Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Leider kommt es in den Angelegenheiten mit unberechtigten Leistungsbezug immer auf den konkreten Sachverhalt an.
Der Zoll bzw. die Staatsanwaltschaft gehen meistens von dem schwererem Tatbestand aus, d.h. Betrug (§ 263 StGB)
Sozialleistungsbetrug ist rechtlich ein „normalen" Betrug, es gelten die gleichen Voraussetzungen.
Der Vorteil einer Selbstanzeige wie bei der Steuerhinterziehungen wird vom Gesetz nicht gewährt. Er entfällt sowieso, wenn das Recht zum Datenabgleich zwischen den Behörden zur Aufklärung der Tat geführt hatte.
Die sofortige Rückzahlung nach Erhalt des Aufhebungs- & Erstattungsbescheids hilft dabei nicht viel, ist aber hilfreich. Aber für Annahme einer OWi wird das nicht ausreichen. Sowohl die Behörden (Zoll) als auch die Gerichte sind dazu übergegangen, die Verfahren energisch zu verfolgen und härter zu bestrafen.
Als unbescholtener Bürger haben Sie bei der Strafdrohung von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe mit einer Geldstrafe zu rechnen, mit 60 bis 80 Tagessätzen. Daneben droht ein Eintrag in Ihr Führungszeugnis, aber Sie gelten noch nicht als vorbestraft (erst ab 90 TS).
Der Schaden ist sehr hoch!
Ihre gesundheitheitliche und psychische Verfassung wird wenig Einfluss auf die Strafe haben.
Anders bewerte ich den Umstand, dass Sie mehrmals das Arbeitsamt informiert haben, um die Rückzahlung anzustoßen.
Das könnte ein Argument sein, aus dem für Sie prozessuale Vorteile resultieren können. Ich habe in einer gleichen Sache einen Freispruch erreichen können, weil der Inhalt der Ermittlungsakte aufbereitet wurde.
Ohne Rechtsanwalt werden Sie verurteilt werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ich bin nun ein wenig verwittert, ich hatte mir nämlich eine weitere Meinung vor ein paar Tagen eingeholt. Dieser Anwalt hatte gesagt, eine OWi wuerde eventuell in Fragen kommen. Ausserdem hatte er die Geldbuße nicht so hoch eingeschätzt zudem hat er gesagt dass das Arbeitsamt nicht als oft eine Strafverfolgung aufnimmt das macht eher das Jobcenter. Die Information stammen aus seinen vergangen Erfahrungen und hatte ich ein wenig selber nach Faelle welche in der Presse veroeffentlicht wurden gesucht.
Fall beispiel (dieser fall ist extermer als meiner)
https://www.zoll.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/Schwarzarbeitsbekaempfung/2018/y97_betrug_am_jobcenter.html
Wie hoch ist die wahrscheinlichkeit das ich mit einer Freiheitstrafe oder mit einer Geldbusse ueber 90 Tagesaetzen rechnen muss obwohl nur versehentlich diesen Fehler begangen hatte?
Wie bereits mitgeteilt sind alle Fälle individuell und hängen vom jeweiligen Richter bzw. der Staatsanwaltschaft ab. Die haben auch gute und schlechte Tage und urteilen mal streng mal gutmütig. Es ist zumindest ein Ziel, Ihre Sache zu einer Ordnungswidrigkeit herabzustufen.
Wenn Ihr 1. Anwalt gesagt hatte, eine OWi wuerde eventuell in Fragen kommen, ist das also nicht widersprüchlich.
Als Ersttäter kommen Sie m.E. nicht über 90TS.