Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese beantworte ich auf Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung gerne und kann Sie dabei, um das Ergebnis vorwegzunehmen, eher beruhigen:
1.
Im Raume steht natürlich nun der Vorwurf der Körperverletzung, siehe § 223 StGB
,
kursiv
(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
kursiv
Diese relativ hohe Strafandrohung darf Sie jetzt nicht erschrecken, wenn überhaupt dürfte es in Ihrem Fall zur Verurteilung zu einer Geldstrafe kommen. Zudem lässt sich hier durchaus an einen sog. Notwehrexzess (§ 33 StGB
) denken.
2.
Wie die Staatsanwaltschaft weiter verfährt, wird man derzeit noch nicht seriös beurteilen können. Es spricht einiges für einen Strafbefehl, allerdings ist die Schilderung der Tatumstände durch die Beteiligten sehr unterschiedlich, was wiederum gegen das vereinfache Verfahren eines Strafbefehls spricht.
Sie sollen einfach gegenüber der Staatsanwaltschaft das vortragen, was Sie hier mitteilen – denn es enthält Einiges an entlastenden Umständen.
3.
M.E. müssen Sie sich keine Sorgen um Ihren Arbeitsplatz machen. Dass Verurteilungen bis zu 90 Tagessätzen nicht in das Bundeszentralregister kommen und Sie somit nicht als vorbestraft gelten, ist Ihnen evt. bekannt.
Nun besteht in Ihrem Fall wegen des Soldatenstatus die Besonderheit, dass Sie quasi beamtenrechtlichen Vorschriften und Sanktionen unterliegen –u.a. mit disziplinarischen Maßnahmen bei Fehlverhalten AUSSERHALB des Dienstes (siehe § 17 SoldatenG und die Wehrdisziplinar-Ordnung). Angesichts des –wenn überhaupt- geringen Strafmasses und der Rahmenumstände (erstmalige Strafbarkeit, zumindestens eine Tendenz Richtung Notwehrexzess) dürften Sie hier keine resp. keine gravierenden Sanktionen zu erwarten haben.
4.
Die „einfache“ vorsätzliche Körperverletzung nach § 223 StGB
wie auch die fahrlässige Körperverletzung nach § 229 werden gem. § 230 StGB
nur auf Antrag verfolgt, falls nicht ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht (was sich in Ihrem Fall zumindestens nicht aufdrängt). Deswegen wäre es durchaus hilfreich, wenn Sie das „Opfer“ zu einer Rücknahme der Anzeige bewegen.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort zunächst einmal weitergeholfen zu haben. Für Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „Frag einen Anwalt“ gerne zur Verfügung und wünsche Ihnen ansonsten trotz des ärgerlichen Vorkommnisses noch angenehme Weihnachtstage.
Mit freundlichen Grüssen
Dr. Thomas Schimpf
- Rechtsanwalt -
ra.schimpf@gmx.de
www.anwalt.de/rechtsanwalt_schimpf
Bedanke mich bei ihnen für ihre schnelle Hilfe , HAben mir Weihnachten um einiges angenehmer gemacht !!!!
Jetzt noch eine kleine frage zum abschluss :
Soll ich mir jetzt schon einen Anwalt holen oder damit noch warten bis irgendwas von der Polizei kommt ??? Oder brauche ich denn überhaupt ist ja mit erheblichen kosten verbunden
Hab auch mit dem gedanken gespielt dem Verletzen durch die Polizei ein Schreiben zukommen zulassen indem Ich mich für die Verletzung etschuldige aber nicht für die tat . Ist das ratsam oder soll man das eher lassen .
Nochmal Danke und einen guten start ins neue Jahr
Sehr geehrter Herr T.,
danke für Ihre Nachfrage:
Zunächst einmal wäre es durchaus sinnvoll, dem Verletzten ein Entschuldigungsschreiben zukommen zu lassen. Dies muss natürlich kein „Geständnis“ sein, sollte aber erstgemeint wirken.
M.E. brauchen Sie jetzt noch keinen Strafverteidiger. Warten Sie ab, bis die Polizei / Staatsanwaltschaft auf Sie zukommt und in welche Richtung man dort vorgehen will.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen schon einmal alles Gute für 2006!
Mit freundlichen Grüssen
Dr. Thomas Schimpf
- Rechtsanwalt -
ra.schimpf@gmx.de