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Kostenübernahme für das Umgangsrecht durch das Jobcenter

26. Juni 2022 20:05 |
Preis: 70,00 € |

Sozialrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Helge Müller-Roden

Sehr geehrte Damen und Herren,
ich benötige eine rechtliche Beratung in Bezug auf die Übernahme der Kosten für die Wahrnehmung des Umgangsrechtes vom Jobcenter. Meine Frau und ich habe uns im März 2022 getrennt. Meine Frau lebt mit den beiden Kindern in der ehelichen Wohnung. Ich bin aufgrund eines Jobangebotes nach Spanien gezogen. Meine Kinder sind 6 und 2 Jahre alt. Meine Ex-Partnerin bezieht Leistungen nach dem SGB II. Ich habe bis Ende März auch Leistungen nach dem SGB II bezogen. Ab April erziele ich ein Erwerbseinkommen in Spanien. Ich habe seit Ende März meine Kinder nicht mehr persönlich gesehen und würde dies gerne ändern. Ich habe aber noch bis Oktober eine Urlaubssperre, da ich ein neuer Mitarbeiter bin. Auch meine Kinder vermissen mich sehr und möchte mich daher in Spanien besuchen kommen. Meine Ex-Partnerin und ich haben mit Unterstützung einer Beratungsstelle des Jugendamtes eine Umgangsvereinbarung geschlossen. Aus dieser geht hervor, dass ich die Kinder bis zu 2 Wochenende im Monat haben darf und 50% der Ferien. Da meine Ex-Partnerin Leistungen vom Jobcenter bezieht, kann sie die Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechtes meiner Kinder nicht bezahlen. Ich kann die Kosten leider auch nicht tragen. Mein Einkommen ist so gering, dass ich aktuell von meinen Einkommen keinen Kindesunterhalt zahlen muss.
Aus diesem Grund habe ich Anfang Mai als Erziehungsberechtigter einen Antrag für meine Kinder beim Jobcenter auf Übernahme der Kosten für das Umgangsrecht gestellt. Ich habe zuvor im Internet lesen können, dass das Jobcenter für die Kosten, welche zur Wahrnehmung des Umgangsrechtes entstehen, als Mehrbedarf aufkommen muss. Dazu habe ich ein Urteil vom BSG gefunden. Das Jobcenter hat mir Ende Mai mitgeteilt, dass ich nicht Antragsberechtigt sei. Daraufhin habe ich dem Jobcenter nochmals erläutert, dass ich als Erziehungsberechtigter durchaus für meine Kinder Anträge stellen darf, sowie, dass das Umgangsrecht verfassungsrechtlich Geschützt ist, zum Wohle der Kinder. Eine Antwort blieb bis jetzt aus. Da mein Sohn ab nach den Sommerferien Schulpflichtig wird, stehen uns nur die Sommerferien für die Wahrnehmung des Umgangsrechtes zur Verfügung. Die Sommerferien in NRW beginnen ab Montag. Ich glaube nicht, dass das Jobcenter so schnell eine Entscheidung treffen wird, dass meine Kinder noch in den Sommerferien mich besuchen können, obwohl ich im Antrag erwähnt habe, dass meine Kinder mich in den Sommerferien 2022 besuchen möchten.
Meine Frage ist, besteht die Möglichkeit beim Sozialgericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu stellen, dass das Jobcenter vorläufig verpflichtet wird, für die Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechtes aufzukommen?
Vielen Dank

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

grundsätzlich haben Behörden eine Frist von 6 (!) Monaten zu beachten, nach deren Ablauf eine sogenannte Untätigkeitsklage eingereicht werden kann.

Vorher wäre eine Klage unzulässig.

Eine einstweilige Anordnung ist nur bei Gefahr in Verzug erlaubt und Dienst wie Sie selbst schreiben, einer "vorläufigen" Regelung.

Mit dem Besuch der Kinder in den Sommerferien bei Ihnen in Spanien ist aber sowohl zeitlich als auch finanziell die Hauptsache bereits entschieden.

Bei den Kosten des Umgangsrechts besteht zwar keine Bagatellgrenze
[BSG, Urt. v. 04.06.2014 (Az.: B 14 AS 30/13 R)]. Der Mehrbedarf für die Umsetzung des Umgangsrechts ist grundsätzlich anerkannt.

Allerdings besteht ein Anspruch auf Fahrtkosten für Ausübung des Umgangsrechts mit dem eigenen Kind nur in Höhe des günstigsten Bahntickets (regionale Angebote)
[BSG, Urteil vom 18.11.2014 ( Az.:
B 4 AS 4/14 R)].

Umgangsberechtigten Personen darf ein billigeres öff. Verkehrsmittel aber dann vorgegeben werden, wenn dessen Inanspruchnahme die Umgangszeit erheblich beeinträchtigen würde (Schiff/Flug)
[BSG a.a.O Rdnr. 24)].

Bei einem unabweisbarer laufenden besonderen Bedarf (§ 21 Abs. IV SGB II) bzw. Härtefallmehrbedarf hatte das BSG eine Besuchsreise zum im Ausland lebenden Ehegatten allerdings abgelehnt, zumindest bei formalen Hindernissen in Bezug auf dessen Einreise in die BRD, trotz Art 6 Abs. I sowie Art. 1 i.V.m. Art. 20 GG
[BSG Urteil vom 28.11.2018 (Az.: B 14 AS 47/17 R)].

Um das Umgangsrecht eines gewollt getrennt lebenden / geschiedenen Elternteils zu gewährleisten, können regelmäßige Fahrt-, Verpflegungs- und/oder Übernachtungskosten anfallen die unvermeidlich sind.

Soweit diese nicht aus anderen Mitteln zu bestreiten sind, ist deren Anerkennung als (Mehr-) Bedarf in angemessenem Umfang auch ohne gesonderten Antrag geboten
[BSG, Urteil v. 06.05.2010 (Az.: B 14 AS 3/09 R)].

I’m Ergebnis wäre der Versuch einer einstweilen Anordnung daher zu überlegen, weil das bewusste auf Zeit spielen des JobCenter ebenfalls nicht hinzunehmen ist.

Die Möglichkeit besteht in jedem Fall

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

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