Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Der Inhalt der Voraussetzungen für die Prämie habe ich so verstanden, dass der Mitarbeiter nach Ablauf der Probezeit in ein Arbeitsverhältnis eingliedert, was hier nicht geschehen ist. Deswegen sehe ich den Anspruch nicht als gegeben an.
Sollte es jedoch so sein, dass der Mitarbeiter nur die Probezeit zu überstehen hat, wäre der Anspruch erfüllt und hätte mit dem Dezembergehalt ausgezahlt werden müssen.
Der Anspruch wäre auch gerichtlich durchsetzbar.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Wübbe
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Rechtsanwalt Michael Wübbe
Sehr geehrter Herr Wübbe,
vielen Dank für Ihre hilfreiche Antwort.
Hierzu der Nachtrag, dass der vermittelte Arbeitnehmer seine Probezeit nicht nur bestanden hat, sondern auch in ein festes Arbeitsverhältnis übernommen wurde.
Der Mitarbeiter, der den Arbeitnehmer vermittelt hat, hat zum 30.11. gekündigt. Ihrer Antwort nach hat er, da die Kündigung nach dem dem 15.11. erfolgt ist, also Anspruch auf Ausbezahlung der Prämie.
Da im vorliegenden Fall eine Auszahlung mittels Gehalt nicht mehr möglich ist, sollte sich seitens des ehemaligen Arbeitgebers eine andere Möglichkeit finden lassen, die Prämie auszuzahlen. Haben Sie hierzu eine Empfehlung, wie weiter vorzugehen ist, nachdem der Arbeitgeber sich strikt weigert, zu zahlen?
Herzliche Grüße
Sehr geehrter Ratsuchender,
danke für die Nachfrage. So wie es sich jetzt darstellt, ist der Anspruch auf jeden Fall entstanden, weil das Ausscheiden aus der Unternehmung nach der Übernahme des vermittelten Arbeitnehmers in den Betrieb erfolgte.
Die Auszahlung über das Gehalt ist nicht zwingend erforderlich. Der Arbeitgeber muss sodann eine andere Art wählen.