Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Normalerweise ist eine Prämie vom Arbeitnehmer ohne konkrete Rückzahlungsvereinbarung überhaupt nicht zurückzuzahlen. Sie müssten daher mit Ihrem Arbeitgeber eine Vereinbarung getroffen haben, nach der Sie die Prämie zurückzahlen müssen, wenn es nicht zu einer stillen Beteiligung oder zum Erwerb von Gesellschaftsanteilen kommt. Zudem ist Ihr Arbeitgeber für eine solche Vereinbarung beweispflichtig.
Sie müssen, falls eine Rückzahlung tatsächlich begründet sein sollte, den Nettobetrag zurückzahlen. Ihr Arbeitgeber ist für die Rückzahlung der Steuern und Sozialabgaben selbst verantwortlich. Der Arbeitgeber könnte auch Einbehalte vom Bruttolohn vornehmen, wobei Ihre Pfändungsfreigrenze zu beachten ist.
2. Eine Rückzahlung ist ausgeschlossen, wenn keine entsprechende Vereinbarung getroffen wurde und wenn die Sonderzahlung für vergangene Dienste geleistet wird. Achten Sie darauf, dass schriftlich festgehalten wird, dass Sie nicht zur Rückzahlung verpflichtet sind und die Sonderzahlung für vergangene Dienste geleistet wird. Dann sind Sie immer auf der sicheren Seite.
3. Nein, das müssen Sie nicht. Nur wenn eine Rückzahlungsvereinbarung vorliegt und klar ist, dass die Zahlung Anreiz für neue Dienste sein soll.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ralf Hauser, LL.M.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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