Sehr geehrter Fragesteller,
Jeder, der Kenntnis davon erlangt, dass er in Zusammenhang mit einem Todesfall Vermögenswerte erhält, ist verpflichtet, innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten, nachdem er Kenntnis erlangt hat, dem für die Erhebung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt diesen Vorgang anzuzeigen, § 30 ErbStG
(Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetz).
Das gilt nur dann nicht, wenn ein Erbvertrag oder Testament vor einem Notar oder Gericht eröffnet wurde.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten, könnten wir für Sie eine kostenfreie Deckungsanfrage durchführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt
12. Juli 2018
|
23:51
Antwort
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