Sehr geehrter Ratsuchender,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform nur dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Die Leistungen im Rahmen einer persönlichen anwaltlichen Beratung/Vertretung können und sollen an dieser Stelle nicht ersetzt werden.
Durch Weglassen oder Hinzufügen von wesentlichen Tatsachen kann die Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen. Es können nur die wesentlichen Aspekte des Falles geklärt werden.
Aufgrund Ihrer Angaben beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Zunächst möchte ich Ihnen mitteilen, dass Sie meiner Meinung nach in Deutschland einkommenssteuerpflichtig sind, auch wenn Sie Einkünfte in Österreich haben. Nach dem Doppelbesteuerungsabkommen müssen Personen mit zwei Wohnsitzen, so ist das Einkommen an dem Wohnsitz zu versteuern, an dem die stärksten wirtschaftlichen und persönlichen Beziehungen bestehen. Das ist wegen Ihres Erstwohnsitzes in Deutschland und Ihrer Frau und Kinder Deutschland. Anders ist dies nur, falls Sie Einkünfte aus dem öffentlichen Dienst in Österreich haben sollten.
Bei der Beantwortung der Frage gehe ich davon aus, dass Sie Einkünfte aus einem öffentlichen Dienstverhältnis haben:
Beziehen Sie Einkünfte aus beweglichem Kapitalvermögen in Deutschland, dann hat Deutschland das Recht zur Besteuerung dieser Einkünfte. In Deutschland sind diese Einkünfte anzugeben. Dagegen brauchen Sie in Österreich nichts anzugeben.
Hinsichtlich Ihrer Lohnsteuerkarte besteht kein Handlungsbedarf. Wenn Sie sie nicht gebrauchen, setzen Sie sie nicht ein.
Deutschland:
Kinderfreibetrag:
In Deutschland steht bei der Veranlagung zur Einkommensteuer nach § 32 EStG
für jedes zu berücksichtigende Kind dem Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 1.824 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) zu. Daneben wird für jedes Kind ein Freibetrag von 1.080 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens abgezogen.
Kindschaftsverhältnis:
Bei Ehegatten, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge auf 3.648 Euro bzw. 2.160 Euro, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht. Damit steht Eltern insgesamt ein Freibetrag von 5.808 Euro je Kind zu. Diese Freibeträge für Kinder kommen allerdings erst zur Wirkung, wenn die steuerliche Entlastung höher ist als das Kindergeld. Eine Übertragung der Freibeträge für Kinder auf die Stiefeltern / Großeltern ist nur mit Zustimmung (Anlage K) möglich.
Österreich:
Ein Arbeitnehmer oder Selbständiger hat grundsätzlich in jenem Staat Anspruch auf Familienleistungen, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird, auch wenn sich die Familie ständig in einem anderen EU/EWR-Staat oder in der CH aufhält. Treffen jedoch Ansprüche aus zwei Staaten aufeinander, weil z.B. jeder Elternteil in einem anderen Staat erwerbstätig ist, so kommt das Wohnlandprinzip zur Anwendung. Demnach hat jener Staat vorrangig die Familienleistungen zu gewähren, in dem die Familie ihren ständigen Aufenthalt hat. Das wäre bei Ihnen Deutschland.
Dieser Absetzbetrag in Höhe von € 364,-- jährlich steht jedem Alleinverdiener zu. Als Alleinverdiener gilt ein Steuerpflichtiger, der
entweder mehr als 6 Monate im Kalenderjahr verheiratet ist und vom Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt, oder
mehr als 6 Monate im Kalenderjahr mit einem (Ehe-)Partner zusammenlebt und mindestens 1 Kind, für das Familienbeihilfe gewährt wird, vorhanden ist.
Während der kinderlose Ehepartner nur Einkünfte von höchstens € 2.200,-- jährlich beziehen darf, können
bei mindestens 1 Kind die Einkünfte bis zu € 6.000,-- jährlich betragen, wobei ab 2000 das Wochengeld dabei eingerechnet wird.
Der ab 1.1.2004 neu eingeführte Kinderzuschlag zum Alleinverdiener(erzieher)absetzbetrag ist nach der Kinderanzahl gestaffelt:
Für das 1. Kind : 130 € , für das 2. Kind : 175 € , für das 3. und jede weitere Kind : 220 €
Ist die errechnete Einkommensteuer aber so niedrig, dass sich der Alleinverdienerabsetzbetrag bei mindestens einem Kind nicht auswirkt, kommt es zur Gutschrift des Absetzbetrages inkl. Kinderzuschlag.
