Sehr geehrter Fragesteller,
unter Berücksichtigung Ihrer Informationen beantworte ich Ihre Anfrage summarisch wie folgt:
Vorliegend gehe ich davon aus, dass Sie nicht verheiratet sind, bzw. waren, sondern das es sich jeweils um eine nichteheliche Lebensgemeinschaft handelt.
Daher ist § 5 Hausratsverordnung in Ihrem Fall nicht anwendbar, da dieser leidiglich bei Ehegatten Anwendung findet.
Aus diesem Grunde erscheint es so, dass Sie zumindest keinen Anspruch gegen den Vermieter haben, auf Auswechselung eines Mieters im Rahmen des Vertrages. Dies geht nur einvernehmlich durch entsprechende Vertragsanpassung mit dem Vermieter.
Dieser sollte jedoch eigentlich daran interessiert sein, denn heutzutage ist es nicht mehr unbedingt so einfach, neue Mieter zu finden. Sollte Ihr Vermieter jedoch dagegen sein, bliebe Ihnen nur, den Vertrag ordentlich zu Kündigen. Dies hieße natürlich auch, dass Sie die Wohnung dann entsprechend ganz aufgeben müssten.
Eine andere Betrachtungsweise könnte sich allenfalls noch durch eine vertragsliche Vereinbarung im Rahmen des Mietvertrages ergeben, wobei dieser geprüft werden müsste.
Ich hoffe ich konnte Ihnen eine erste rechtliche Orientierung liefern. Sollten Sie eine Kontrolle Ihres Mietvertrages wünschen, stehen ich Ihnen ebenfalls gerne zur Verfügung. Sie können diesbezüglich über die Kontaktdaten mit mir in Verbindung treten.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Keller
Rechtsanwalt
Kann im Umkehrschluss P sein Ziel, in den MV eizutreten, durch die Heirat mit F erreichen und M hierdurch gleichzeitig sein Ziel erreichen, nämlich aus dem MV herauszukommen?
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt:
Durch eine Heirat wird der "neue" Ehegatte nicht berechtigt in den Mietvertrag einzutreten. Wer mit wem einen Vertrag schließt unterliegt zunächst einmal der Vertragsfreiheit, d. h. der ´Vermieter kann sich seinen Vertragspartner selber aussuchen und ist grundsätzlich nicht verpflichtet einen Vertrag einzugehen.
Gemäß § 5 HVO gibt es lediglich die Ausnahme, dass bei Ehegatten, wenn einer die Wohnung verlässt, was in der Regel bei einer Scheidung der Fall ist, der Mietvertrag alleine durch den anderen Ehegatten fortgeführt wird.
siehe Gesetzestext:
§ 5 HVO Gestaltung der Rechtsverhältnisse
(1) Für eine Mietwohnung kann der Richter bestimmen, daß ein von beiden Ehegatten eingegangenes Mietverhältnis von einem Ehegatten allein fortgesetzt wird oder daß ein Ehegatte an Stelle des anderen in ein von diesem eingegangenes Mietverhältnis eintritt. 2Der Richter kann den Ehegatten gegenüber Anordnungen treffen, die geeignet sind, die aus dem Mietverhältnis herrührenden Ansprüche des Vermieters zu sichern.
(2) Besteht kein Mietverhältnis an der Ehewohnung, so kann der Richter zugunsten eines Ehegatten ein Mietverhältnis an der Wohnung begründen. 2Hierbei setzt der Richter die Miete fest.
Sofern Sie nun Heiraten sollten, hat dies auf die Mietvertragsparteien zunächst einmal keine Auswirkung. Grundsätzlich gehe ich jedoch davon aus, dass eine einvernehmliche Lösung mit dem Vermieter in ihrem Sinne möglich sein sollte.
Im Übrigen ist es ihrerseits nicht erforderlich, dem Vermieter detailierte Angaben über Ihre Arbeit oder Einkommen zu machen, auch wenn das mancher Vermieter aus nachvollziehbaren Gründen gerne fragt. Ausserdem gibt es für Sie, wenn der Vermieter fragt, auch keine Verpflichtung die Wahrheit, in diesem Punkt, zu sagen, sofern Sie grundsätzlich willens und in der Lage sind die Miete und die Nebenkosten zu bezahlen.
Ich hoffe ich konnte Ihnen mit dieser Antwort weiterhelfen und verbleibe,
mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Keller