Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
grundsätzlich haben Behörden eine Frist von 6 (!) Monaten zu beachten, nach deren Ablauf eine sogenannte Untätigkeitsklage eingereicht werden kann.
Vorher wäre eine Klage unzulässig.
Eine einstweilige Anordnung ist nur bei Gefahr in Verzug erlaubt und Dienst wie Sie selbst schreiben, einer "vorläufigen" Regelung.
Mit dem Besuch der Kinder in den Sommerferien bei Ihnen in Spanien ist aber sowohl zeitlich als auch finanziell die Hauptsache bereits entschieden.
Bei den Kosten des Umgangsrechts besteht zwar keine Bagatellgrenze
[BSG, Urt. v. 04.06.2014 (Az.: B 14 AS 30/13 R)]. Der Mehrbedarf für die Umsetzung des Umgangsrechts ist grundsätzlich anerkannt.
Allerdings besteht ein Anspruch auf Fahrtkosten für Ausübung des Umgangsrechts mit dem eigenen Kind nur in Höhe des günstigsten Bahntickets (regionale Angebote)
[BSG, Urteil vom 18.11.2014 ( Az.:
B 4 AS 4/14 R)].
Umgangsberechtigten Personen darf ein billigeres öff. Verkehrsmittel aber dann vorgegeben werden, wenn dessen Inanspruchnahme die Umgangszeit erheblich beeinträchtigen würde (Schiff/Flug)
[BSG a.a.O Rdnr. 24)].
Bei einem unabweisbarer laufenden besonderen Bedarf (§ 21 Abs. IV SGB II) bzw. Härtefallmehrbedarf hatte das BSG eine Besuchsreise zum im Ausland lebenden Ehegatten allerdings abgelehnt, zumindest bei formalen Hindernissen in Bezug auf dessen Einreise in die BRD, trotz Art 6 Abs. I sowie Art. 1 i.V.m. Art. 20 GG
[BSG Urteil vom 28.11.2018 (Az.: B 14 AS 47/17 R)].
Um das Umgangsrecht eines gewollt getrennt lebenden / geschiedenen Elternteils zu gewährleisten, können regelmäßige Fahrt-, Verpflegungs- und/oder Übernachtungskosten anfallen die unvermeidlich sind.
Soweit diese nicht aus anderen Mitteln zu bestreiten sind, ist deren Anerkennung als (Mehr-) Bedarf in angemessenem Umfang auch ohne gesonderten Antrag geboten
[BSG, Urteil v. 06.05.2010 (Az.: B 14 AS 3/09 R)].
I’m Ergebnis wäre der Versuch einer einstweilen Anordnung daher zu überlegen, weil das bewusste auf Zeit spielen des JobCenter ebenfalls nicht hinzunehmen ist.
Die Möglichkeit besteht in jedem Fall
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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