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Arbeitgeber hat ein Schuldanerkenntnis gegen den Arbeitnehmer | Aufrechnungsrecht

27. Mai 2019 20:19 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Wir sind Arbeitgeber und haben ein Schuldanerkenntnis gegen einen unserer Arbeitnehmer.

Da der Arbeitsnehmer auch anderweitig offene Forderungen hat, werden demnächst sicherlich Lohnpfändungen gegen diesen eingehen.

Daher folgende Fragen:

Haben wir ein Aufrechnungsrecht mit unserer Forderung gegenüber unserem Arbeitnehmer?
(im Internet auf Anwaltswebseiten stand, dies wäre möglich)

Wenn ja, wie hoch - bis zu gesetzlichen Lohnpfändungsgrenze?

Wenn Lohnpfändungen von anderen Gläubigern hereinkommen sollten, haben wir dann als Arbeitgeber erstmal Vorang vor neuen Pfändungen, bis unserer Forderung bezahlt wurde?

Reicht rechtlich ein einfaches Schuldanerkenntnis unseres Arbeitnehmers, um eine Aufrechnung vorzunehmen, wenn der Arbeitnehmer dies auch so akzeptiert?

Was müssten wir zu unserem Schutz beachten, wenn wir unsere Forderung per Aufrechnungsrecht vom Lohn abziehen könnten und würden?

Danke im voraus.




28. Mai 2019 | 01:34

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

zu einer Aufrechnung mit eigenen Forderungen gegen den Arbeitnehmer sind Sie jederzeit berechtigt. Es müssen nur die Pfändungsfreigrenzen eingehalten werden. Es bedarf noch nicht einmal eines Anerkenntnisses, da die Ansprüche bestehen und einseitig per Aufrechnung zur Tilgung gebracht werden können. Vorrangig sind Ihre Ansprüche zu betrachten, wenn Pfändungen Dritter bei Ihnen eingehen. Weiteres gibt es nicht zu beachten. Zur Absicherung würde ich aber vorsorglich vorher festhalten, daß Ihr Anspruch mit derzeitigen und künftigen Ansprüchen des Arbeitnehmers aufgerechnet werden wird. Das kann der Arbeitnehmer dann gegenzeichnen. Sie verhindern hiermit den Einwand von Drittgläubigern, Sie hätten nachträglich Forderungen geltend gemacht, die zuvor von Dritten gepfändet worden sind.

So dürfte es funktionieren.

Mit besten Grüssen

Fricke
RA


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