Sie müssen also mal durchrechnen, was Ihnen am besten passt.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen,
Mareike Preu
Rechtanwältin
www-kanzlei-preu.de
Sehr geehrte Frau Preu,
die Steuerpflicht in Österreich steht außer Frage. Ich bin Angestellter in Österreich. Der Dienstsitz liegt weiter
von der Grenze entfernt, als es die Grenzgängerregelung zuläßt. Damit besteht Steuerpflicht in Österreich!
Damit ist die Grundlage, bei der Sie bei der Beantwortung meiner Fragen ausgehen nicht korrekt!
Daher bitte ich, die in dieser Nachfrage genannten Annahmen zu bestätigen oder zu korrigieren:
- Kapitaleinkünfte (z.B. Sparzinsen) sind in Deutschland anzugeben.
- Wenn Sie unterhalb des Freibetrages sind, ist keine Angabe nötig.
Dazu eine Nachfrage: Der "steuerliche Wohnsizt" bei der Eröffnung eines Kontos ist dann in diesem Fall
trotzdem Deutschland, korrekt?
Vorsorge
Die Freibeträge sind bekannt.
Die Frage war, ob Aufwendungen steuerlich geltend gemacht werden können und in welcher Höhe!
Also z.B. ein monatlicher Sparplan 8wenn nötig auf den Namen des Kindes).
Ich hoffe weiter auf Antworten zu diesen Fragen.
Mit freundlichen Grüßen.
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage.
Entschuldigen Sie bitte das Missverständnis meinerseits.
Wenn Sie in Österreich einen Wohnsitz haben und einkommenssteuerpflichtig sind, dann gilt dies für Ihr gesamtes Welteinkommen. Da Sie Ihren Erstwohnsitz und Ihre Familie in Deutschland haben, sind Sie auch in Deutschland mit Ihrem Welteinkommen steuerpflichtig. Eine Doppelbesteuerung wird durch das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Österreich und Deutschland vermieden. Wegen Art. 15 DBA sind Ihre Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit daher in Österreich zu versteuern.
Nach Art 10 DBA Deutschland/ Österreich dürfen Kapitalerträge, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine Person, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, in dem anderen Staat besteuert werden. Die Erträge dürfen aber außerdem auch in dem anderen Staat versteuert werden. Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung wird bei einer in Österreich ansässigen Person wie folgt besteuert: Bezieht eine in der Republik Österreich ansässige Person Einkünfte, die nach den Artikeln 10, 11, 13 Absatz 2 und 17 Absatz 1 Satz 2 und 3 in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden dürfen, so rechnet die Republik Österreich auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in der Bundesrepublik Deutschland gezahlten Steuer entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die aus der Bundesrepublik Deutschland bezogenen Einkünfte entfällt.
Die Kapitaleinkünfte sind daher in beiden Ländern anzugeben. Da in Deutschland eine Steuer von 0% anfallen wird, weil Sie Einkünfte unterhalb des Zinsfreibetrages haben, werden auch 0% auf die österreichische Steuer angerechnet. Das heißt, Sie müssen Zinseinkünfte in Österreich mit von 15% versteuern ( Art. 10 Abs. 2 b DBA). Sollte in Höhe der Quellensteuer (25 %) Steuer auf die Zinseinkünfte zurückbehalten werden, können Sie diese zuviel bezahlte Steuer zurückfordern.
Der steuerliche Wohnsitz bei der Eröffnung eines Kontos in Österreich ist dann danach zu wählen, ob es günstiger ist, in Österreich Steuern auf die Zinsen zu bezahlen oder in Deutschland.
Einzelne Leistungen an das Kind sind nicht im Rahmen der Vorsorgeaufwendungen im Sinne von §§ 10 ff EStG
in Deutschland absetzbar. Sie erhalten in Deutschland ja bereits Steuerfreibeträge u.a.. Auch anderweitig gibt es in Deutschland für das Einzahlen auf Sparkonten oder ähnliches von Kindern für die Eltern keine Steuerminderung.
In Österreich sind Zuwendungen an zum Unterhalt berechtigte Personen ebenso nicht steuerlich absetzbar.
Ich hoffe, nun Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen,
Mareike Preu
Rechtsanwältin