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Anzeige gegen mich wegen einfache Körperverletzung mit btm vorstrafen

17. Mai 2020 00:04 |
Preis: 35,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Bernhard Müller


Es geht um mein Nachbar Person x
Am Sonntag den 15.03.2020, bin ich im Keller gewesen um die Wäsche zu waschen, als ich fertig war und die Keller Treppen hoch ging, in Richtung eingangstür im Erdgeschoss, kam Herr x schon bevor ich an der Tür war hinein, und ist mir direkt an den Treppen entgegenkommen so das wir uns an den Treppen trafen. Er stellte sich vor mich und hat die Meinung gehabt ich solle ihn vorbei lassen, und ich war der Meinung das ich vorfahrt habe. Er gibte nicht nach und hat mich zur Seite geschubst, und ich reagierte mit der selben tat. Herr x ging darauf zur Polizei Revier und beschuldigte mich. Und ich bekam ein ermittlungsbescheid und könne mich darauf äußern.


Meine Fragen wären folgendermaßen:


1. Soll ich bei der Polizei meine Sichtweise Aussagen, indem ich die Wahrheit sage wie es war? Und wie meine lebensumstände derzeit sind?

2. Keine Aussage machen und einfach abwarten was kommt?

3. Wie könnte es aussegehen, wenn ich Aussage, und oder wenn ich nicht Aussage.

4. Könnte ich eine Einstellung des Verfahrens bei Aussage gegen Aussage erreichen?


Meine letzte Straftat war Oktober 2016, und meine 3 jährige Bewährung endete Oktober 2019. Alle drei verurteilungen waren wegen btmg.

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Zu 1.Eine Aussage bei der Polizei macht zum jetzigen Zeitpunkt nur Sinn, wenn Sie zugleich Strafantrag wegen Körperverletzung gegen Herrn X stellen wollen.

Zu 2. Sonst ist es besser zu schweigen und einen Kollegen vor Ort mit der Akteneinsicht zu beauftragen.

Zu 3. Das der X Sie geschubst hat, war eine Körperverletzung nach § 223 StGB . Dagegen stand Ihnen das Recht der Notwehr nach § 32 StGB zu. Leider können Sie sich nur solange auf Notwehr berufen, wie der rechtswidrige Angriff des X noch gegenwärtig ist. Das bedeutet nur solange wie er noch schubst. Wenn er mit Schubsen fertig ist, ist sein Angriff nicht mehr gegenwärtig. Wenn Sie dann eine Sekunde später zurückschubsen ist dies nicht mehr durch Notwehr gerechtfertigt. Sie hätten damit jedoch zugegeben, dass auch Sie geschubst haben, während Sie keine Beweise dafür haben, dass der X zuerst geschubst hat. Wenn Sie Pech haben, kann dies dazu führen, dass Sie wegen Körperverletzung verurteil werden und der X freigesprochen bzw. ein eventuelles Verfahren gegen diesen eingestellt wird. Wenn Sie nicht aussagen wird das Verfahren gegen Sie wahrscheinlich eingestellt, weil der X keine Beweise hat.

Zu 4. Das kommt darauf an, wie vollständig Ihre Aussage ist. Wenn Sie nur aussagen, dass der X geschubst hat, ist eine Einstellung sehr wahrscheinlich. Wenn Sie aussagen, dass Sie zurück geschubst haben, ist eine Einstellung möglich. Genauso gut ist es jedoch möglich, dass ein übereifriger Staatsanwalt das als Herausforderung nimmt, um zu ermitteln, ob Sie schnell genug waren, um noch in Notwehr zurück zu schubsen oder ob Sie eine Sekunde zu spät zurück geschubst haben, als der rechtswidrige Angriff des X nicht mehr gegenwärtig war.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Rückfrage vom Fragesteller 17. Mai 2020 | 01:46

Also egal was ich wähle, wäre ein Freispruch möglich? Oder nur Geldstrafe? Müsste ich von einer erneuten Bewährung oder knast rechnen?
Nur hab ich nicht verstanden welche Variante die beste wäre für mich. Und das ich auch noch vorbestraft bin zählt das auch noch mit?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 17. Mai 2020 | 01:53

Sehr geehrter Fragesteller,

die beste Variante wäre zu schweigen und einen Kollegen vor Ort mit der Akteneinsicht zu beauftragen. Ein Freispruch ist möglich. Eine Bewährung oder Knast halte ich für unwahrscheinlich.

Eine eventuelle Geldstrafe könnte im Fall einer Verurteilung jedoch höher ausfallen, als bei jemand, der noch keine Vorstrafe hat.

Mit freundlichen Grüßen

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