Sehr geehrte (r) Fragesteller (in),
aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben möchte ich Ihre Frage, wie folgt, beantworten.
Ein Exposé kann, je nachdem wie es formuliert ist, als Textwerk urheberrechtlichen Schutz genießen. Da ich das Exposé hier nicht kenne, kann ich konkret dazu keine Aussage treffen. Für meine weiteren Ausführungen unterstelle ich das aber hier.
In diesem Falle sind Sie Urheber des Exposés. Als solcher stehen Ihnen alleine die Rechte der Verwendung, Veröffentlichung etc. zu. Sie können den Architekten hier also entsprechend kostenpflichtig durch einen Anwalt abmahnen lassen und zur Unterlassung und Schadensersatz auffordern. Als Schadensersatz können Sie auch einen Lizenzschaden fordern.
Falls gewünscht, bin ich Ihnen gerne hierbei behilflich. Doch sollten Sie zunächst Beweise sichern, z.B. durch Screenshots und Download des Exposés etc.
Hoffentlich konnte ich Ihnen weiterhelfen. Über eine positive Bewertung von z.B. 5 Sternen würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Schulte
Rechtsanwalt, Datenschutzauditor (TÜV) und externer Datenschutzbeauftragter (TÜV)
Antwort
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