Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Fragen möchte ich anhand der vorliegenden Informationen wie folgt beantworten:
1. Die nachträgliche Bezahlung der Rechnung vermag den begangenen Betrug nicht mehr aus der Welt zu schaffen. Ein Einspruch gegen den Strafbefehl, gestützt auf den Umstand, dass die Rechnung nunmehr bezahlt ist, macht daher keinen Sinn.
Es bleibt Ihnen unbenommen, auch ohne Bezahlung der Rechnung Einspruch gegen den Strafbefehl einzulegen, wenn Sie der Ansicht sind, dass man Ihnen den begangenen Betrug in der sich auf den Einspruch anschließenden Hauptverhandlung (in der Sie persönlich vor Gericht erscheinen müssten) nicht nachweisen kann. Die Sachlage scheint insoweit jedoch eindeutig zu sein.
2. Dem Anbieter bleibt es unbenommen, den durch Sie erlittenen Schaden auch zivilrechtlich geltend zu machen. Die Begleichung der Rechnung könnte daher, auch wenn sie den Betrug nicht zu beseitigen vermag, einem sich evtl. anschließenden zivilrechtlichen Verfahren vorbeugen.
3. Sie haben die Möglichkeit, den Einspruch gegen den Strafbefehl auf die Höhe der Tagessätze zu beschränken. Mit Zustimmung der Verfahrensbeteiligten kann das Gericht dann auch ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
4. Sofern Sie den Strafbefehl dem Grunde und der Höhe nach akzeptieren, können Sie versuchen, mit der Staatsanwaltschaft eine Ratenzahlung zu vereinbaren. In der Regel lässt diese sich bei nicht zu geringen Raten hierauf auch ein.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen hilfreichen ersten Überblick verschaffen. Bei Unklarheiten nutzen sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Mauritz
Rechtsanwalt
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