Aufhebungs- & Erstattungsbescheids hilft dabei nicht viel, ist aber hilfreich. Aber für Annahme einer OWi wird das nicht ausreichen. Sowohl die Behörden (Zoll) als auch die Gerichte sind dazu übergegangen, die Verfahren energisch zu verfolgen und härter zu bestrafen.

Als unbescholtener Bürger haben Sie bei der Strafdrohung von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe mit einer Geldstrafe zu rechnen, mit 60 bis 80 Tagessätzen. Daneben droht ein Eintrag in Ihr Führungszeugnis, aber Sie gelten noch nicht als vorbestraft (erst ab 90 TS).

Der Schaden ist sehr hoch!

Ihre gesundheitheitliche und psychische Verfassung wird wenig Einfluss auf die Strafe haben.

Anders bewerte ich den Umstand, dass Sie mehrmals das Arbeitsamt informiert haben, um die Rückzahlung anzustoßen.
Das könnte ein Argument sein, aus dem für Sie prozessuale Vorteile resultieren können. Ich habe in einer gleichen Sache einen Freispruch erreichen können, weil der Inhalt der Ermittlungsakte aufbereitet wurde.

Ohne Rechtsanwalt werden Sie verurteilt werden.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Rückfrage vom Fragesteller 9. September 2021 | 13:23

Ich bin nun ein wenig verwittert, ich hatte mir näm­lich eine weitere Meinung vor ein paar Tagen eingeholt. Dieser Anwalt hatte gesagt, eine OWi wuerde eventuell in Fragen kommen. Ausserdem hatte er die Geldbuße nicht so hoch eingeschätzt zudem hat er gesagt dass das Arbeitsamt nicht als oft eine Strafverfolgung aufnimmt das macht eher das Jobcenter. Die Information stammen aus seinen vergangen Erfahrungen und hatte ich ein wenig selber nach Faelle welche in der Presse veroeffentlicht wurden gesucht.

Fall beispiel (dieser fall ist extermer als meiner)

https://www.zoll.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/Schwarzarbeitsbekaempfung/2018/y97_betrug_am_jobcenter.html

Wie hoch ist die wahrscheinlichkeit das ich mit einer Freiheitstrafe oder mit einer Geldbusse ueber 90 Tagesaetzen rechnen muss obwohl nur versehentlich diesen Fehler begangen hatte?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 9. September 2021 | 14:03

Wie bereits mitgeteilt sind alle Fälle individuell und hängen vom jeweiligen Richter bzw. der Staatsanwaltschaft ab. Die haben auch gute und schlechte Tage und urteilen mal streng mal gutmütig. Es ist zumindest ein Ziel, Ihre Sache zu einer Ordnungswidrigkeit herabzustufen.

Wenn Ihr 1. Anwalt gesagt hatte, eine OWi wuerde eventuell in Fragen kommen, ist das also nicht widersprüchlich.

Als Ersttäter kommen Sie m.E. nicht über 90TS.

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