ich bin am 03.07.07 in Mutterschutz gegangen und habe bis dahin ganz normal gearbeitet und war seit Januar 07 in Lohnsteuerklasse III eingestuft (nach Heirat im Dezember 06)
Die Lohnsteuerklasse haben wir zum 01.08.07 ändern lassen: mein Mann in III und ich in V.
Durch den Trubel der Geburt und den Wochen danach versäumte ich das Einsenden der Lohnsteuerkarte an den Arbeitgeber. Letzte Woche wurde ich daran erinnert durch eine Abrechnung, die meinen Anspruch auf Weihnachtsgeld enthielt, der noch in III abgerechnet wurde, sowie die Restzahlung des Mutterschaftsgeldes (Geburt des Kindes 10.08.07)
Ich nahm also Kontakt mit meiner Sachbearbeiterin auf, die mir u.a. mitteilte, dass dann der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld aufgrund der neuen Lohnsteuerklasse neu berechnet würde und ich hier mit einer Rückzahlung zu rechnen hätte.
Die Änderung der Lohnsteuerklassen zum 01.08. erfolgte, nachdem mir meine Steuerberaterin bestätigt hatte, dass ein Wechsel der Klasse in der Schutzfrist keine negative Auswirkung auf den Zuschuss des Arbeitgebers hätte, da er die 3 vor der Schutzfrist liegenden Kalendermonate zugrunde legen müsse, wo ich definitiv in III war.
Das sieht die Sachbearbeiterin anders und meint weiterhin, ich müsse zahlen, da jeden Monat ein fiktives Bruttogehalt berechnet würde mit der gültige Lohnsteuerklasse.
Nur habe ich in der RVO §200 und im MuschG §14 nachgelesen und da ist auch von den 3 Kalendermonaten vor der Schutzfrist die Rede, wo steht: wird als Mutterschaftsgeld das um die gesetzlichen Abzüge verminderte durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2
des Mutterschutzgesetzes gezahlt. Wo hierbei mit gesetzlichen Abzügen denke ich die GRV gemeint ist.
Ihrer Steuerberaterin ist Recht zu geben, eine Neuberechnung ist nicht erforderlich. Sie müssen nicht mit Rückzahlungen rechnen.
§ 14 MuSchG
soll die werdende Mutter gerade vor Einkommensverlusten schützen, daher ist der von Ihnen bereits erwähnte Berechnungszeitraum im Gesetz als Grundlage genannt. Ob sich davor oder danach an den Einkommensverhältnissen, inkl. einer Lohnsteuerklasenänderung etwas ändert, ist irrelevant. Da die Änderung der Lohnsteuerklasse nicht in die Schutzfrist der 3 Monate fällt, ist als Berechnungsgrundloage Ihr Einkommen nach der alten Lohnsteuerklassse zugrunde zu legen.
Ich hoffe, Ihre Frage hilfreich beantwortet zzu haben und stehe Ihnen gerne weiterhin zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Joachim
-Rechtsanwalt-
www.rechtsbuero24.de
Rechtsanwalt Christian Joachim
Rückfrage vom Fragesteller16. Oktober 2007 | 14:53
Sehr geehrter Herr Joachim,
vielen Dank für die prompte Antwort.
Da mein Arbeitgeber gern etwas Schriftliches dazu hätte (der Sachverhalt ist so wohl noch nicht gewesen), eine konkretisierende Nachfrage:
Das im Gesetz benannte Entgelt in den 3 Monaten vor Schutzfristbeginn ist das Netto, richtig?
Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt16. Oktober 2007 | 15:18
Sehr geehrte Fragestellerin,
richtig, hier ist das Netto-Gehalt, lt. Gesetz, dass um die gesetzlichen Abzüge verminderte durchschnittlichen kalendertägliche Arbeitsentgelt, anzusetzen.