Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihre Frage.
Der Inhalt Ihrer Frage ist leider nicht ganz klar. Wenn der AN einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung stellt, ist er fast immer auch nicht mehr in der Lage seine arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit auszuführen. Die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ist abgeschafft und durch die Erwerbsminderungsrente ersetzt worden.
Viele Arbeitsverträge und auch Tarifverträge, insbesondere im öffentlichen Dienst, sehen vor das das Arbeitsverhältnis mit dem Rentenbescheid endet. Es ist aber nicht ausgeschlossen, dass das Arbeitsverhältnis fortgesetzt wird, auch wenn ein Rentenbescheid vorliegt.
Die Frage ob eine Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung gewährt wird, ist nicht davon abhängig, ob eine Weiterbeschäftigung erfolgen wird. Hiernach wird in der Regel auch nicht bei Antragsstellung gefragt. Allerdings sollte man eine entsprechende Erklärung des Arbeitgebers bei Antragsstellung vorlegen, wenn es um eine Teilerwerbsminderungsrente geht. Der AG sollte also erklären, dass er einer Teilzeitweiterbeschäftigung nach Rentenbewilligung zustimmt. Bei Antragsstellung sollte auch eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden, aus der hervorgeht, dass noch eine Erwerbsfähigkeit von drei bis sechs Stunden gegeben ist.
Dies erleichtert die Antragsbearbeitung in aller Regel.
Sehr geehrter Herr Wöhler,
herzlichen Dank für Ihre Antwort.
Meinem Arbeitgeber liegt eine Anfrage der DRV vor, in der die Frage gestellt wird, welche Auswirkung die Bewilligung einer Rente bei voller Erwerbsminderung auf Zeit bzw. teilweiser Erwerbsminderung auf das bestehende Arbeitsverhältnis hat. Gestellt wurde der Antrag auf volle Erwerbsminderung, da eine Beschäftigung über drei Stunden nicht mehr möglich ist. Mein Arbeitgeber wäre aber bei voller Erwerbsminderung bereit, mich evtl. als geringfügig Beschäftigte stundenweise zu beschäftigen.
Nochmals herzlichen Dank und freundliche Grüße.
Sehr geehrte Frsgestellerin,
Sie sollten in jedem Fall dafür sorgen, dass der AG seine Bereitschaft zur Beschäftigung ggü. der DRV erklärt. Nach der Erfahrung erhöht dies durchaus die Chancen.
Ich wünsche Ihnen alles Gute für die Zukunft.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt